Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: ErwinT am 11.02.2020 17:37
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Wie ist eure Einschätzung bezüglich der Eingruppierung folgender Tätigkeit?
Bezeichnung: Assistent Team im bautechnischen Prüfamt
Verantwortlich für
- Vorgangs- und Prozessmanagement
- Bearbeitung von Projekten bei Verwaltungsverfahren
- Administrative Unterstützung und Koordinierung der Referats-Arbeit
Einstellungsvoraussetzungen sind:
Abschluss: Bachelor Verwaltungsfachwirt oder technische Fachrichtungen. Gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen gelten jedoch ebenfalls
GuteKenntisse im Bereich der Office-Programme und Datenbanken
Freundlichkeit, Organisationsgeschick, Zuverlässigkeit, Serviceorientierung, Kommunikations- und Teamfähigkeit. Sorgfältige engagiert, selbstständige und pragmatische Arbeitsweise.
Gute Englischkenntnisse
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E5
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E5. Klar!
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So wie es beschrieben ist: E5. Es ist nicht erkennbar, daß an irgendeiner Stelle mehr als gründliche Fachkenntnisse erforderlich wären. Da es bereits daran fehlt, sind weitere Heraushebungsmerkmale nicht zu prüfen: E5.
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Was ist mit der Anforderung Bachelor oder gleichwertige Kenntnisse/Erfahrungen?
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Was soll damit sein?
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Was soll damit sein? Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die in keinem Zusammenhang stehen.
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Was ist mit der Anforderung Bachelor oder gleichwertige Kenntnisse/Erfahrungen?
Aha, und wenn in der Stellenausschreibung für Pförtner oder Reinigungskraft ebenfalls ein Bachelor verlangt wird, soll die Tätigkeit Deines Erachtens ebenfalls mit vermutlich EG 9b oder höher eingruppiert sein...
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
Nö. Das wäre ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine entsprechende Tätigkeit. Letztere ergibt sich nicht aus der arg knappen Beschreibung der Arbeitsvorgänge.
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Wenn es tatsächlich eine Stellebeschreibung gäbe, in der, warum auch immer, als Einstellungsvoraussetzung für einen Pförtnerposten ein abgeschlossenes Bachelorstudium genannt würde, dann könnte man in der Tat von einer Eingruppierung in 9 oder höher ausgehen.
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
Nein. Die Aussage ist Quatsch und deutet auf mangelnde Kenntnisse im Eingruppierungsrecht hin.
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Wenn es tatsächlich eine Stellebeschreibung gäbe, in der, warum auch immer, als Einstellungsvoraussetzung für einen Pförtnerposten ein abgeschlossenes Bachelorstudium genannt würde, dann könnte man in der Tat von einer Eingruppierung in 9 oder höher ausgehen.
Ich wiederhole meine Aussage zu Isie: Nein. Die Aussage ist Quatsch und deutet auf mangelnde Kenntnisse im Eingruppierungsrecht hin.
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Wenn es tatsächlich eine Stellebeschreibung gäbe, in der, warum auch immer, als Einstellungsvoraussetzung für einen Pförtnerposten ein abgeschlossenes Bachelorstudium genannt würde, dann könnte man in der Tat von einer Eingruppierung in 9 oder höher ausgehen.
Das ist leider falsch, da es auch hier an der entsprechenden Tätigkeit hapert. Der Pförtner braucht nunmal kein Hochschulstudium....
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Wenn als Anforderung ein Hochschulstudium genann wird, braucht für diese fiktive Stelle auch der Pförtner ein Hochschulstudium.
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Für die Stelle möglicherweise, aber das ist tariflich unerheblich. Stellenbesetzung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
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Das ist nicht richtig. Entscheidend ist, dass für die auszuübende Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist.
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Mein Beitrag bezog sich nicht auf Spids Beitrag.
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
Das hält nur derjenige für Quatsch, der die Verfasser von Stellenausschreibungen für völlig unfähig hält.
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Das ist nicht richtig. Entscheidend ist, dass für die auszuübende Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich ist.
Wenn als Anforderung ein Hochschulstudium genann wird, braucht für diese fiktive Stelle auch der Pförtner ein Hochschulstudium.
Für die beiden Damen: es ist tarifrechtlich unbedeutend, ob für die Stelle ein Hochschulstudium notwendig ist. Eingruppiert ist der Tarifbeschäftigte aufgrund der Tarifautomatik in § 12 TVöD, somit ist im vorliegenden Fall der Pförtner, bei dem ausnahmsweise ein Hochschulstudium notwendig ist, in der EG 3 eingruppiert.
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
Das hält nur derjenige für Quatsch, der die Verfasser von Stellenausschreibungen für völlig unfähig hält.
Nein, das hält derjenige für Quatsch, der erkennt, dass die Verfasserin von Stellenausschreibungen keinen Plan von der tarifrechtlichen Eingruppierung und den Anforderungen an Stellenausschreibungen hat und darüber hinaus die Verfasserin verkennt, dass zwischen der Stellenausschreibung und der tarifrechtlichen Eingruppierung keinerlei Korrelation besteht.
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In einer Stellenausschreibungen sind üblicherweise die Tätigkeiten genannt, die der Bewerber ausüben soll, sowie die Anforderungen dafür. Im Vorfeld muss sich der Verfasser eine Meinung gebildet haben, wie die auszuübende Tätigkeit unter die Entgeltordnung zu subsumieren ist. Das mag nicht jeder Verfasser getan haben, aber das wäre ziemlich unprofessionell.
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Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.
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Danke für die ausführliche Erläuterung. Ich hätte nicht vermutet, dass diese drastischen Beispiele tatsächlich existieren.
Dennoch wäre es ziemlich unprofessionell von Verfassern/innen einer Stellenausschreibung, die beschriebene auszuübende Tätigkeit und die Anforderungen nicht vorher unter die Entgeltordnung subsumiert zu haben. Spätestens im Vorstellungsgespräch kommt die Entgeltgruppe zur Sprache.
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Viele Verfasser von Stellenausschreibungen sind ebenso unprofessionell wie der Rest der Personalverwaltung ihres AG.
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Viele Verfasser von Stellenausschreibungen sind ebenso unprofessionell wie der Rest der Personalverwaltung ihres AG.
;D ;D
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Ok, zurück zu meiner eigentlichen Frage: Wie würdet ihr die Eingruppierung der beschriebenen Stelle einschätzen?
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ab E5 aufwärts, das kommt auf die Arbeitsvorgänge an.
Bezeichnung: Assistent Team im bautechnischen Prüfamt
Verantwortlich für
- Vorgangs- und Prozessmanagement
- Bearbeitung von Projekten bei Verwaltungsverfahren
- Administrative Unterstützung und Koordinierung der Referats-Arbeit
klingt wie neudeutsch für Sekretärin.
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Die Anforderung Bachelor Verwaltungsfachwirt deutet aber darauf hin, dass für die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich ist. Das wäre dann 9b.
Höchstens. Aber nur, wenn Teil I der EGO gilt und die abgeschlossene Hochschulausbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist.
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Und jetzt mal kurz zur Info. Die beschriebene Stelle steht schon längst mit Eingruppierung (E10) im Netz. E5 ist eine ziemliche Fehleinschätzung und nein, ich glaube nicht dass derjenige, der die Stellenanzeige erstellt hat, ein Blödmann ist, der keine Ahnung hat. Die Anzeige wurde auch nicht gezielt von mir herausgesucht sondern rein zufällig gewählt. Die Aussage, der Wert der Stelle entspräche irgendetwas um E5 herum, deckt sich insgesamt mit meinem Eindruck dass es für einige hier im Forum zum Sport geworden ist, nach Möglichkeit alle Arten von Tätigkeiten herabzuwürdigen und schlechtzureden. Und die Behauptung, ein für eine Stelle verlangter Abschluss ließe keinerlei Rückschluss auf die Eingruppierung zu, ist möglicherweise in der Theorie zutreffend, aber trotzdem schlicht und ergreifend lebensfremd.
https://de.indeed.com/Jobs?q=Tv%20L%2010&l=Berlin&advn=5319323092800667&vjk=f64823c9a45daff2
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Die Aussage, der Wert der Stelle entspräche irgendetwas um E5 herum, deckt sich insgesamt mit meinem Eindruck dass es für einige hier im Forum zum Sport geworden ist, nach Möglichkeit alle Arten von Tätigkeiten herabzuwürdigen und schlechtzureden. Und die Behauptung, ein für eine Stelle verlangter Abschluss ließe keinerlei Rückschluss auf die Eingruppierung zu, ist möglicherweise in der Theorie zutreffend, aber trotzdem schlicht und ergreifend lebensfremd.
deswegen schrieb ich ab.
Mehr lässt sich aus einem Dreizeiler nicht ablesen.
Wenn du sagen würdest:
Es sind Tätigkeiten eines Bachelor Verwaltungsfachwirt auszuüben, dann kommt man natürlich woanders hin.
Steht da aber nicht.
Und ja, man kann glauben, dass wenn da steht:
Voraussetzung Abschluss X ist gleichzusetzen: es sind Tätigkeiten eines Abschlusses X auszuüben.
Ist aber nur lieber Glaube und hat leider mit Tarifrecht nüscht zu tun, ein Gericht wird dich uU eines besseren belehren.
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deswegen schrieb ich ab.
Mehr lässt sich aus einem Dreizeiler nicht ablesen.
Wenn du sagen würdest:
Es sind Tätigkeiten eines Bachelor Verwaltungsfachwirt auszuüben, dann kommt man natürlich woanders hin.
Steht da aber nicht.
Erstens handelt es sich bei der Beschreibung um mehr als drei Zeilen, zweitens steht da:
Einstellungsvoraussetzungen sind:
Abschluss: Bachelor Verwaltungsfachwirt oder technische Fachrichtungen.
Und drittens konntest du ja trotz vorgeblich kaum vorhandenen Informationen immerhin das doch recht mutige Urteil fällen, dass klinge doch alles wie neudeutsch für Sekretärin.
Und jetzt fang bitte nicht mit der lebensfremden Argumentation an, da müsse was von Tätigkeiten statt Abschluss stehen.
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@ErwinT:
Und ich habe mich schon gewundert, dass du dich für so verschiedenartige Tätigkeiten interessierst.
Es geht nicht darum, irgendwelche Tätigkeiten herabzuwürdigen, sondern in den aufgelisteten Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale zu erkennen. Deshalb habe ich die 9b genannt, aber mit der Einschränkung, dass das nur gilt, wenn das abgeschlossene Hochschulstudium für die Tätigkeit erforderlich ist.
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9b liegt ja auch schon sehr dicht an Gruppe 10. Mit meiner Aussage, es sei hier zum Sport geworden, jedwede Tätigkeit herabzuwürdigen meine ich ja auch eher diejenigen, die hier grundsätzlich immer alles komplett schlechtzureden versuchen.
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9b liegt ja auch schon sehr dicht an Gruppe 10. Mit meiner Aussage, es sei hier zum Sport geworden, jedwede Tätigkeit herabzuwürdigen meine ich ja auch eher diejenigen, die hier grundsätzlich immer alles komplett schlechtzureden versuchen.
Es geht nicht darum etwas schlecht zu reden, sondern anhand der vorliegenden Informationen zu einer Bewertung zu kommen. Wenn ich dann:
Administrative Unterstützung und Koordinierung der Referats-Arbeit
lese, ist das für mich die Terminüberwachung, Postverteilung usw. Es ergibt sich daraus nichts, was auf die Notwendigkeit eines Hochschulstudiums schließen lässt. Daher auch die entsprechende Bewertung.
Die Tätigkeitsdarstellungen, welche der Stellenausschreibung zu Grunde liegen, sind in der Regel deutlich ausführlicher und geben mehr Anhaltspunkte für die Bewertung. Solange aber keine weiteren Infos vorliegen, kann auch nicht auf höherwertige Tätigkeiten geschlossen werden.
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@ErwinT: kapiers endlich, Einstellungsvoraussetzungen sind für die Eingruppierung völlig bumms und wenn der Verfasser der Stellenanzeige meint, Tätigkeiten der E10 beschrieben zu haben, ist er ein Depp. Soll ja gerade in der Berliner Personalverwaltung kein Einzelfall sein...
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Das habe ich bereits vermutet, lieber Spid, dass der Verfasser dieser Anzeige natürlich ein Depp sein muss, denn ansonsten müssten Sie ja falsch gelegen haben mit Ihrer Einschätzung und das ist per Definition nicht möglich. Da ist es naheliegender, dass der Stellenausschreiber sich mal eben kurz um fünf Eingruppierungsstufen vertan hat und dass das niemandem bei den Berliner Behörden aufgefallen ist, aber Ihnen. Und klar ist es üblich dass die für eine Stelle vorausgesetzten Abschlüsse in keinerlei Zusammenhang zur Tätigkeit stehen.
Wer hätte denn auch ahnen können, dass die erstbeste E10-Stelle, deren Beschreibung ich hier ohne Angaben zur Eingruppierung zur Diskussion gestellt habe, gleich ein solcher Ausreißer sein würde?
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Naja es wird wohl eher so gewesen sein:
Wir haben keine Ahnung was der Neue tun soll, aber wir brauchen einen mit einem Hochschulstudium. Damit sich überhaupt einer bewirbt, schreiben wir mal ne EG 10 in die Ausschreibung. Dazu packen wir noch irgendwas mit Management. Dann passt es.
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Naja es wird wohl eher so gewesen sein...
Falsch! Es MUSS so gewesen sein! Sie wissen ja, was das bedeuten würde, wenn nicht?
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Wen juckt´s, was Du denkst? Dann lege uns doch dar, inwiefern für die beschriebene Tätigkeit ein Hochschulstudium erforderlich sein sollte - und dann auch gleich, wo die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liegen sollte, wo die besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Ich bin gespannt.
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Da fehlt mir leider ebenfalls die Sachkenntnis, lieber Spid. Ist übrigens ganz gut, wenn man dich dessen bewusst ist.
Aber ich hätte einen Gegenvorschlag: Sie sagen den Berliner Behörden bescheid, legen das Offensichtliche dar und vermeiden damit einen Fall von massiver Steuergeldverschwendung.
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Also nur Geblubber - was zu erwarten war.
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Also nur Geblubber - was zu erwarten war.
Lieber Herr Spid, anstatt jetzt noch weiterzuargumentieren, lasse ich einfach mal Ihren letzten Kommentar auf uns alle wirken.
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Du hast bislang kein einziges Argument vorgetragen, wie kommst Du also darauf, Du könntest überhaupt weiterargumentieren?
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Tu ich das?
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Lieber Herr Spid, anstatt jetzt noch weiterzuargumentieren, lasse ich einfach mal Ihren letzten Kommentar auf uns alle wirken.
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Klavier?
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Schlaganfall?
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Klavier?
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Schlaganfall?
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Klavier?
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Schlaganfall?
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Möchte jemand Popcorn?
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Also ich kann das noch ewig weiterführen - und es macht dann irgendwas im Promillebereich meiner Beiträge aus, während @ErwinT schlicht weiter an seinem braunen Haufen arbeitet, der 100% seiner Beiträge ausmacht.
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Sie können das nicht nur ewig so weiterführen, sie würden das sogar ewig so weiterführen. Sie müssten das nämlich ewig so weiterführen. Und deshalb bin ich so rücksichtsvoll und höre jetzt auf damit, Sie weiter vorzuführen. Gute Nacht!
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Und immer schön in die Bettpfanne machen, damit Du für morgen neue Beiträge hast.
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Und immer schön in die Bettpfanne machen, damit Du für morgen neue Beiträge hast.
Mir ist ein Rätsel, warum man sich - zumal bei ausgewiesener Fachkompetenz - auf ein solch unterirdisches Niveau begibt. So etwas muss nun wirklich nicht sein. :-\
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Na, woher soll er seine Beiträge denn sonst zaubern? In der Kläranlage nach fremden braunen Haufen fischen? Zeig mir gerne einen seiner Beiträge der sich qualitativ von einem ebensolchen abhebt.
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Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.
In Hamburg werden Standesbeamte entsprechend der EG9b bezahlt.
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Schön, dass der AG aufgrund des Arbeitnehmermarktes immer öfter zu Gunsten der TB irrt. :)
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deswegen schrieb ich ab.
Mehr lässt sich aus einem Dreizeiler nicht ablesen.
Wenn du sagen würdest:
Es sind Tätigkeiten eines Bachelor Verwaltungsfachwirt auszuüben, dann kommt man natürlich woanders hin.
Steht da aber nicht.
Erstens handelt es sich bei der Beschreibung um mehr als drei Zeilen, zweitens steht da:
Stimmt sind vier
1 Verantwortlich für
2 - Vorgangs- und Prozessmanagement
3 - Bearbeitung von Projekten bei Verwaltungsverfahren
4 - Administrative Unterstützung und Koordinierung der Referats-Arbeit
Und die drei Spiegelstriche klingen so alleine wie sie da stehen wie Sekretärin, die mehr als E3 macht, daher mindestens E5.
Einstellungsvoraussetzungen sind:
Abschluss: Bachelor Verwaltungsfachwirt oder technische Fachrichtungen.
Und drittens konntest du ja trotz vorgeblich kaum vorhandenen Informationen immerhin das doch recht mutige Urteil fällen, dass klinge doch alles wie neudeutsch für Sekretärin.
Und jetzt fang bitte nicht mit der lebensfremden Argumentation an, da müsse was von Tätigkeiten statt Abschluss stehen.
Und ich unterscheide Einstellungsvoraussetzungen Abschluss: Bachelor Verwaltungsfachwirt oder technische Fachrichtungen.
und
auszuübenden Tätigkeiten eines Bachelor Verwaltungsfachwirt oder technische Fachrichtungen.
Das magst du als lebensfremde Argumentation empfinden. Ist aber eben leider relevant.
Die tarifliche Eingruppierung deiner dürftigen drei Spiegelstrichen kann natürlich auch eine E14 Tätigkeit sein sein.
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Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.
In Hamburg werden Standesbeamte entsprechend der EG9b bezahlt.
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Schön, dass der AG aufgrund des Arbeitnehmermarktes immer öfter zu Gunsten der TB irrt. :)
Auch die KGSt empfiehlt ja derlei - es ist aber nur, wie Du richtig ausführst, eine Wirkung auf das Entgelt, nicht die Eingruppierung. Gibt ja genug Rechtsprechung dazu, daß bei Standesbeamten sL nur bei Auslandsbeteiligung vorliegen.
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Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.
In Hamburg werden Standesbeamte entsprechend der EG9b bezahlt.
https://www.hrecruiting.de/service/preview_anz.php3?anzeigen_id=QSqu1CktIUixG9AvJF&arbeitsmarkt=intern&layout_id=html_layout&kunden_nr=YM9QhJaWvZn9DYmz&status=preview
Schön, dass der AG aufgrund des Arbeitnehmermarktes immer öfter zu Gunsten der TB irrt. :)
Auch die KGSt empfiehlt ja derlei - es ist aber nur, wie Du richtig ausführst, eine Wirkung auf das Entgelt, nicht die Eingruppierung. Gibt ja genug Rechtsprechung dazu, daß bei Standesbeamten sL nur bei Auslandsbeteiligung vorliegen.
Ganz richtig. Wollte nur mal darlegen, dass das bezogene Entgelt sehr häufig nicht viel mit der tatsächlich Eingruppierung zu tun hat.