Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Abendsonne83 am 11.12.2022 23:33

Titel: Herabstufung Gehalt
Beitrag von: Abendsonne83 am 11.12.2022 23:33
Hallo zusammen

Ich bin gerade etwas verunsichert und vllt könnt ihr mir weiterhelfen... Ich bin seit 20 Jahren im öffentlichen Dienst bei einer Kommune beschäftigt.  Nun ist es leider so, dass ich aufgrund einer Krankheit meiner derzeitigen Tätigkeit, die mit EG8 Stufe 4 besoldet ist, nicht mehr nachkommen kann. Es wird derzeit nach einer neuen Tätigkeit gesucht. In einem Gespräch wurde ich gefragt, ob ich mit einer Herabstufung einverstanden sei.
Wie sieht das im öffentlichen Dienst aus? Werde ich zb auch meine Stufe verlieren?
Vieler meiner Kollegen haben im Laufe der Jahre ihr Arbeitsgebiet gewechselt und keiner wurde herabgesetzt. Deswegen kenne ich mich da nicht aus... Habt ihr Erfahrungen damit, auf was muss ich achten?

Ganz lieben Dank  ;)

Grüße
Abendsonne83
Titel: Antw:Herabstufung Gehalt
Beitrag von: WasDennNun am 12.12.2022 06:16
Bei einer Herabgruppierung behält man seine Stufe.
Sie kann nur einvernehmlich erfolgen.
Titel: Antw:Herabstufung Gehalt
Beitrag von: Börnie am 12.12.2022 11:08
...
Sie kann nur einvernehmlich erfolgen.
Es käme jedoch noch eine Änderungskündigung - unter Beachtung des KSchG - durch den Arbeitgeber in Betracht, wenn die Voraussetzungen personenbedingten Kündigung (hier wegen Krankheit) vorlägen.
Titel: Antw:Herabstufung Gehalt
Beitrag von: SVAbackagain am 12.12.2022 11:47
Auch bei einer Änderungskündigung erfolgt die eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung einvernehmlich. Eine Änderungskündigung ist eine bedingte Kündigung, die das Angebot beinhaltet, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzuführen. Wird das Angebot angenommen, ist einvernehmlich eine Vertragsänderung vorgenommen worden und die Kündigung wird nicht wirksam.
Titel: Antw:Herabstufung Gehalt
Beitrag von: Börnie am 12.12.2022 12:28
Da hast Du natürlich recht, "Spid".
Natürlich ist die Änderung der Tätigkeit auch bei Ausspruch einer Änderungskündigung und Annahme des Angebotes der neuen Tätigkeit durch den AN dann einvernehmlich.
Nur wird dem Beschäftigten bei Nichtannahme dieses Angebotes eine Beendigungskündigung ausgesprochen. Das wollte ich dem TE nur bewusst machen, damit er aus der Antwort von Wasdennnun nicht herausliest "mir kann nix passieren".