Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: gregor am 23.12.2020 14:08

Titel: TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: gregor am 23.12.2020 14:08
Hallo,

ich habe oben genannte Eingruppierung (Bd bedeutet Bund schätze ich mal?).
Ich bin 41 Jahre alt und habe nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet (gesundheitliche Gründe), aber bin Dipl. Finanzwirt (Studium Steuerrecht). Nun habe ich einen Arbeitsplatz bekommen, bei dem ich für die gesamte Umsatzsteuer und Teile der Kreditoren/Debitorenbuchhaltung zuständig bin (ein großes Unternehmen mit 350Mio.€ Umsatz pro Jahr). Ich wurde am Anfang mit 6 eingestuft und bin nun ein Jahr da. Alles läuft gut und ich wollte fragen, ob eine Erhöhung auf E8/9 gerechtfertigt wäre.

Grüße

Gregor
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: Pepper2012 am 23.12.2020 15:30
Warum bist du nicht beim Finanzamt geblieben? Bzw. kannst du nicht dorthin zurück gehen?
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: gregor am 23.12.2020 16:02
Wie erwähnt habe ich nie auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet, auch nicht im Finanzamt (nur während des Studiums). Ein Finanzamt würde mich nicht mehr nehmen und ich bin auch sehr zufrieden dort wo ich bin.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: Spid am 23.12.2020 16:07
Eingruppierung ist niemals „gerechtfertigt“, Eingruppierung ist. In der geschilderten Tätigkeit sind keine selbständigen Leistungen erkennbar. E6 scheint zutreffend zu sein.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: gregor am 23.12.2020 16:13
Was meinst du mit "selbständigen Leistungen"? Ich bin bzgl. USt. z.B. für die umsatzsteuerliche Einordnung verschiedener Geschäftsvorfälle verantwortlich, wozu ja solide Kenntniss des USt-Gesetzes Voraussetzung ist und meines Erachtens auch ein Studium notwendig ist. 

Andere Frage: Welche Einordnung erhalten denn Buchhalter im öff. Dienst so normalerweise? Ich habe meine Kollegen nie gefragt.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: Spid am 23.12.2020 16:23
Selbständige Leistungen sind das tarifliche Merkmal, das zu einer höheren Eingruppierung führt. Es handelt sich um Ermessens- und Gestaltungsspielräume, die bei bloßer Rechtsanwendung - gleich wie komplex diese sein mag und wie umfangreich die dafür erforderlichen Fachkenntnisse sind - nicht gegeben sind. Für die Eingruppierung ist die Eingruppierung anderer und erst Recht die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung anderer grundsätzlich unbeachtlich.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: gregor am 23.12.2020 16:27
Wer nimmt eigentlich die Eingruppierung vor? Ich dachte die Personalabteilung in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich in dem man arbeitet?
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: Spid am 23.12.2020 16:30
TB sind eingruppiert und werden nicht eingruppiert. Eingruppierung wird nicht vorgenommen, Eingruppierung ist. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, und zwar unmittelbar durch die Wirkung der tariflichen Regelungen.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: WasDennNun am 23.12.2020 17:36
Wer nimmt eigentlich die Eingruppierung vor? Ich dachte die Personalabteilung in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich in dem man arbeitet?
Die bilden sich eine Meinung über die Eingruppierung,
du kannst dir deine eigene bilden.
Und wer richtig liegt, dass kann leider nur ein Gericht entscheiden.

Um sich aber eine Meinung bilden zu können, muss man wissen was die auszuübenden Tätigkeiten sind und wie die daraus sich ergebenen Arbeitsvorgänge sind und diese muss man dann entsprechend der EGO einordnen.
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: gregor am 23.12.2020 18:57
Aber wer entscheidet denn letztlich über die Eingruppierung?
Titel: Antw:TVöD Bd-0 6, Aufstieg denkbar?
Beitrag von: Lars73 am 23.12.2020 19:11
Soweit die Eingruppierung strittig ist würde das Arbeitsgericht bei Anrufung die Eingruppierung festgestellt.