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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: lima am 06.09.2019 14:27

Titel: Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: lima am 06.09.2019 14:27
Ich bin seit März 2018 im Öffentlichen Dienst. Dort bin ich in der EG 8 Stufe 3 gestartet. Mitte Oktober 2018 wurde ich dann in die E9 Stufe 2 mit verlängerten Stufenlaufzeiten höher gruppiert.

In der E8 Stufe 3 verdiente ich 2964,19
in der E9 Stufe 2 verdiente ich 3029,67

Steht mir dann aber nicht ab 01.01.2019 der Garantiebetrag in Höhe von 180 Euro zu? Oder greift das nicht, da die Höhergruppierung vor dem 01.01.2019 stattgefunden hat.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: WasDennNun am 07.09.2019 12:27
Mit Gewissheit kann das hier noch keiner Beantworten, da ja noch nicht der neue TV veröffentlicht ist.
DAs was ich bisher hier mitbekommen habe ist, dass die, die einen alten Garantiebetrag bekommen, diesen an die neuen Garantiebeträge angepasst bekommen.
Aber wer kein Garantiebetrag bekommt (so wie du), der bekommt im Nachgang ebenfalls keinen, auch wenn er nach neuer Regelung einen bekommen würde.

Aber das ist nur meine Interpretation der Bruchstücke die man hier so lesen kann.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Chrille1507 am 06.12.2019 10:47
Hallo liebes Forum,

ich benötige bitte euer Wissen.
Meine Frage bezieht sich auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L:

"Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."

Beispiel Mitarbeiter A wechselte zum 01.06.2019 von der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 (3502,94 Euro) in die Entgeltgruppe 11, Stufe 2 (3628,98 Euro).

Gilt dieser Fall als "stufengleiche Zuordnung"?

In allen Beispielen die finden konnte, erfolgte der Wechsel in der Regel von Stufe 4 auf Stufe 3 oder ähnlich aber nie ein Wechsel mit Beibehaltung der gleichen Stufe.

Vielen Dank
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 06.12.2019 10:49
Ja.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Chrille1507 am 06.12.2019 10:58
Vielen Dank @Spid.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Chrille1507 am 03.01.2020 13:00
Hallo,

gerne möchte ich meine Frage vom 06.12.2019 nochmal aufnehmen.

Was würdet Ihr machen, wenn trotz der in der Frage gestellten Konstellation, dem Mitarbeiter ein Garantiebetrag gezahlt wird?
Es bleibt dem Mitarbeiter doch nichts weiter übrig, als den AG darüber zu informieren, oder?
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Melvin am 04.01.2020 10:38
Vielleicht "zur Abrundung des Themas" ein Hinweis auf zwischenzeitlich von einzelnen Bundesländern veröffentlichte Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit landesspezifischen Anpassungenzu zu einigen sich aus dem Tarifergebnis 2019 ergebenden Fragen (u. a. zu den neuen Garantiebeträgen, siehe dort unter Überschrift "Altfälle"):

Niedersachsen:
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/tarife/durchfuhrungshinweise/durchfuehrungshinweise-zum-tv-ltvue-l-118348.html

Brandenburg:
https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.651883.de?highlight=durchf%C3%BChrungshinweise
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 04.01.2020 11:52
NI in Teilen (Tabellenwechsel) rechtswidrig, mit rechtsfehlerhafter Auslegung des Rechtsbegriffs der Billigkeit (Garantiebeträge) und falschen Annahmen zur Fortgeltung von Entgeltgruppenzulagen (Garantiebeträge).

Dafür kennt man in BB den Unterschied zwischen Entgelt und Tabellenentgelt nicht, gibt dafür aber unumwunden zu, daß man gewisse Folgen der vereinbarten Regelungen offenbar nicht intendierte.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 09.01.2020 22:08
Hallo @Spid:

die Regelung in NI wäre rechtswidrig, wenn sie für die Beschäftigten ungünstiger als die tarifvertragliche Regelung wäre. Ist sie aber nicht. Also greift nicht die Unabdingbarkeit, sondern das Günstigkeitsprinzip.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 09.01.2020 22:30
Das Günstigkeitsprinzip besagt, daß von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden ist. Hier gibt es aber keine mehreren Rechtsnormen. Es gibt nur die tarifliche Regelung - und eine Handlungsanweisung des AG, die diese bricht.

Im übrigen darf von tariflichen Regelungen zwar zugunsten des AN abgewichen werden, das bedeutet aber lediglich, daß AG und AN eine günstigere als die tariflich gegebene Regelung vereinbaren dürfen, was bei einer Abweichung zum Nachteil des TB nicht möglich wäre. Ich sehe nicht, daß AN und AG hier etwas derartiges vereinbart hätten. Vielmehr handelt es sich um die Handlungsanweisung des AG an seine Erfüllungsgehilfen zum Vertragsbruch. Der AG braucht schließlich auch für eine Besserstellung das Einverständnis seines Vertragspartners. Zudem sehe ich nicht, daß die Regelung in jedem denkbaren Einzelfall eine Besserstellung darstellt.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 09.01.2020 22:38
“Lieber Arbeitnehmer, ich biete dir an, dir einen tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrag weiter zu zahlen. Bist du damit einverstanden?“
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 09.01.2020 22:42
Ja, ganz genau so.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 11.01.2020 09:34
Bei einer Besserstellung handelt es sich auch im Tarifrecht um das Günstigkeitsprinzip und damit um eine Ausnahme von der Unabdingbarkeit. Diese Besserstellung ist entweder arbeitsvertraglich zu vereinbaren oder in einer Betriebsvereinbarung zu fixieren. Durchführungshinweise sind zwar keine Betriebsvereinbarung, aber ich möchte den Arbeitnehmer sehen, der die Weiterzahlung des tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrages auf der Grundlage der Durchführungshinweise moniert.
Wenn die Regelung in den Durchführungshinweisen dagegen ausnahmsweise eine Schlechterstellung bewirkt, ist es ein Verstoß gegen die Unabdingbarkeit, also rechtswidrig.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 11.01.2020 10:02
Das Günstigkeitsprinzip gilt bei Normkollision. Hier kollidieren keine Normen. Durchführungshinweise sind überhaupt keine Vereinbarung, sie sind einseitige Festlegungen des AG, wie er tarifliche Normen umsetzen möchte - hier halt mit einer unverschämten paternalistischen Attitüde. Sie verstoßen gegen die vereinbarten Bedingungen des Schuldverhältnisses und sind somit auch im Falle einer Besserstellung rechtswidrig.

Die Regelungen zum Tabellenwechsel sind zudem nicht in jedem Fall für den AN günstiger als die tarifliche Regelung.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 11.01.2020 10:12
Eine beabsichtigte Besserstellung aufgrund der Durchführungshinweise, die tatsächlich realisiert wird, mag den Formfehler haben, dass sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Aber der Arbeitnehmer ist geschützt davor, dass der Arbeitgeber behauptet, er habe ohne Rechtsgrund gezahlt.
Und lies mal im Tarifrecht nach. Besserstellung ist Günstigkeitsprinzip. Das war vor 40 Jahren so und wurde inzwischen nicht abgeschafft.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 11.01.2020 10:18
Ändert nichts an der Rechtswidrigkeit - und das Günstigkeitsprinzip war auch schon vor 40 Jahren eine Kollisionsregel, bedurfte also auch bereits dann eine Normenkollision. Hier kollidieren keine Normen, das würde aber bspw. dann geschehen, wenn AG und AN eine solche Besserstellung vereinbarten. Daran fehlt es hier.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 11.01.2020 10:29
Der Arbeitgeber leistet bewusst und beabsichtigt eine Zahlung. Der Arbeitnehmer nimmt sie an. Alles gut.
Oder der Arbeitnehmer nimmt sie nicht an, auch gut.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 11.01.2020 10:41
Nein, hier eben nicht. Natürlich könnte die Vereinbarung auch implizit geschlossen werden, auch durch konkludentes Handeln. Daran fehlt es aber auf AN-Seite, wenn für diesen überhaupt nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß der AG ein Angebot gemacht hat, das es anzunehmen oder abzulehnen gilt. Die Durchführungshinweise richten sich schließlich nicht an ihn, sie richten sich an die eigene Personalverwaltung.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: WasDennNun am 11.01.2020 12:49
Und was hilft das dem TB?
Es kann jederzeit dieses Geld der letzten 6 Monate zurückgefordert werden.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 11.01.2020 13:58
Aber nicht, wenn der Arbeitgeber bewusst so gezahlt hat. Das mag im Nachhinein schwer zu beweisen sein, deshalb ist es sicherlich sinnvoll, sich bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Zahlung bestätigen zu lassen, dass die Zahlung tatsächlich zusteht.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 11.01.2020 14:00
Was für ein Aufwand! Und das alles nur wegen des rechtswidrigen Verhaltens des AG.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Isie am 11.01.2020 16:25
Na ja, das Dilemma ist dadurch eingetreten, dass die Tariferhöhung vorgriffsweise im Sommer gezahlt wurde, ohne dass gleichzeitig geprüft wurde/werden konnte, ob die Garantiebeträge weiter zustehen. Ob der Zahlungsvorbehalt greift, ist vermutlich nicht unbedingt unstrittig. Und die Ausschlussfrist ist auch noch ein möglicher Streitpunkt. Da war die übertarifliche Zahlung eben eine pragmatische Lösung.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 11.01.2020 16:37
Ich sehe weder ein Dilemma noch eine ursächliche Wirkung einer Vorauszahlung auf das zu erwartende Tarifergebnis.

Zudem sehe ich auch keine Begründung für die rechtswidrige Regelung zum Tabellenwechsel in NI.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Alltobelli am 02.02.2020 09:22
Hallo Zusammen,

ich soll von E5/6 in die E9a/2 Höhergruppiert werden. In der E9a/2 bekomme ich dann noch eine Entgeldgruppenzulage von 154,79€.
Bekomme ich einen Garantiebetrag? Mir ist im Tarifwirrwar nicht bewußt ob die Entgeldgruppenzulage bei der Berechnung zum Garantiebetrag zur E8/3 dazugerechnet wird oder schon zur E9a/2. E8/3 deshalb da ich ja alle stufen durchlaufen muss um  den Garantiebetrag zu ermitteln.

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Viele Grüße
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Spid am 02.02.2020 09:42
Dein fundamentaler Irrtum beginnt bereits bei der Prämisse, die E8/3 spielte bei der Ermittlung des Garantiebetrags, des Zustehens des Garantiebetrags oder dessen Zahlung eine Rolle.

In einem ersten Schritt ist nach §17 Abs. 4 Satz 1 die Stufenzuordnung zur höheren Entgeltgruppe zu ermitteln. Das hast Du zutreffend unter Berücksichtigung des 2. HS getan. Dieser spielt für die dann folgenden Regelungen zum Garantiebetrag allerdings keine Rolle. Um festzustellen, ob der Garantiebetrag zusteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen bisherigen und zukünftigen Tabellenentgelt unter Berücksichtigung einer ggfs. zustehenden Entgeltgruppenzulage zu bilden, hier also (E9a/2+EGZ)-E5/6, und festzustellen, ob er weniger als 180€ beträgt. Das ist hier nicht der Fall.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: Alltobelli am 02.02.2020 10:54
OK, Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: pagricola am 04.02.2020 10:04
Ich wurde im Mai 2019 von der E3/2 in die E4/2 höhergruppiert. Aufgrund dessen, dass der Differenzbetrag niedriger als der Garantiebetrag war, wurde der Differenzbetrag zu den 100 € Garantiebetrag i. H. v. 64,27 € ausgezahlt.

Nun wird genau dieser Betrag in Summe für Mai bis Dezember 2019 zurückgefordert, da lt. Änderungstarifvertrag Nr. 11 eine Begrenzung auf den Betrag, welcher sich bei einer stufengleichen Högergruppierung als Höhergruppierungsgewinn ergeben würde, festlegt wird. Kurzum steht da, dass ein Garantiebetrag nicht mehr ausgezahlt wird, insofern man nach einer stufengleichen Höhergruppierung ein höheres Gehalt als vorher hat (und wenn es nur 1 Cent mehr wäre).

Ich stelle mir nun die Frage, ob ich dagegen aus irgendwelchen Gründen einen Widerspruch einlegen kann und/oder die Rückzahlungsforderung nach tariflicher Ausschlussfrist des § 37 TV-Lüberhaupt rechtens ist?

Vielen Dank im Voraus.
Titel: Antw:Frage zum Garantiebetrag
Beitrag von: WasDennNun am 04.02.2020 10:16
Ja, leider hat dir dein AG zuviel ausgezahlt und kann es natürlich zurückfordern.
Inwiefern §37 greift, sprich er darf nur für die letzten 6 Monate zurück fordern, kommt mEn darauf an wie er diese Zahlung begründet hat, oder ob er sie mit einem Vorläufigkeitshinweis versehen hat.