Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Mayday am 24.03.2019 12:06
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Nachdem offensichtlich die Polizeizulage (§49 SächsBesG) hierzulande wieder ruhegehaltsfähig wird (siehe Meldung (https://dpolg-sachsen.de/polizeizulage-wird-rugehaltsfaehig/)) frage ich mich, ob das auch für die inzwischen gleich hohe (150 €) "Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern, Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen" (§51 SächsBesG) gilt? Weiß da jemand mehr dazu?
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Die Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit der "Gitterzulage" sind in § 46 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG geregelt: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13872-SaechsBesG#p46 (https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13872-SaechsBesG#p46)
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Yep, danke @Tyrion für die Fundstelle. Dann ist ja alles klar, die 10 Jahre habe ich lange voll... :)