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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: pcman09 am 12.04.2021 20:07
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Hallo,
ich würde gerne wissen wie es sich mit der Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung von der EG9a in die EG9b verhält.
Wird diese wie die Stufe ebenfalls mit übernommen oder auf Null gesetzt?
Laut diesem Artikel bin ich mir nicht sicher ob es sich auf den TVöD VKA und Bund bezieht.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3713-stufengleiche-hoehergruppierung_idesk_PI13994_HI11236866.html
Falls es sich nicht auf den Bund beziehen sollte, warum wird dies dort nicht 1:1 so ebenfalls übernommen?
Danke vorab.
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Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn. Der Artikel selbst stellt doch hinreichend dar, warum die Regelung existierte und daß sie 2019 abgeschafft wurde - und warum.
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Es gibt aber doch den Sonderfall EG9a > EG9b. Betrifft dies nur den VKA Bereich?
Wenn man im Bund bei EG9a fast die nächste Stufe erreicht hat, und durch die Höhergruppierung wieder die Laufzeit neu startet, könnte man in Absprache auch die Höhergruppierung etwas nach hinten verschieben, sodass man erst bei Erreichen der neuen Stufe höhergruppiert wird?
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Einen solchen Sonderfall gibt es - wie bereits ausgeführt - nicht. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.
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Es gibt aber doch den Sonderfall EG9a > EG9b. Betrifft dies nur den VKA Bereich?
Wenn man im Bund bei EG9a fast die nächste Stufe erreicht hat, und durch die Höhergruppierung wieder die Laufzeit neu startet, könnte man in Absprache auch die Höhergruppierung etwas nach hinten verschieben, sodass man erst bei Erreichen der neuen Stufe höhergruppiert wird?
In dem von dir verlinkten Ausschnitt fehlt der Hinweis, dass die Sonderregelung nur bis zum 31.03.2019 galt. Schau mal hier: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-37131-hoehergruppierung-aus-entgeltgruppe-9a-in-entgeltgruppe-9b_idesk_PI13994_HI11236849.html
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Der Hinweis fehlt nicht. Er ist in genau dem vom TE verlinkten Artikel enthalten. Was möglicherweise fehlt, ist die Bereitschaft, für den vollständigen Artikel zu zahlen.
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Könnt ihr mir bitte noch diese zwei Fragen beantworten zu möglichen Lösungen:
1) Die Höhergruppierung soll rückwirkend stattfinden zum 1.1.2021 stattfinden. Entscheidet der Zeitpunkt der Unterschrift des Änderungsvertrages darüber, in welche Stufe man kommt in der neuen EG? Also könnte man noch paar Monate warten?
2) Gibt es die Möglichkeit, dass man die Höhergruppierung statt auf den 1.1.2021 weiter nach hinten datiert, also zu Mitte des Jahres wenn man die nächste Stufe bereits erreicht hat.
Hintergrund wäre, dass ich fast die 3. Stufe erreicht habe und durch die Höhergruppierung die Stufenlaufzeit von Stufe 2 zurückgesetzt wird.
Danke vorab für Infos.
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich ist mithin der Zeitpunkt der wirksamen Änderung der auszuübenden Tätigkeit.
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Also muss man dies so hinnehmen und hat nur die Wahl dies zum 1.1.2021 rückwirkend anzunehmen oder die Höhergruppierung auszuschlagen?
Und wenn sich die Höhergruppierung auf die Änderung der Tätigkeit bezieht und die Tätigkeit seit Beginn vor über zwei Jahren die gleiche ist, so müsste doch die Höhergruppierung früher rückwirkend datiert werden als 1.1, oder nicht?
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Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Die eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist eine Vertragsänderung und somit zwischen den Parteien mindestens implizit zu vereinbaren.
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Also zusammengefasst bleibt mir nichts anderes übrig als die EG9b zum 1.1. anzunehmen oder nicht? Sehr schade, dass man wegen ein paar fehlender Monate in Stufe 2 bleibt und wieder von vorne startet. Gehaltstechnisch sind Stufe 2 im EG9b weniger als Stufe 3 in EG9a!???
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Was genau verstehst Du an „zwischen den Parteien zu vereinbaren“ nicht?
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Bei einer Höhergruppierung bekommt man mindestens das Gehalt, was man vorher hatte. Es kann also nicht sein, daß Du weniger bekommst als jetzt.
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Die Prämisse ist unzutreffend.
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Z.N. nach einem Monat kann man weniger bekommen als man in der alten Entgeltgruppe bekommen hätte, wenn dort ein Stufenaufstieg erfolgt wäre.
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Man kann auch unmittelbar weniger Gehalt bekommen, da durch Höhergruppierungen auch Gehaltsbestandteile fortfallen können. Zutreffend ist lediglich, daß im Zeitpunkt der Höhergruppierung mindestens das gleiche Tabellenentgelt erzielt wird.
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Bei mir wäre es so, dass ich in ein paar Monaten die Stufe 3 von EG 9a erhalten würde. Durch die Höhergruppierung rückwirkend zum 1.1 in EG 9b verbleibe ich in Stufe 2. Deshalb schaue ich ja was möglich ist, würde sehr gerne erst die Höhergruppierung erhalten, wenn die Stufe 3 erreicht wurde, ist ja nicht mehr lange. Wie könnte man da vorgehen ?
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Die Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu dem Zeitpunkt vereinbaren, der Dir günstig erscheint.
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Z.N. nach einem Monat kann man weniger bekommen als man in der alten Entgeltgruppe bekommen hätte, wenn dort ein Stufenaufstieg erfolgt wäre.
Genau das meine ich ja. Stufenaufstieg in alter EG wäre in ein paar Monaten. Durch Höhergruppierung verbleibt man in der jetzigen Stufe 2 was weniger wäre als die bald erreichte Stufe in der alten EG. :(
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:'(
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Ich habe doch nun schon mehrfach ausgeführt, daß eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung eine Vertragsänderung ist und somit mindestens implizit zwischen den Parteien zu vereinbaren ist.
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Die Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu dem Zeitpunkt vereinbaren, der Dir günstig erscheint.
Das hört sich gut an, also kann man an den Arbeitgeber herantreten und bitten die Änderung nicht rückwirkend zum 1.1 sondern erst später durchzuführen. Wäre das definitiv möglich, auch wenn für andere Kollegen im gleichen Bereich dies für den 1.1. bereits umgesetzt und von denen so unterschrieben wird?
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Eine rückwirkende Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist ohnehin nicht möglich. Erbrachte Arbeitsleistung läßt sich nicht rückabwickeln.
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Mhm..andere Kollegen haben den Vertrag schon vorliegen und dort steht Änderungsvertrag von EG9a in EG9b, Änderung rückwirkend zum.1.1.21. soll mir auch egal sein.
Ich brauche nichts rückwirkend, hätte die Höhergruppierung gerne erst in den nächsten Monaten wie gesagt. Sollte man dies so ansprechen bei der Personalabteilung?
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Ohne Kenntnis der inneren Organisation Deines AG kann nicht beurteilt werden, wer bei Deinem AG dafür zuständig ist.
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Die Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu dem Zeitpunkt vereinbaren, der Dir günstig erscheint.
Das hört sich gut an, also kann man an den Arbeitgeber herantreten und bitten die Änderung nicht rückwirkend zum 1.1 sondern erst später durchzuführen. Wäre das definitiv möglich, auch wenn für andere Kollegen im gleichen Bereich dies für den 1.1. bereits umgesetzt und von denen so unterschrieben wird?
Im Kern kann man nicht rückwirkend höhergruppiert werden, da man ja nicht rückwirkend vom AG Tätigkeiten übertragen bekommen kann. So weit ist das ja geklärt.
Was man da mit den Kollegen aushandelt...manche Personaler meinen es ja nur gut, haben aber keinen Überblick
Und du kannst diese Wisch ja nehmen, dort ein Datum für den Startzeitpunkt reinschreiben und dann unterschreiben.
Oder denjenigen der den Wisch erzeugt hat sagen welches Datum du dort rein haben willst.
Soll der AG sich doch freuen, spart er in den ersten Monaten doch Geld!
Wenn der AG das dann nicht unterschreiben will, dann muss man darüber reden.
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@WasDennNun:
Danke für die Infos! Also am besten den Unterzeichner bitten das Datum der Höhergruppierung so zu ändern, dass es mindestens 1 Tag nach dem Erreichen der neuen Stufe in meiner jetzigen EG liegt, richtig? Und dann Mal sehen was sich tut und ob es durch geht. So wie du es ausführst sollte es ja möglich sein und eigentlich nichts dagegen sprechen. Ggf. wollte man mit der rückwirkenden Höhergruppierung zum 1.1. einige Kollegen einen Gefallen tun, einen diese schon in der Endstufe sind, ist dies ja durchaus positiv für sie.
Und alternativ den Vertrag einfach ruhen zu lassen und erst nach Erreichen der höheren Stufe abzuschicken wird wohl schwierig, weil es noch paar Monate sind und da sicher mehrmals nachgefragt wird, wann dieser nun zugesendet wird, oder?
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Maßgeblich ist die Änderung der auszuübenden Tätigkeit.
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@WasDennNun:
Danke für die Infos! Also am besten den Unterzeichner bitten das Datum der Höhergruppierung so zu ändern, dass es mindestens 1 Tag nach dem Erreichen der neuen Stufe in meiner jetzigen EG liegt, richtig?
Es geht um das Datum der Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten, die dann eine Höhergruppierung zur Folge haben.
Das Datum einer Unterschrift ist hierfür irrelevant.
Also könnten die Unterzeichner eben genau das unterschreiben:
Hiermit werden die blabla Tätigkeiten zum 1.x.21 übertragen, blbla ist somit ab dem 1.x21 in der EGzzz
(letzteres ist eigentlich überflüssig, kann aber helfen, damit alle es schnallen.
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Danke dir. Das wollte ich wissen. Werde es so angehen, dass die Höhergruppierung erst ein paar Monate später mit erreichen der höheren Stufe umgesetzt wird und dann mal schauen.
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Hallo nochmal,
im Schreiben neben den Änderungsvertrag steht folgendes:
Aus dienstlichen Gründen und mit Ihrem Einverständnis werden Ihnen zum 1.1.2021 nachfolgend aufgeführte, insgesamt nach EG 9b bewertete Tätigkeiten auf Dauer übertragen...
...die aufgeführten Tätigkeiten sind die gleichen wie schon seit Beginn vor 2 Jahren.
Ist es nun möglich wie oben bereits genannt in diesem Fall mich an die Personalabteilung zu wenden und zu bitten die Höhergruppierung erst in ein paar Monaten durchzuführen? Habt ihr dazu vielleicht auch einen guten Satz bzw. eine rechtliche Grundlage, dass dies individuell vereinbart werden kann und das Datum nicht nur vom Arbeitgeber vorgegeben werden kann? Danke.
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Also hat die Personalabteilung dein Anliegen ignoriert?
Oder hast du noch nicht mit denen telefoniert?
Ich stimme zu, dass mir die nachfolgende, insgesamt nach EG 9b bewertete, Tätigkeiten ab dem x.x.2021 auf Dauer übertragen werden. Sofern mir diese Tätigkeiten rückwirkend übertragen werden soll, stimme ich zu das mir die Tätigkeiten zum Y.Y.201Y übertragen wurden.
Einer Übertragung zum 1.1.2021 stimme ich nicht zu, da dies für mich finanzielle Nachteile beinhaltet.
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Danke für die Rückinfos. Bisher noch nicht. Wollte es erst richtig formulieren.
Rückwirkend wäre ja dann seit Beginn der Tätigkeit. Wie sähe es da mit Nachzahlung aus, da gibt es ja eine tarifliche Ausschlussfrist, oder?
Könnte man auch erstmal nur die Variante vorschlagen mit der Höhergruppierung zu einem späteren Zeitpunkt nach Erreichen der nächsten Stufe?
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Danke für die Rückinfos. Bisher noch nicht. Wollte es erst richtig formulieren.
Rückwirkend wäre ja dann seit Beginn der Tätigkeit. Wie sähe es da mit Nachzahlung aus, da gibt es ja eine tarifliche Ausschlussfrist, oder?
6 Monate ab Forderung
Könnte man auch erstmal nur die Variante vorschlagen mit der Höhergruppierung zu einem späteren Zeitpunkt nach Erreichen der nächsten Stufe?
Natürlich.
Am besten du redest einfach mal mit denen, so richtig mit Telefon und so und erklärst denen was dein Problem ist und dass du eben zum x.x. gerne die HG hättest.