Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Ozymandias am 10.11.2019 18:44
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In Baden-Württemberg wurde bei vielen Müttern, der Kindererziehungsergänzungszuschlag falsch berechnet. Es erging vor ca. einem Jahr ein für beurlaubte Mütter günstiges Urteil.
Bei einer zum 01.04.2016 in den Ruhestand versetzten Beamtin ist § 66 Abs. 4 LBeamtVG Rechtgrundlage für den Kindererziehungsergänzungszuschlag und nicht § 50 b BeamtVG 2006.
Die Berechnung der Kappungsgrenze gemäß § 66 Abs. 6 LBeamtVG für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist im Wege der sogenannten Spitz-Berechnung vorzunehmen, d.h. monats- bzw. abschnittweise. Dabei verbietet sich allerdings eine Berechnung mit Dezimalmonaten.
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.12.2018, 4 S 1956/17
Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags beim Ruhegehalt; maßgebliche Rechtslage
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=26330
Kann die Summe ab Pensionsbeginn nachgezahlt werden oder erst ab Antragsstellung auf Nachberechnung?