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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Alitalia am 13.05.2019 07:57
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In der Tarifeinigung steht nun, das sie nach der Redaktion Gespräche aufnehmen werden. "Zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z.B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeit erfüllt sein muss (Hierachisierung).
Was soll uns das sagen? Wieder mal nur das allgemeine Bla wie jedes Mal?
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In der Tarifeinigung steht nun, das sie nach der Redaktion Gespräche aufnehmen werden. "Zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z.B. Schwierigkeit, Verantwortung) innerhalb der auszuübenden Tätigkeit erfüllt sein muss (Hierachisierung).
Was soll uns das sagen? Wieder mal nur das allgemeine Bla wie jedes Mal?
Grundsätzlich ist das ein "gefährliches" Thema, das, wenn es im Sinne der Arbeitgeber neu geregelt würde, erhebliche Auswirkungen auf die Eingruppierung haben kann.
Da allerdings lediglich Gespräche über die Thematik und keine Verhandlungen vereinbart worden sind, ist es zunächst nur als allgemeines Bla anzusehen.
An diesem Punkt ist die im Einigungspapier festgelegte Laufzeit von 33 Monaten als durchaus vorteilhaft anzusehen, da die Arbeitgeber solange an die Eingruppierung nicht ran können ...
... mal abwarten, wie ernsthaft die TdL das Thema dann weiter verfolgt. Vielleicht so, wie anno 2003 das Thema Arbeitszeit!? Damals hat die TdL die Arbeitszeitregelungen gekündigt, um die 38,5h Woche loszuwerden ...
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Da durch die -fehlerhafte- Rechtsprechung des BAG die Differenzierung der unterhälftigen Merkmale ins Leere läuft, muss sich da was bewegen. Es kann nicht sein, dass es defacto keine Rolle spielt, ob jemand 90 % Tätigkeiten ausübt, die eine Heraushebung sind oder 10%.
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Es ist eher der fehlerhafte Murks, den die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, der zu dieser Situation führt.
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Eher steht die Frage nach dem Arbeitsvorgang im Raum. Die Tarifvertragsparteien verstehen durchaus kleinteiligere Arbeitsergebnisse als einen Arbeitsvorgang, das BAG hingegen definiert die Arbeitsvorgänge umfassender.
Das würde ich allerdings nicht als "fehlerhafte Rechtsprechung" sehen, sondern ist die Auslegung der tarifvertraglichen Normen.
Aber ich denke auch, die im Einigungspapier vereinbarten Gespräche sind eher als allgemeines "Bla" zu verstehen, ob konkrete Ergebnisse daraus erwachsen ist eher in Zweifel zu ziehen.
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„Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe“ halte ich jetzt nicht für sonderlich kleinteilig...
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Ich habe auch eher die Befürchtung, dass das Ganze zum Nachteil der Arbeitnehmer enden wird. Zusätzlich erwarte ich eine enorme Bürokratie bei dem ganzen. Das alles muss ja auch erst mal ausgewertet und bewertet werden.
Diese Bewertung dürfte die Attraktivität die eh schon kaum vorhanden ist gewiss kaum steigern.
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„Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe“ halte ich jetzt nicht für sonderlich kleinteilig...
Die "[...] Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, [...] Bearbeitung eines Antrages auf eine Sozialleistung [...]" ist - je nachdem welche Zusammenhangstätigkeiten dazu zu subsumieren sind bzw. werden - kleinteilig oder großteilig.
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Eben. Indem man auch sehr großteilige Vorgänge in die beispielhafte Aufzählung aufnahm, hat man überhaupt erst die Voraussetzungen für die Rechtsprechung des BAG geschaffen - und nun ist eine Tarifvertragsparteien ganz, ganz doll traurig darüber.