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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Versuch am 15.01.2020 21:46

Titel: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 15.01.2020 21:46
Ich habe mich als A13er auf eine A15 Abteilungsleiterstelle an meiner Schule beworben.
Der Schulleiter will mich.
Allerdings gibt es zwei Mitbewerber mit A14, die wohl auch von ihren Schulleiter eine 1,0 Beurteilung bekommen.
Habe ich da eine Chance, wenn mein SL sich für mich einsetzt?
Titel: Antw:Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Mask am 15.01.2020 22:20
Da sich Beurteilungen immer auf das innegehabte Statusamt beziehen, ist ein Unterschied von einer Besoldungsgruppe nur schwer zu kompensieren, wenn der Bewerber im höheren Statusamt nun noch die höchste Note auf der Beurteilungsskala bekommt, war’s das eigentlich
Titel: Antw:Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 15.01.2020 22:46
Und da kann der SL nix machen?
Er will die anderen ja nicht.
Titel: Antw:Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 15.01.2020 23:27
Hallo,

wenn die A14er Mitbewerber die Bestnote bekommen, bist Du wohl raus. Der Schulleiter kann vielleicht anregen, dass die Beurteilung nur eines von mehreren Kriterien ist. Wenn man Assesscenter mit Rollenspielen etc. machen würde und das entsprechend gewichten würde, kann man evtl. die A14er trotz deren Bestnote schlagen. Bei uns werden die hochwertigen Leitungsposten mit Assessmentcenter vergeben. Dieses Verfahren hat laut Hörensagen auch einer Konkurrentenklage standgehalten.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 07:11
...da bei Beamten die Beurteilungen in erster Linie das Auswahlkriterium sind und weitere Auswahlkriterien nur herangezogen werden (dürfen), wenn hier eine im Wesentlichen Vergleichbarkeit zwischen den Bewerbern existiert (die hier aufgrund der unterschiedl. Statusämter nicht gegeben ist), hat du als A13er keine Chance...alles Andere wäre glatt rechtswidrig...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: BStromberg am 16.01.2020 07:13
Würde der von Ihnen benannte A14er Kandidat/Mitbewerber nicht genommen werden, würde ich gerne das Mandat für das Konkurrentenstreitverfahren respektive das Eilrechtschutzverfahren auf einstweilige Nichtbesetzung der Vakanz übernehmen wollen... sicheres Geld!

Bei ganz enger Auslegung der beamtenrechtlichen Selektionskriterien zur Bestenauswahl dürfte allein nach (F)Aktenlage schon keine "Auswahlrunde" mehr stattfinden bzw. es wäre m.M.n. absolut legitim (und Ihrerseits auch nicht anfechtbar), wenn Sie überhaupt nicht berücksichtigt würden.

Diese sehr restriktive Verfahrensweise wird aber nicht überall so stringent gefahren. Vielleicht reden Sie mal mit Ihrem SL, aber soweit ich das aus dem Schuldienst kenne, ist er allein gar nicht Herr des Verfahrens, sondern die Schulaufsichtsbehörde bzw. das für Sie zuständige Landesministerium. Dort werden besagte Vorgaben gemacht bzw. die Verfahrensentscheidungen getroffen.

 
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 16.01.2020 08:37
O.k.
Danke.
Hört sich nicht gut an


Es gibt zusätzlich ein Bewerbergespräch.
Das hilft aber auch nicht?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: BStromberg am 16.01.2020 08:46
Es gibt zusätzlich ein Bewerbergespräch.
Das hilft aber auch nicht?

Das wäre wohl die einzig denkbare Chance, doch noch (durch die Hintertür) zum Erfolg zu kommen....
wenn es dem Schulleiter gelänge, dem Mitbewerber in diesem Gespräch den Posten madig zu reden und dieser daraufhin seine designierte Bewerbung zurückziehen würde. Der Konkurrent wird aber nicht doof sein und gewiss die erfolgversprechende Ausgangslage kennen.

So sieht das mal aus.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 08:54
...wenn es ein Bewerbergespräch gibt, dann nur, wenn die Beurteilungen der beiden A14 im Wesentlichen gleich sind...zu diesem Bewerbergespräch dürftest du erst gar nicht eingelden werden sondern nur die beiden A14er...

...solltest du eingeladen werden und man wählt dich aus, können die beiden Unterlegenen einen Bewerberverfahrensanspruch geltend machen und zwar - wie schon weiter oben beschrieben - erfolgreich...

...sollten sie dies nicht tun, hast du Glück gehabt nach Devise "wo kein Kläger, da kein Richter"
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 16.01.2020 08:58
Danke.

Wie würde ein Mitbewerber innerhalb der Einspruchsfrist mitbekommen, dass ich die Stelle habe?
Die gehen ja bestimmt davon aus, dass sie der andere A14 hat.

Und wenn dann einer klagen sollte, beginnt das Verfahren dann von neu?
Denn dann hätte ich auch A14, da ich es im Mai bekommen soll.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und
Beitrag von: Mask am 16.01.2020 09:37
Aufgrund einer zwingend zu übersendenden Konkurrentenmitteilung, die auf den Auswahlvermerk  hinweist.

Hier noch ein paar aktuelle zu den Beurteilungen und den Statusämtern:

Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene
Statusämter, ist es zulässig und geboten, bei formal gleicher Bewertung die
Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser
anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen
Konkurrenten (Bay. VGH, Beschluss vom 22.01.2018 – 3 CE 17.2440 -; VG
Gießen, Beschluss vom 08.10.2013 - 5 L 1274/13.GI -).

Beziehen sich dienstliche Beurteilungen konkurrierender Bewerber auf
unterschiedliche Statusämter, ist bei formal gleichlautenden Gesamturteilen
die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser als
diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten.

Bei einem Unterschied von zwei Statusämtern, auch wenn der Beamte im
statushöheren Amt eine schlechtere Beurteilung aufweist, erscheint eine
vollständige Kompensation eines statusniedrigeren Beamten, auch mit um
einer Note besseren Beurteilung, nicht möglich.
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 04.
September 2018 – 12 B 43/18 –)

Grds. ist es wie Stromberg schon sagte, wenn man das Verfahren beamtenrechtlich sauber durchzieht, sind die Chancen für den A13er an den beiden A14ern vorbeizuziehen quasi nicht existent. Allerdings hat man wohl auch schon Pferde kotzen sehen, daher kann ein Versuch nicht schaden.

Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 16.01.2020 10:09
Danke.
D.h. den Mitbewerbern würde mitgeteilt, dass es ein a13er wird?

Und wie sieht es bei der Klage dann aus:
Die Konkurrenten gewinnen.
Geht es dann von vorne los - mit mir als A14 - oder 2ird dann bei zwischen den alten a14ern entschieden?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 10:29
...damit die A14er ihren individuellen Verfahrensanspruch überprüfen können, muss ihnen - ggfls. auf Nachfrage - auch bekannt sein, wer die Stelle bekommen soll...

...wenn dann ein Konkurrentenstreitverfahren gewonnen wird, wird das Auswahlverfahren neu aufgerollt...solltest du dann ebenfalls A14 haben, müssten dann ggfls. sogen. "Anlassbeurteilungen" durchgeführt werden...da deine A14 Tätigkeit aber nur zu einem kurzem Zeitraum beurteilt werden kann, dürfte die wesentliche Vergleichbarkeit weiterhin fraglich bleiben...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 16.01.2020 10:48
Danke

Wäre also eine Möglichkeit...mich will der SL ja unbedingt
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 10:50
...ist das so, weil er dich will oder eher, weil er jemand anders verhindern will? 8)
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 16.01.2020 10:57
Das weiß ich nicht. hoffe und denke aber, da er mich will.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: BStromberg am 16.01.2020 13:32
Danke

Wäre also eine Möglichkeit...mich will der SL ja unbedingt

NEIN, das ist keine erfolgversprechende Möglichkeit.

Wie Vorredner Spid angemerkt hat, ist selbst im Falle deiner hypothetischen Beförderung nach A14 der Mitstreiter immer noch im Vorteil, weil seine Beurteilung wohl einen wesentlich längeren Betrachtungszeitraum abdeckt und (nach gefestigter Rechtsprechung) dadurch einen deutlichen Vorrang in der Aussagekraft erhält ggü. einer Anlassbeurteilung für einen "Pseudo-Zeitraum" von z.B. bloß 6 Monaten.

Kurz und schmerzlos:

Abgestellt auf laufbahnrechtliche Dogmen darfst du in Anbetracht der Bewerberlage unverändert NICHT  genommen werden für den Posten (Bestenauslese)... wer da was "will" tut überhaupt nichts zur Sache.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 14:10
..Spid war hier? ;)
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: BStromberg am 16.01.2020 14:44
..Spid war hier? ;)

Oweia... jetzt werde ich enthauptet  :o

was_guckst_du VS Spid

Das ist wie Wallace & Gromit bzw. Waldorf & Statler

....aber niemals in Personalunion.

mea culpa

Sorry Meister.
Kann Beitrag leider nicht mehr editieren.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 16.01.2020 14:47
...auf der einen Seite fühlte ich mich "gebauchpinselt", andererseits bin ich nicht schmerzfrei genug, um mich mit Spid verwechseln lassen zu wollen.. ;)
Titel: Antw:[Allg]
Beitrag von: BeamterBR am 16.01.2020 16:13
Was ist eigentlich relevant bei einer solchen Beurteilung? Das Statusamt des jeweiligen Beamten oder der ausgeübte Dienstposten?

Beispiel:

Ein A10 Beamter wurde auf einen A12er Posten gesetzt und führt diese entsprechenden Tätigkeiten aus. Die landesgesetzlichen Regelungen lassen dies zu. Er arbeitet dort und erhält nach 2 Jahren eine 1,0 Bewertung.

Er bewirbt sich auf einen einen A13 Dienstposten. Sein Konkurrent besetzt einen A12 Dienstposten und führt ein Statusamt A12. Er hat in der letzten Bewertung eine 2,0 bekommen.

Ist der A10 Beamte mit seiner 1,0 Note zunächst formell besser oder wird er als A10er gesehen bei der Beurteilung?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Hain am 16.01.2020 16:55
Moin,

das Statusamt entscheidet zB https://openjur.de/u/713061.html

Grüße
Hain
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: rudihus am 17.01.2020 07:21
Guten Morgen,

interessante Diskussion....
Jetzt habe ich folgende Frage dazu. Identische Ausgangslage, nur mit einer einzigen Änderung.
Angenommen der A14er ist gar kein Beamter, sondern ein vergleichbar eingruppierter Tarifbeschäftigte. Gilt dann dasselbe? Ist der höher eingestufte Tarifbeschäftigte dem niedriger eingestuften A13er Beamten ebenfalls vorzuziehen?

Grüße
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 17.01.2020 07:29
..die Frage ist hier, ob es ein vergleichbares Beurteilungssystem gibt...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 17.01.2020 07:41
Da käme es auf die Ausschreibung an. Nicht alle Ausschreibungen sind für TB geöffnet.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: rudihus am 17.01.2020 08:25
bei gleichem Beurteilungssystem und Ausschreibung für beide Personengruppen
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 06.02.2020 12:16
Vom Bezirkspersonalrat hat man mir nun gesagt, dass ich durchaus Chancen hätte, wenn ich im Bewerbergespräch eine 1,0 bekomme und die Mitbewerber eine 2,0.
Das würde A14 ausstechen.
Zudem ist es von Vorteil eine Frau zu sein.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: BStromberg am 06.02.2020 13:18
Vom Bezirkspersonalrat hat man mir nun gesagt, dass ich durchaus Chancen hätte, wenn ich im Bewerbergespräch eine 1,0 bekomme und die Mitbewerber eine 2,0.
Das würde A14 ausstechen.
Zudem ist es von Vorteil eine Frau zu sein.

Zum ersten Statement:

Mal wieder typisches "Personalrats-Geschwafel", das in dieser Pauschalität nichtsaussagend ist! Die stg. RS misst der LB eine erhebliche Bedeutung bzw. Präjudizierung bei, durch die das Bewerbungsgespräch von der Wertigkeit als Entscheidungsgrundlage deutlich zurückgedrängt wird. Notendifferenz 1 und 2 in der Vorstellung würde die vorgenannten Differenzen gewiss nicht egalisieren können. Bei "sehr gut" VS "befriedigend" wäre ggf. ein genauerer Blick notwendig!

Zur Frauenquote:

Bla bla.  :D

Dieser Strohhalm kommt bei einer rechtskonformen Besetzung nur dann zum Zuge, wenn in einem analytischen bzw. mathematisch auswertbaren Ergebnis absolute Gleichwertigkeit in den entscheidungserheblichen Faktoren gegeben wäre. Das ist (in einem sauberen Verfahren) aber bloße Theorie.

Dass es anders gelebt wird, weiß ich selbst, aber dass hier Personalvertreter und Gleichstellungsbeauftragte in den Auswahlgremien regelmäßig schon sehr früh mit dem "Argument Frau" um die Ecke kommen, lässt mich manchmal erschaudern. Ich verweise dann regelmäßig darauf, dass diese Teilnehmer bloß beratende Rollen haben und außerdem alles rechtlich sauber ablaufen sollte, weswegen die Frage einer designierten Frauenförderung nach LBG & Co. auch erst ganz am Ende eines Auswahlprozesses UNTER UMSTÄNDEN zu tragen kommen könnte, gewiss aber nicht als Forderung zum Einstieg in die Bewertung der Bewerberleistung.

Unbeschadet dessen:

Gehen Sie frisch, kreativ und engagiert in Ihre Auswahlrunde
und überzeugen mit Ihrer Persönlichkeit. Das ist die einzige Chance.
Sie müssen das Gremium sowohl fachlich, vor allem aber auch menschlich vom Stuhl reißen,
um die schmalen Restchancen zu nutzen. Viel Erfolg dabei!!!
Titel: Antw:Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: WasDennNun am 06.02.2020 14:24
Und da kann der SL nix machen?
Er will die anderen ja nicht.
ist halt Bestenauslese, da geht es nicht um wollen oder sinnvoll oder persönliche Eignung.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Versuch am 06.02.2020 15:22
Gespräch war schon...Aussage von Bezirkspersonalrat Jam hinterher
Titel: Antw:Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: RsQ am 06.02.2020 21:47
ist halt Bestenauslese, da geht es nicht um wollen oder sinnvoll oder persönliche Eignung.

Wir wissen doch aber alle, dass nicht immer der objektiv Beste eine Stelle besetzen darf.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 01.04.2020 13:06
Ich habe ein ähnliches Problem:

Ich - A 14 -habe mich auf eine A  15-Stelle beworben.
Meine Mitbewerberin ist A13 und der Schulleiter will eine Frau.

Nun sollte sie eigentlich keine Chance haben; angeblich wurde das Verfahren nun ausgesetzt und die Konkurrentin soll wohl im Mai oder Juni eine A 14 Stelle erhalten.
Das Bewerbergespräch hat bereits vor Monaten stattgefunden.

Kann man das so machen?
Kann man etwas rechtlich dagegen machen?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 01.04.2020 13:57
Was bedeutet "Aussetzung"?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 01.04.2020 14:08
...bedeutet, man entscheidet taktisch erst, bis die Konkurrentin auch A14 Tätigkeit ausübt, da sie sonst (auch als Frau) keine Chance hat... ;) 8)
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: RsQ am 01.04.2020 14:12
der Schulleiter will eine Frau.

Man weiß ja, wie Besetzungsverfahren immer mal wieder faktisch ablaufen. Trotzdem ist Deutschland ja keine Bananenrepublik ... gibt es keinen Weg, einen solchen individuellen "Wunsch" auf formellem Weg zu vereiteln?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 01.04.2020 14:17
...es gibt hier den Weg über die unterschiedliche Qualität (auch hinsichtlich der unterschiedlichen Dauer der ausgeübten A14 Tätigkeit) der beurteilungen...die sind bei der Auswahl bei Beamten ja das "nonplusultra"...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 01.04.2020 16:25
Das bedeutet, sie hätte auch mit A14 keine Chance, wenn ich vom SL eine 1,0 erhalte?

Und wenn es anders entschieden würde, müsste man aber klagen?
Und was kommt dann bei einer erfolgreichen Klage raus?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 01.04.2020 17:27
...bedeutet, man entscheidet taktisch erst, bis die Konkurrentin auch A14 Tätigkeit ausübt, da sie sonst (auch als Frau) keine Chance hat... ;) 8)
Das hilft ja nicht weiter. Ich frage schließlich nicht ohne Grund. Wenn das Verfahren zulässig aufgehoben und zu einem späteren Zeitpunkt erneut initiiert wird, kommt es auf die Bedingungen des dann erfolgenden Auswahlverfahrens an. Hingegen ist ein Schlichtes Abwarten innerhalb eines bestehenden Verfahrens bis zu einem Zeitpunkt, an dem die favorisierte Konkurrentin einen formalen Nachteil ausgleicht, klar rechtswidrig.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: mmp am 01.04.2020 20:36
Das Verfahren wurde (hoffentlich) aufgrund der aktuellen Corona-Lage ausgesetzt. Zumindest wurden unsere Auswahlverfahren aus diesem Grund bis auf Weiteres ausgesetzt.
An Deiner Stelle würde ich mich nach dem Grund der Aussetzung erkundigen. Am besten - wie fast immer - schriftlich.
Grüße
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 01.04.2020 20:39
Nein.
Mein Schulleiter wurde schon davor drüber informiert.

Bei meiner Nachfrage wie es weiter geht, wurde jedoch nichts davon erwähnt... angeblich bekomme ich bald die Note des Gesprächs und danach die Entscheidung.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: mmp am 01.04.2020 21:07
Fragen Sie schriftlich nach, am besten auch mal beim Personalrat.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 01.04.2020 21:27
Nein.
Mein Schulleiter wurde schon davor drüber informiert.

Bei meiner Nachfrage wie es weiter geht, wurde jedoch nichts davon erwähnt... angeblich bekomme ich bald die Note des Gesprächs und danach die Entscheidung.

Die Auswahlentscheidung soll ausschließlich auf Basis eines Gesprächs erfolgen?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 01.04.2020 22:03
Nein, auch nach der Beurteilung.
Da hätte ich eine 1,0
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 01.04.2020 23:14
Nein, auch nach der Beurteilung.
Da hätte ich eine 1,0
Und die Kollegin?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 01.04.2020 23:54
Weiß ich nicht.

Gehe aber auch von 1,0 aus.

Ist das wichtig?
Ich bin ja in der höheren Besoldungsstufe.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 02.04.2020 01:09
Was die Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter betrifft, kann nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser sei als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss, 17.02.2017, - 2 BvR 1558/16).
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 02.04.2020 06:55
Das bedeutet, sie hätte auch mit A14 keine Chance, wenn ich vom SL eine 1,0 erhalte?

Und wenn es anders entschieden würde, müsste man aber klagen?
Und was kommt dann bei einer erfolgreichen Klage raus?

...im "Normalfall" wäre das so...ich habe allerdings den Eindruck, dass bei Euch nicht immer alles "normal" abläuft...

...die Klage wäre ein sogenanntes Bewerberverfahrensanspruchsverfahren....der unterlegene Bewerber sieht sich in seinen Bewerverfahrensansprüchen verletzt...solche Verfahren beginnen in der Regel mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht (muss innerhalb 14 Tage nach der abehnenden Entscheidung eingereicht werden)...in den nicht von vornherein aussichtslosen Fällen untersagt das VG die Besetzung der Stelle und trifft danach eine Eilentscheidung in einem Vorverfahren...gegen einen solchen Beschluss kann noch beim OVG Beschwerde eingelegt werden...

...in den seltesten Fällen werden solche Fälle auch noch in der Hauptsache entschieden (weil das ewig dauern kann und die Stelle dann lange nicht besetzt wird)...

...in dem Vorverfahren stellt das VG/OVG fest, ob Bewerberverfahrensrechte verletzt sind oder nicht...sollten diese verletzt sein, wird aber lediglich das Auswahlverfahren neu aufgerollt und neu (unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts) entschieden...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 02.04.2020 11:23
Da gewinnt man ja dann eigentlich nix, oder?

hat sich "Feinde" gemacht und beim nächsten Mal überreden die einfach einen anderen A14 sich auch zu bewerben und man bleibt außen vor...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 20.04.2020 16:00
Bis wie lange muss man eigentlich seine Note bzgl. Bewerbergespräch erhalten?
Mir wurde gesagt, es dauert 3-4 Monate; jetzt sind bereits 5 Monate vergangen.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 11:21
Die Sachlage ist nun so:

Das Verfahren wurde abgebrochen, da die Schule die Abteilungsleiterstellen anders strukturieren will.
Deswegen wird es nächstes Jahr wahrscheinlich neu ausgeschrieben.

Mein Gegenbewerber wird wahrscheinlich im MAI 2020 A14 und die Stelle dann kommissarisch leiten.

Habe ich dann überhaupt noch eine Chance?

Wenn ich es richtig lese, darf der Gegenbewerber ja eigentlich bei gleicher Schulleitungsnote und ähnlicher Note im Bewerbergespräch (z. B. er/sie 1,0; ich 2,0) auch keine Chance, da ich schon deutlich länger in A14 bewährt bin (seit 2012).

Oder ist dann die bessere Note ausschlaggebend?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 25.04.2020 17:09
Die Verschaffung des Bewährungsvorsprungs durch Übertragung der kommissarischen Leitung ist kritisch.
Die Note im Bewerbungsgespräch wäre nach Deiner Schilderung beim Konkurrenten klar besser.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 19:42
Also hättet der Schulleiter durch diesen "trick" das System ausgehebelt?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 21:37
Die Verschaffung des Bewährungsvorsprungs durch Übertragung der kommissarischen Leitung ist kritisch.
Die Note im Bewerbungsgespräch wäre nach Deiner Schilderung beim Konkurrenten klar besser.

Ganz verstehe ich die Aussage auch nicht:

Kommissarische Leitung schlägt also das deutlich längere a14 von mir?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: calmac am 25.04.2020 22:00
ja
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 25.04.2020 22:02
Wenn ich korrekt resümiere, bist Du als Oberrat mit Gesamtnote 1 beurteilt und die Konkurrentin als Rätin ebenfalls mit Gesamtnote 1.

Aufgrund des höheren Statusamtes besitzt Du bei gleicher Note grds. einen Eignungsvorsprung.

Dass die Konkurrentin bis zur Ausschreibung des Beförderungsdienstpostens ebendiesen kommissarisch besetzten soll, dürfte unkritisch sein (vgl. BVerwG mit Beschluss vom 10.05.2016 - BVerwG 2 VR 2.15), da diese Zeit für den Leistungsvergleich "auszublenden" ist.

Für den Erfolg Deiner Bewerbung wird es maßgeblich auf das konstitutive Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens ankommen. Wenn da nicht in sachlich gerechtfertigte Weise besondere Anforderungen gestellt werden, die Deine Konkurrentin erfüllt, Du aber nicht, sehe ich Dich trotz schlechterer Note im Auswahlgespräch im Leistungsvergleich stärker.

Wie häufig würdest Du als Oberrat bereits beurteilt und ggf. welcher  Note war die vorletzte Beurteilung?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 25.04.2020 22:04
ja
Nein, die kommissarische Leitung dürfte keinerlei Rolle spielen. Die längere "Standzeit" in A 14 ist ebenfalls nur von Bedeutung, wenn diese auch Niederschlag in Beurteilungen gefunden hat.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 22:28
Davor hatte ich 11 von 15 Punkten und ebenfalls eine 1,0

Das Problem, dass ich sehe ist, dass sie im neuen Verfahren ebenso a14 wäre (+kommissarische Leitung)

Wir werden beide wiederum vom Schulleiter eine 1,0 bekommen und die 2. Note wäre dann das Bewerbungsgespräch.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 25.04.2020 23:01
Ich kann Deine Noten- und Punkteangaben noch nicht einordnen:

"11 von 15 Punkten" beziehen sich auf was? Die Gesamtnote der Regelbeurteilung?
Wie viele Punkte hattest Du in der letzten Regelbeurteilung? Wie viele Punkte hatte da Deine Konkurrentin?

Wofür gab es die "1,0" konkret? Ist diese Note losgelöst von der Regelbeurteilung? Ist sie Teilnote?

Dass die Konkurrentin zwischenzeitlich befördert wird, ist egal. Ebenso die kommissarische Leitung, die sie womöglich übertragen bekommt (werf' mal nen Blick in das letzte von mir referenzierte Urteil). Entscheidend sind insbesondere Beurteilungen
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Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 23:07
Das waren beides Anlassbeurteilungen.

Bei den Punkten war ich nicht an der Schule, sondern an einer Behörde (das war 2015). Angeblich ist in BW bei Punkten ab 9,0 alles eine 1,0.

 Die 1,0 war 2016.

Und jetzt 2019 die nächste 1,0 bei der Anlassbeurteilung zu dieser Stelle.

Was meine Konkurrenten hatte, weiß ich nicht. Ich gehe einfach auch von 1,0 aus.
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Beitrag von: 2strong am 25.04.2020 23:29
Du würdest also als Oberrat in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mit der Spitzennote beurteilt. Deine Konkurrentin ist im Vergleichszeitraum im niedrigeren Statusamt beurteilt. Damit bist Du im Leistungsvergleich grds. vorzuziehen.

Dein Vorsprung besteht - wegen Deiner besseren Vornoten - auch dfort, falls Ihr Beide vor der nächsten Ausschreibung nochmals anlassbeurteilt werden solltet (dann Beide als Oberräte).

Es bleibt dabei:
Wenn Du die konstitutiven Anforderungsmerkmale des Beförderungsdienstpostens erfüllst, dürftest Du obsiegen. Die Note eines Auswahlgesprächs vermittelt nur einen punktuellen Eindruck und tritt daher gegenüber der Lage der dienstlichen Beurteilungen in den Hintergrund.
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Beitrag von: Neuer12 am 25.04.2020 23:40
O.k.
Danke.
Das baut mich etwas auf.

Wieviel Noten müsste sie im Bewerbergespräch  besser sein um das auszugleichen?
im übrigen wird der susschreibungstext anders werden,
da die abteilungsleiterstellen an der Schule neu organisiert werden.

Aber es bleibt insgesamt dabei:
Wenn sie wollen, nehmen Sie meine Konkurrenten und ich muss klagen.
Und dadurch nehmen die mich ja auch nicht...
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Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 00:02
Dafür gibt es keine eindeutigen Vorgaben. Besonders aussagekräftig dürfte das Ergebnis des Gesprächs nicht sein in Relation zu einer Beurteilungsnote.

Zm voreiligen Rückgriff auf das Hilfskriterium "weibliches Geschlecht" hat such auch mal das Nds. OVG mit Beschluss vom 21.12.2016, - 5 ME 151/16 - geäußert.

Merken solltest Du Dir auch VGH Bad.-Württ., Beschluss, 21.12.2011, - 4 S 2543/11. Danach ist ein Vorstellungsgespräch, anders als ein strukturiertes, bewertetes und dokumentiertes Auswahlgespräch, keine leistungsbezogene Erkenntnisquelle. Wenn das strukturierte Auswahlgespräch bei Euch formfehlerhaft durchgeführt wird, lässt es sich ggf. angreifen.
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Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 00:09
Ich würde es schon als strukturiertes, bewertetes und dokumentiertes Auswahlgespräch bezeichnen.

Ändert das etwas?

Danke auf alle Fälle für die Hilfe :)
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Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 01:13
Das ein solches geplant wird, nehme ich ebenfalls an, dass es formfehlerfrei durchgeführt wird ist der Ounkt, auf den ich anspiele.

Meld Dich mal, wenn es soweit ist. Dich rechtssicher zu übergehen, halte ich in der beschriebenen Konstellation für nicht ganz einfach.
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Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 08:34
Danke. :)

Noch 2 Nachfragen:
1. wenn ich übergangen werde und klage und gewinne, ist es dann ein Pyrrhussieg? Denn dadurch bekomme ich die Stelle ja nicht und habe mir bestimmt keine Freunde gemacht.

2. da ein User es anders gesehen hatte und ich sehr verunsichert bin:
Was sind aus sucht des anderen Usern argune je, dass ich nun keine Chance habe?
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Beitrag von: clarion am 26.04.2020 08:56
Hallo,

vor einer Klage kannst Du eine gerichtliche einstweilige Anordnung erwirken, dass die Stelle bis zu Klärung im Hauptsacheverfahren nicht besetzt werden darf. Ein Pyrrhussieg könnte es trotzdem werden. Das Arbeitsklima dürfte wohl belastet sein, wenn man eigentlich jemand anderes will und diese Person obendrein an der Schule bleibt.
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Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 09:35
zu 1.
Das Klageverfahren hat der Kollege was_guckst_du ganz gut beschrieben. Ein Pyrrhussieg könnte es werden, wenn das Verfahren in der Folge erneut abgebrochen würde und Du bei einer anschließenden Ausschreibung stärkere Konkurrenz hättest als zuvor. Das setzt aber vorraus, dass es erstens nochmal einen solchen sachlichen Grund gibt (Eure Abteilungen sind ja gerade erst neu strukturiert worden) und zweitens stärkere Konkurrenz als zuvor (da Du als Oberrat bereits Spitzenbeurteilungen aufweist, müsste diese Konkurrenz z. B. in mehreren Bewertungskategorien bessere Teilnotenhaben ). Diese Voraussetzungen müssen aber erstmal vorliegen. Ich kann mir vorstellen, dass diese Situation an einer Schule mit beschränktem Bewerberkreis seltener eintritt als bei einer großen Verwaltungsbehörde.

zu 2.
Beim Überfliegen der Beiträge habe ich nicht gesehen, dass jemand eine andere Einschätzung getroffen hat. Wen meinst Du?
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Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 09:56
Die Verschaffung des Bewährungsvorsprungs durch Übertragung der kommissarischen Leitung ist kritisch.
Die Note im Bewerbungsgespräch wäre nach Deiner Schilderung beim Konkurrenten klar besser.
calmac meinte ich.


Der SL meinte, er könne es sich gut mit mir vorstellen, aber er will eine Frau.
Und so wie es jetzt abläuft, denke ich, er spielt vll falsch.

Zum klageverfahren:
Das Gericht würde dann über die stellenbesetzung entscheiden, da sie sagen, dass ich besser geeignet bin und die Mitbewerbern nicht genommen werden darf?

Rückhalt vom Kollegium habe ich auf alle Fälle, da sowohl ein Personalrat als auch der alte Abteilungsleiter mir geraten haben, mich zu bewerben.
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Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 10:44
Ah, tatsächlich. Die Einschätzung des Kollegen kann ich angesichts der referenzierten Rechtsprechung des BVerwG zur "Ausblendung" von Bewährungszeiten auf streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten nicht nachvollziehen.

Zum Rückhalt des Kollegiums und Präferenzen der Schulleitung:
Ist alles ohne Belang. Ich erwarte zudem große Unerfahrenheit der Schulleitung in der Durchführung rechtskonformer Auswahlverfahren. Das spielt Dir eher in die Hände.

Zum Verfahren:
Stelle wird ausgeschrieben, Ihr bewerbt Euch Beide, nach Auswahlgespräch wird Dir mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Beförderungsdienstposten mit jemand anderem zu besetzen, Du erhebst fristgerecht Konkurrentenklage (einstweiliger Rechtschutz), das Verwaltungsgericht verbietet b. a. W. die Stellenbesetzung und stellt dann später die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens fest, so dass das Auswahlverfahren erneut durchgeführt werden muss.

Sollte die Information über die beabsichtigte Stellenbesetzung mit einer anderen Person übrigens unterbleiben und die Kollegin einige Wochen nach Auswahlgespräch ganz unerwartet zum Sektfrühstück einladen, wurde Dein Anspruch auf einstweiligen Rechtschutz vereitelt. In der von Dir geschilderten Konstellation (kein eindeutiger Eignungsvorsprung der Konkurrentin) hättest Du dann Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen A 14 und A 15 - dauerhaft.
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Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 10:48
Danke.

Dann würde das Auswahlverfahren zum 3. mal durchgeführt?
Das meinte ich mit pyrrhussieg...das bringt mir ja eigentlich nichts.
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Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 10:58
Wenn das Gericht feststellt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war, kann sie durch die Schulleitung noch im laufenden Verfahren korrigiert werden - im Zweifel durch Übertragung des Beförderungsdienstpostens auf Deine Person.

Alternativ wird das Verfahren abgebrochen. Bei einer anschließend erneuten Durchführung (dann der dritten) wäre die Situation bei gleicher Bewerberlage wieder identisch, mit dem Vorteil, dass bereits gerichtlich festgestellt wäre, dass Du Vorzug vor der Konkurrentin genießt.

Je nach Verhältnis zur Schulleitung könnte ein im Vorfeld gegebener Hinweis auf einen beabsichtigten Konkurrentenstreit im Falle Deines Unterliegens die Schulleitung dazu disziplinieren, von der womöglich ungerechtfertigten Übergewichtung des Hilfskriteriums "weibliches Geschlecht" Abstand zu nehmen.
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Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 11:42
Danke
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 13:48
Noch eine Nachfrage.

Hat jemand eine Idee, wie man dem Regierungspräsidium durch die Blume klar machen könnte, dass ich mich wehre, wenn sie mich benachteiligen oder ist das ne blöde idee?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 26.04.2020 15:46
Wenn Du keinen besonders guten Draht zur Bezirksregierung hast, so dass Du lancieren kannst, dass man von dort bereits die Schulleitung auf ein voraussichtlich rechtswidrige Verfahren bei Auswahl der Konkurrentin aufmerksam macht (und dass man sich dazu selbst bei besten Kontakten hinreißen lässt, erwarte ich eher nicht), würde ich davon eher Abstand nehmen und eher der Schulleitung unter Verweis auf die referenzierte Rechtsprechung deutlich machen, dass man sich seiner Position sehr sicher ist.

Andererseits kann man sich durch ein solches Vorgehen auch alles Verderben. Denn während ich grds. von einer eher  Laienhaften Verfahrensdurchführung ausgehen würde, könnte ein forsches Auftreten die Leitung bösgläubig machen. Und wenn die Leitung dann in der Folge besonders bedacht vorgeht, gestaltet man letztlich doch alles rechtssicher zugunsten der Kollegin.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 26.04.2020 17:13
Nochmals danke.


Schwierig alles...have auch mit einer ehemaligen Kollegin an der Schule telefoniert.
Sie meint (ist im personalrat), was hier mit Intrige hintenrum gearbeitet werde, sei erschreckend.
Und das mit der Umstrukturierung natürlich vorgeschoben, um letztlich die Frau, die selbst nur ein Spielball sei, durchzudrücken.


Ich bin echt fassungslos.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 04.05.2020 15:46
So, die Stelle ist jetzt schon wieder ausgeschrieben.
Die Konkurrentin wird jetzt wahrscheinlich A14 sein; ein Personalrat sagte mir, dass es so gehandhabt wird, dass bei gleicher Eignung und Note die Frau bevorzugt wird.
Zudem wußte er nicht, dass eine längere Verweildauer in A14 eine kürzere oder sehr kurze Verweildauer schlägt.
Er widersprach dem in dem in bekannten Bewerbungsverfahren.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 04.05.2020 15:53
...dann ist wohl klar, in welche Richtung der Hase läuft...ich hoffe, du bist in einer Gewerkschaft oder zumindest in einer entsprechenden Rechtschutzversicherung...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 04.05.2020 15:58
ein Personalrat sagte mir, dass es so gehandhabt wird, dass bei gleicher Eignung und Note die Frau bevorzugt wird.
Zudem wußte er nicht, dass eine längere Verweildauer in A14 eine kürzere oder sehr kurze Verweildauer schlägt.
Er widersprach dem in dem in bekannten Bewerbungsverfahren.
Eine zwischenzeitliche Beförderung der Konkurrentin ändert die Ausgangslage nicht. Deine Beurteilungslage ist schließlich klar besser. Und die Beurteilung ist entscheidend, nicht die Standzeit im Amt eines Oberrats.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 04.05.2020 16:00
...gleichwohl wird er dies aber gerichtlich feststellen lassen müssen...diese ganze "Geschichte" stinkt doch von Anfang an zum Himmel...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 04.05.2020 21:11
Ja, wenn die Schulleitung es drauf ankommen lässt, muss man es tatsächlich feststellen lassen, da hast Du Recht.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 00:21
Danke...
Aber das ist doch sch..., sorry

Und im Regierungspräsidium scheinen die von den Urteilen nichts zu wissen.
Denn die machen doch nicht so nen Aufriss, wenn es umsonst wäre.

Können die noch irgendetwas in der hinterhand haben?

Den SL freundlich auf die unveränderte Situation hinzuweisen bringt wahrscheinlich auch nix?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 05.05.2020 08:35
An Deiner Stelle würde ich ihn sehr wohl auf die unveränderte Rechtslage hinweisen. Ob ich eine Klage androhen würde, wäre von meinen sonstigen beruflichen Perspektiven abhängig. Wenn das (nahezu) Deine letzte Chance auf einen Beförderungsposten ist, hast Du wenig zu verlieren.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 12:36
Aber wen und wie würdest du darauf hinweisen...finde das sehr schwierig.

Hätte bestimmt noch einige andere Chancen, aber die Stelle ist eigentlich meine Wunschstelle an meiner wunschschule
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 12:44
ja
Nein, die kommissarische Leitung dürfte keinerlei Rolle spielen. Die längere "Standzeit" in A 14 ist ebenfalls nur von Bedeutung, wenn diese auch Niederschlag in Beurteilungen gefunden hat.

Kannst du mir für die längere standzeit bitte nochmal ein Urteil nennen?

Thx
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 05.05.2020 14:08
Es gibt kein Urteil, dass einer "Standzeit" entscheidende Bedeutung zumisst. Dass Du schon 100 Jahre auf A 14 hockt und die Kollegin erst gestern dahin befördert wurde, wirkt sich nicht aus. Auswirken wird sich dagegen die Tatsache, dass Du bereits als Oberrat beurteilt wurdest und die Konkurrentin lediglich als Rätin. Bei gleicher Gesamtnote ist Deine Leistung dann grds. stärker einzuschätzen.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 16:06
O.k.
Danke
.und gibt es hierzu ein Urteil?

Das ändert auch nichts, wenn sie eine weitere Beurteilung als a14 bekommen würde?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 05.05.2020 18:29
Das wird regelmäßig und eindeutig so beurteilt, z. B. durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 B 1327/14.

Wenn die Konkurrentin ebenfalls als Oberrätin beurteilt wäre, könnte es zu einem Notengleichstand kommen. Dann wäre die Auswahl auf Basis anderer Leistungskriterien vorzunehmen, z. B. einer Exegese der einzelnen Teilnoten ("Bewerber A wurde in 6 von 9 Teilnoten mit 'sehr gut' bewertet, Bewerber B dagegen in 7 von 9 Teilnoten") oder unter Rückgriff auf vorhergehende Beurteilungen (da hättest Du bei Notengleichstand aufgrund des seinerzeit höheren Statusamtes grds. die Nase vorn).
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 22:19
Danke.

dann hoffe ich mal, dass sie nicht auch gleich nach Ihrer Beförderung nochmals beurteilt wird.

Meine Beurteilung kennen Sie ja und könnten ihre dann einfach in einem Teilbereich ein kleines bisschen besser machen.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 22:25
Und gegen die Aussetzung des alten Verfahrens kann man keinen Widerspruch od.Ä. einlegen.
Hier wäre ja offensichtlich, dass das gemacht wurde, um die Konkurrentin zu befördern und so einen Gleichstand vom Statusamt zu erwirken und somit sie im 2. Verfahren befördern zu können.

Das stinkt ja zum Himmel und zwar meilenweit
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 05.05.2020 22:41
Na ja, ich hatte seinerzeit bereits gefragt: Was heißt Aussetzung des Verfahrens? Es kann sich ja allenfalls um eine Aufhebung handeln, denn andernfalls müsste das ursprüngliche Verfahren zu den seinerzeitigen Konditionen fortgesetzt werden, und a wäre die Konkurrentin ja jedenfalls im Nachteil.

Was die Möglichkeit einer Beurteilung nach Beförderung betrifft:
Du könntest einen Blick in die für Euch geltenden Beurteilungsrichtlinien werfen. Mitunter ist dort vorgesehen, dass eine Beurteilung in den ersten sechs Monaten nach Beförderung nicht erfolgt.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 05.05.2020 23:09
Hallo, soweit ich weiß gibt es keine Aussetzung sondern allenfalls eine Aufhebung. Dieses muss Dir schriftlich mitgeteilt werden und kann von Dir gerichtlich überprüft werden.

Vielleicht ist der Link hilfreich: https://www.gloistein-partner.de/oeffentliches-dienstrecht-stellenbesetzungsverfahren-bewerberverfahrensanspruch-und-konkurrentenverfahren-wann-darf-ein-auswahlverfahren-abgebrochen-werden
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 05.05.2020 23:55
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 06.05.2020 01:45
Wann läuft die Bewerbungsfrist denn ab?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 06.05.2020 09:58
In 3 Wochen
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Unknown am 06.05.2020 11:07
Wie würde es denn theoretisch weitergehen, wenn der User Neuer12 nicht den Zuschlag für den Dienstposten bekommt? Er könnte Konkurrentenklage einlegen, die Stelle wird erstmal bis das Verfahren nicht abgeschlossen ist nicht besetzt.
Kann die Ausschreibung während des Verfahrens wieder zurückgezogen werden?
Besetzt der Richter dann den Dienstposten, wenn er feststellt, dass Neuer12 besser geeignet ist?
Oder kann die Behörde, nachdem sie einen Rüffel kassiert hat, den Dienstposten solange dann unbesetzt lassen, bis die andere Bewerberin die Kriterien für den Zuschlag erfüllt? Denn die Behörde hätte dann schwarz auf weiß ihre Fehler beim Ausschreibungsverfahren vom Richter.
Titel: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 06.05.2020 13:44
Und wie lautet das Anforderungsprofil konkret?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 06.05.2020 14:11
@unknown

1. ja
2. ja, wenn sachliche Gründe vorliegen
3. nein
4. nein, das Verfahren muss neu aufgerollt werden oder 2
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 09.05.2020 18:37
Sieht also mies für mich aus?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 09.05.2020 22:01
Bisher sehe ich das noch völlig offen. Wie lautet das Anforderungsprofil denn konkret?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 10.05.2020 15:26
Das übliche:
Innovativ, die Schularten unterrichtet, belastbar usw.
Einzig aufgenommen wurde, dass man auch Erfahrung in der Führung einer Abteilung ab einer Schule haben sollte.

Das letzte habe ich nicht, aber ich bin in einem andern job als Berater für Schulleitungen tätig und meine mitbeweberin hat die Schularten Tlw. nicht länger als 1 Jahr unterrichtet.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 10.05.2020 16:52
Verstehe ich das richtig, dass:

1.
Du den geforderten Unterricht in den geforderten Schularten erfüllst,

2.
Du die Anforderung einer Abteilungsleitung an einer Schule nicht erfüllst,

3.
die Konkurrentin den geforderten Unterricht in den geforderten Schularten erfüllt (wenn auch noch nicht sehr lange),

4.
die Konkurrentin die Anforderung einer Abteilungsleitung an einer Schule erfüllt?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 10.05.2020 21:22
Und erfüllt die Konkurrentin die Leitungsfunktion erst seit sehr kurzer Zeit?
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 10.05.2020 23:01
Nein.
Ich erfülle natürlich das Anforderungsprofil an einem AL.
Nur die Forderung schon einmal eine Abteilung geleitet zu haben ("wäre von vorteil" laut ausschreibungstext) erfülle och so nicht.
Die Konkurrentin hatte schon einmal zeitweise eine Abteilung geleitet.
Sie hat definitiv keine fundierte unterrichtserfahrung in den Schularten, da sie tlw. erst ein Jahr dort unterrichtet; ich schon.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 10.05.2020 23:51
Wenn in der Ausschreibung keine Mindestanforderung an die Dauer der Tätigkeitsausübung formuliert ist, dürfte eine nur mehrmonatigen Ausübung unkritisch sein.

Sogenannte Vorteilskriterien werden erst entscheidend, wenn eine Entscheidung sich nicht bereits anhand der konstitutiven Merkmale ergibt.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 11.05.2020 16:04
Das habe ich nicht verstanden.

Was sind "Vorteilskriterien" und "konstitutive Merkmale"?

Bei der unterrichtserfahrung steht "fundiert" dabei. Da reicht dann 1 Jahr?
Titel: [Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: 2strong am 11.05.2020 16:40
Konstitutive Merkmale sind solche Merkmale, die zwingend erfüllt werden müssen. Allgemein ist ein einschlägiger Studienabschluss z. B. ein solches konstitutives Anforderungsmerkmal.

Vorteilskriterien sind Anforderungen, die nicht zwingend erfüllt sein müssen, die jedoch, sofern sie - zusätzlich zu den zwingenden (konstitutiven) Anforderungen - erfüllt werden, einen Vorteil bei der Bewerberauswahl bedeuten. Allgemeine Beispiele dafür sind Fremdsprachenkenntnisse oder (erste) Führungserfahrung.

"Fundierte Unterrichterfahrung" ist keine in zeitlicher Hinsicht definierte Dauer an Erfahrung. Einschlägige Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Ein Praktikum ist sicherlich nicht ausreichend und im Zweifel würde ich an Deiner Stelle auch damit argumentieren, dass fundierte Erfahrung jedenfalls keine Erfahrung sein kann, die hinter eines einzigen Schuljahres zurückbleibt. Dafür spricht auch einiges, wenn man mit den an die Funktion geknüpften Aufgaben denkt, die teilweise sicherlich nur ein oder zwei Mal pro Schuljahr zu erledigen sind. Ob das ein Verwaltungsgericht aber ebenso auslegt, ist zumindest nicht garantiert.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 11.05.2020 22:33
Mir wäre ja am liebsten, ich müsste nicht vor Gericht und es würde alles fair verlaufen
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 11.05.2020 22:47
Aus der Ferne betrachtet, wird aber nicht fair gespielt. Ohne Dir rechtlichen Rat zu holen, wirst Du dem hier geschilderten Sachverhalt zufolge wohl nicht zum Zuge kommen.

Eine Ausschreibung aufzuheben, mal eben die Kollegin befördern und sofort eine neue Ausschreibung heraus zu bringen, die so formuliert ist, dass die just erfolgte Beförderung der Kollegin vorteilhaft ist, hat m.M. nach ein arges Geschmäckle.

Es könnte natürlich sein, dass mit der Ausschreibung gehofft wird, dass Du Dich entmutigen lässt und Dich nicht bewirbst. Dem Schulleiter könnte eine neue Bewerbung deinerseits mächtig unangenehm sein.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 12.05.2020 06:45
Ja, scheint leider so.

Nach Aussage einer erfahrenen Personalrätin kann es so nicht sein, da sie auch davor problemlos die Kollegin hätten nehmen können, wenn gewollt.
Das kann man laut ihr immer hinbekommen.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: was_guckst_du am 12.05.2020 08:17
...man kann Alles hinbekommen, wenn sich keiner rührt (klagt)...
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 22.05.2020 14:28
Hatte das Gespräch mit dem SL:

Es stecke viel Arbeit in der Idee der Umstrukturierung und in diesen neuen Strukturen. Er kann sich eine Zusammenarbeit mit mir nur schwer vorstellen. Begründen warum kann er es aber nicht und er muss das auch nicht begründen.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: clarion am 22.05.2020 20:30
Hallo, das war ja offensichtlich, dass de SL Dich nicht will. Ich fürchte, Du musst Dich entscheiden, ob Du nun mit harten Bandagen und offensiv heran gehen willst oder ob Du auf eine andere Gelegenheit warten möchtest.
Titel: Antw:[Allg] Beförderungschancen auf Funktionsstelle (A15) mit A13 und Mitbewerber A14
Beitrag von: Neuer12 am 22.05.2020 22:49
So sehe och es auch...ich bin nur menschlich extrem enttäuscht, da ich immer gut und ich dachte vertrauensvoll mit ihm ausgekommen bin...und dann nicht den Mumm zu haben Gründe zu nennen, mscht mich sehr nachdenklich
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Beitrag von: clarion am 23.05.2020 13:29
Vermutlich hat der SL keine zitierfähige Gründe. Das könnte aber auch bedeuten, dass er sich der Sache nicht sicher  ist und versucht zu verhindern, dass Du Dich bewirbst.

Auch wenn Du Dich erfolgreich bewerben solltest, ist die Zusammenarbeit mit diesem SL vermutlich schwierig😕
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Beitrag von: Neuer12 am 23.05.2020 21:43
Wahrscheinlich von seiner Seite aus.

Ich finde das, aufgrund der vergangenen Zusammenarbeit, sehr schade.
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Beitrag von: was_guckst_du am 26.05.2020 08:00
...wenn du dich nicht wehrst, weiß man aber auch, dass "man es mit dir machen kann"...das bedeutet für deine Zukunft auch nichts Gutes...

...wenn du dich wehrst, tritts du niemanden vors Schienbein, sondern nimmst nur deine Rechte wahr...


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Beitrag von: 2strong am 26.05.2020 15:10
Ich würde mir an Deiner Stelle gründlich überlegen, was es zu verlieren gibt. Für mich klingt die geschilderte Situation nicht danach, dass Du an dieser Schule noch große Beförderungschancen hast. Insofern vergibt man sich mit einer Klage auch nichts.
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Beitrag von: Neuer12 am 26.05.2020 21:31
Ich muss ka (noch) nicht klagen, da nun erst mal das auswahlgespräch am RP absteht.

Ich bin ja auch derzeit nicht an dieser schule...
Die Frage wäre, ob man sich es bei einer Klage halt mit dem rp Verdirbt.
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Beitrag von: 2strong am 27.05.2020 00:58
Hat das RP Einfluss auf Deine dienstlichen Beurteilungen?
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Beitrag von: Neuer12 am 27.05.2020 11:29
Das RP entscheidet alleine.

Man sagt sich, dass es aber eigentlich nie gegen den SL entscheidet.

Die Frage wäre, warum das RP das 1. Verfahren abgebrochen hat.
Was ist jetzt der Vorteil im neuen Verfahren?
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Beitrag von: 2strong am 28.05.2020 01:40
Wenn dem so ist, weshalb fasst Du nicht mal beim RP nach?
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Beitrag von: Neuer12 am 28.05.2020 17:45
Sehe den Mehrwert nicht; außer, dass ich nerve
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Beitrag von: clarion am 28.05.2020 18:28
Da Dich das Thema scheinbar sehr beschäftgt, könnte doch der Mehrwert sein, dass Du die Sache für Dich abhaken kannst oder eine Entscheidung treffen kannst, ob Du nun klagst oder es sein lässt?
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Beitrag von: Neuer12 am 29.05.2020 13:23
Noch gäbe es ja nix zu klagen ;)
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Beitrag von: Eukalyptus am 29.05.2020 15:17
Offenbar hat das RP das 1.Verfahren abgebrochen, weil es der Schulleiter so wollte (hat den Schulleiter vielleicht sogar beraten was man tun könnte, um das gewünschte Einstellungsergebnis zu erzielen) und man keinen Anlass gesehen hat, sich dagegen zu stellen. Da steckte sicher nicht viel Herzblut (weder in die eine, noch die andere Richtung) des RP darin.

Das RP will vermutlich nur, dass alles flüssig läuft. Ob nun aus Sicht des RP ein (un)zufriedener Schulleiter oder ein durch längere, ggf. erfolgreiche Klage als hartnäckiges Hindernis erscheinender Stellenkandidat eine grössere Bedrohung des weiteren reibungslosen Ablaufs ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
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Beitrag von: Neuer12 am 30.05.2020 17:04
Ja, bleibt interesant

Interessant auch, ob das RP weiß, dass es einen neuen a14er nicht so bewerten darf wie einen immer sehr gut beurteilten alten a14er oder ob es das sogar anders siehr
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Beitrag von: LogiJöw am 30.05.2020 17:58
@Neuer12: Unabhängig von dem ganzen beamtenrechtlichen Kram frage ich mich gerade, wie Du dich in der Rolle als Abteilungsleiter siehst, wenn Du jetzt schon von so vielen Selbstzweifeln geplagt wirst. Wie willst Du denn vorgehen, wenn Du mal unangenehme Entscheidungen treffen musst ? Entweder willst Du die Stelle oder nicht, da gehört dann halt auch mal ein wenig Mut und Entscheidungsfreude dazu, auch anderen vermeintlich auf die Füße treten zu müssen.
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Beitrag von: 2strong am 30.05.2020 18:15
Interessant auch, ob das RP weiß, dass es einen neuen a14er nicht so bewerten darf wie einen immer sehr gut beurteilten alten a14er
Weshalb sollte ein "neuer a14er" nicht ebenso gut oder sogar besser beurteilt werden dürfen als ein "alter a14er"?
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Beitrag von: Neuer12 am 30.05.2020 22:57
@Neuer12: Unabhängig von dem ganzen beamtenrechtlichen Kram frage ich mich gerade, wie Du dich in der Rolle als Abteilungsleiter siehst, wenn Du jetzt schon von so vielen Selbstzweifeln geplagt wirst. Wie willst Du denn vorgehen, wenn Du mal unangenehme Entscheidungen treffen musst ? Entweder willst Du die Stelle oder nicht, da gehört dann halt auch mal ein wenig Mut und Entscheidungsfreude dazu, auch anderen vermeintlich auf die Füße treten zu müssen.
Habe ich nicht...nur weiß ich nicht, ob ich wirklich klagen würde...bin mir da noch nicht schlüssig
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Beitrag von: Neuer12 am 30.05.2020 23:01
Interessant auch, ob das RP weiß, dass es einen neuen a14er nicht so bewerten darf wie einen immer sehr gut beurteilten alten a14er
Weshalb sollte ein "neuer a14er" nicht ebenso gut oder sogar besser beurteilt werden dürfen als ein "alter a14er"?

Das hattest du doch mit dem Verweis auf verschiedene Urteile geschrieben, nachdem du zuvor gefragt hattest wie ich als a14er beurteilt wurde
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Beitrag von: 2strong am 31.05.2020 00:52
Bei gleicher aktueller Beurteilung in A 14 werden im Zweifel vorhergehende Beurteilungen heranzuziehen sein, und dann wirst Du von deinen sehr guten Noten im höheren Statusamt als die Kollegin profitieren. Sollten für Euch Beide demnächst neue Beurteilungen in A 14 erstellt werden, ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass die Kollegin besser beurteilt wird als Du. Schließlich ist vorstellbar, dass man Dich weniger gut beurteilt, als in der Vergangenheit, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen.
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Beitrag von: Neuer12 am 31.05.2020 05:35
Ich habe eine 1,0 in der Schullleiterbeurteilung.
Mitbewerberiin auch.

Bisher hatte ich verstanden, dass sie im Auswahlgespräch dann deutlich besser sein müsste...vgl. wie a13 zu a14.
Nun doch nicht?
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Beitrag von: clarion am 31.05.2020 08:55
Ich kenne es so, dass bei gleicher Beurteilung das Auswahl Gespräch entscheidend ist und nicht die mehrere Jahre alte Vor-Beurteilungen.
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Beitrag von: Neuer12 am 31.05.2020 10:13
Hätte ich ursprünglich auch grsagt...
Aber 2strong hatte ich so verstanden:
Wenn gerade zu a14 befördert und dazu noch nach einer Neuausschreibung, zählt neue a14 wie a13. 
Macht irgendwie auch Sinn, denn sonst könnte man jedes Verfahren durch aussetzen und befördern so steuern wie man will und somit Vorschriften aushebeln.
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Beitrag von: 2strong am 31.05.2020 20:13
Ich habe eine 1,0 in der Schullleiterbeurteilung.
Mitbewerberiin auch.

Bisher hatte ich verstanden, dass sie im Auswahlgespräch dann deutlich besser sein müsste...vgl. wie a13 zu a14.
Nun doch nicht?
Doch, alles vollkommen richtig. Insofern sehe ich Dich grds. auch in einer nicht aussichtslosen Position. In der nächsten Beurteilungsrunde könnte man Dir aber eine schlechtere Note als 1,0 geben. Nur darauf wollte ich hinweisen.
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Beitrag von: 2strong am 31.05.2020 20:20
Hätte ich ursprünglich auch grsagt...
Aber 2strong hatte ich so verstanden:
Wenn gerade zu a14 befördert und dazu noch nach einer Neuausschreibung, zählt neue a14 wie a13. 
Nein. Eine Beurteilung als Oberrat ist eine Beurteilung als Oberrat. Ob man erst gestern in dieses Amt befördert wurde oder schon zehn Jahre darin "wartet", spielt keine Rolle.

Sollte in Deinem Fall bei Notengleichstand in A 14 statt der Vornoten (die bei Dir ja wohl besser sind) ein Auswahlgespräch über die Beförderung zur Abteilungsleitung entscheiden, würde ich mir nochmal die einschlägige Rechtsprechung für Dich ansehen. Da ein Auswahlgespräch nur eine Momentaufnahme darstellt im Gegensatz zu einer Beurteilung, die einen längeren Leistungszeitraum berücksichtigt, könnte das ein Ansatzpunkt für einen erfolgreichen Konkurrentenstreit darstellen.

Im Übrigen sehe ich es ebenso wie Eukalyptus.
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Beitrag von: Neuer12 am 31.05.2020 21:23
Gibt vor dem Gespräch von meinem Schulleiter keine neue Beurteilung.

Die alte zählt ein Jahr, ist also noch gültig.
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Beitrag von: 2strong am 01.06.2020 01:28
Dann solltest Du bei der Ausschreibung in den Clinch gehen.
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Beitrag von: Neuer12 am 01.06.2020 05:37
O.k.
Danke

Ich warte mal das Ergebnis ab...
Ich Frage mich halt nur, was es mir bim Endeffekt bringen würde...
Denn mich dann nehmen wird das rp dann höchstwahrscheinlich auch nach einem clinch nicht.

Es wird eher berichtet, dass sie nachtragend seien.
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Beitrag von: 2strong am 01.06.2020 13:27
Was es bringen kann, solltest Du von den Umständen abhängig machen, die im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Zunächst solltest Du Dich bewerben und abwarten, was passiert. Wenn es Neuigkeiten gibt, meld' Dich sofort und dann gucken wir weiter.
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Beitrag von: Neuer12 am 01.06.2020 22:33
So bin ich verfahren :)

Danke schon mal.
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Beitrag von: was_guckst_du am 02.06.2020 08:29
Ich kenne es so, dass bei gleicher Beurteilung das Auswahl Gespräch entscheidend ist und nicht die mehrere Jahre alte Vor-Beurteilungen.

...das ist ja der Knackpunkt...

...zu einem (entscheidenden) Auswahlgespräch darf es erst kommen, wenn die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind...um zu einer punktgenauen Vergleichbarkeit zu kommen, müssen die Beurteilungen bis ins Kleinste ausdifferenziert werden - ggfls. auch unter Hinzunahme früherer Beurteilungen...da kann auch schon mal die längere Standzeit im letzten Statusamt entscheidend sein...

...das ist Stand der Rechtsprechung
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Beitrag von: Neuer12 am 02.06.2020 20:46
Danke.

Beim 2. mal kam es aber trotzuntwrschiedlicher statusämter zum Auswahlgespräch.
Und in die Entscheidung fließen dann beide (fast) gleichwertig ein.
Das ist im übrigen meines Wissens immer so in bw
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Beitrag von: 2strong am 02.06.2020 21:54
Dass es zum Gespräch kam, ist grds. nicht zu beanstanden, aber es wäre im Zweifel tatsächlich unnötig. Dass die Praxis in baden-württembergischen Schulen so ist, wie Du es beschreibst, kann sein, hat aber keine Aussagekraft bzgl. der Rechtmäßigkeit. Rechtswidrige Auswahlverfahren sind allgegenwärtig.
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Beitrag von: Neuer12 am 03.06.2020 23:19
O.k.
Danke

...
Gut zu wissen :)

Gibt es da auch wieder Urteile zu?
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Beitrag von: was_guckst_du am 04.06.2020 09:00
Rechtswidrige Auswahlverfahren sind allgegenwärtig.

...das stimmt...

...in einem entsprechendem Seminar stellte der Dozent die Behauptung auf, dass im öD seiner Einschätzung nach ein weit überwiegender Teil der Auswahlverfahren/Entscheidungen nicht rechtssicher seien...
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Beitrag von: 2strong am 04.06.2020 11:51
Gibt es da auch wieder Urteile zu?
Klar, nur dadurch wird einem das ja bekannt. Aber die beziehen sich (bisher noch) nicht auf den Schuldienst in BW  ;)
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Beitrag von: was_guckst_du am 04.06.2020 12:04
...kann durchaus sein, dass der Schuldienst BW bislang sein "eigenes Süppchen" kocht, weil er noch nicht durch eine erfolgreiche Klage "auf Spur" gebracht wurde...also bisher nach dem Prinzip "wo kein Klager, da kein Richter" verfahren wird...

...bei Beförderungen oder der Vergabe von höherwertigen Stellen macht es keinen Unterschied, ob der Beamte Lehrer ist oder sonstwie beim Land oder der Kommune etc. beschäftigt ist...
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Beitrag von: Neuer12 am 05.06.2020 02:45
D.h. die Urteile bringen mir nichts im Ernstfall?

Bzw. Das RP weiß nichts davon, da keiner klagt?
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Beitrag von: 2strong am 05.06.2020 08:30
Die Urteile bringen insofern sehr viel, als dass sie aufzeigen, welche Anforderungen die Rechtsprechung an Auswahlverfahren stellt. Nun könnte man ja annehmen, dass Auswahlverfahren regelmäßig rechtskonform durchgeführt werden, da die Anforderungen ja bekannt und relativ eindeutig sind. Dem ist aber offenkundig nicht der Fall, sonst gäbe es nicht so viele erfolgreiche Klagen. Auch die Tatsache, dass mit dem RP ein Akteur am Verfahren beteiligt ist, der über hinreichende Ressourcen verfügen dürfte, um solche Verfahren rechtssicher durchzuführen, ändert daran nichts. Rechtswidrige Auswahlverfahren werden auf allen Verwaltungsebenen von allen Arten von Behörden aller Größenordnungen regelmäßig durchgeführt.
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Beitrag von: Neuer12 am 05.06.2020 09:58
O.k. danke.

Ich hänge halt immer noch am folgenden Gedanken:
Das Verfahren ist nicht rechtskonform; man klagt dagegen und bekommt Recht.
Nun wird die Stelle neu ausgeschrieben und das RP setzt (laut meinen Beobachtungen) alles daran, dass gerade der Kläger NICHT die Stelle bekommt und auch zukünftig keine ähnliche. D.h. man schreckt potentielle Kläger ab.
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Beitrag von: was_guckst_du am 05.06.2020 10:59
...wenn du im Klageverfahren Recht bekommst, wird das Auswahlverfahren neu aufgerollt nach den Bedingungen der ursprünglichen Aussschreibung...einfach mal so eben ganz neu ausschreiben geht nicht...dazu müsste das alte Ausschreibungsverfahren erst beendet werden...eine Rücknahme bedarf einer nachvollziehbaren sachlichen Begründung und ist als Entscheidung wieder gerichtlich überprüfbar...
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Beitrag von: Neuer12 am 05.06.2020 13:32
Aber es könnten sich neue bewerben?
Bzw. nochmals ein Gespräch stattfinden?
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Beitrag von: clarion am 05.06.2020 15:22
Hallo,

wenn gerichtlich festgestellt würde, dass die Auswahlentscheidung nicht korrekt war, so muss der Auswahlprozess entweder unter Beachtung der Vorgaben des Gerichtes wieder aufgenommen und mit den bisherigen Bewerbern fortgeführt werden. Anderenfalls kann das Auswahlverfahren auch abgebrochen und ganz von vorne begonnen werden. Ein Abbruch "einfach so" ist nicht möglich, da braucht es einen triftigen Grund. Ich denke aber, dass allein der Zeitablauf (bis zur Gerichtsentscheidung vergehen Monate und Jahre evtl noch mit Revision etc.) einen triftigen Grund darstellt, das Auswahlverfahren neu beginnen zu lassen.
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Beitrag von: was_guckst_du am 05.06.2020 15:56
...wobei diese Verfahren überwiegend im Eilverfahren entschieden werden...das sind dann wenige Wochen...eine Fortführung im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Lahmlegung der Stellrnbesetzung will ja keiner..
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Beitrag von: clarion am 05.06.2020 16:39
Hallo,

ich habe es schon erlebt, dass eine Konkurrentenklage im Eilverfahren gescheitert ist, die Klägerin hat aber die Klage im Hauptsacheverfahren fortgeführt. Das Amt sich aber getraut, die Stelle trotz anhängiger Klage vor der Entscheidung in der Hauptsache zu besetzen.

In dem Fall ging es im Übrigen darum, dass es mehrere Bewerber für insgesamt zwei Stellen im gleichen Statusamt aber aus unterschiedlichen Bundesländern mit verschiedenen Beurteilungsmaßstäben gab. Die Klägerin hatte eigentlich die beste Beurteilung, kam aber im Gegensatz zu den beiden erfolgreichen Bewerbern aus einem Bundesland, in dem die Topnoten seinerzeit nicht durch Quoten gedeckelt waren. Zusätzlich gab es ein Assessmentcenter, in dem sie auch wohl die schlechtere Figur gemacht hat. Wie gesagt, ist das Amt auch im Hauptsacheverfahren "oben" geblieben.

Der Name der Klägerin ist im Übrigen in größere Kreise durchgesickert. Sie ist durch die Konkurrentenklage regelrecht "verbrannt".