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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ronny66dart am 03.12.2018 10:45
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Hallo,
Laut meinem Arbeitsvertrag ist für mich der Tarifvertrag Tvöd vollumfänglich gültig. (Erzieherin)
Jetzt zu meiner Frage:
Ich war 11 Monate krank und habe erst am Ende der Krankheit von einem Bekannten erfahren, daß ich 39 Wochen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hatte.
Laut Tvöd muss ich den ja beantragen, aber jetzt sind die 6 Monate Frist für die Geltungmachung von Ansprüchen abgelaufen.
Hätte aber der Arbeitgeber nicht darauf hinweisen müssen?
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Grundsätzlich unterliegt der Arbeitgeber schon einer gewissen Fürsorgepflicht, gerade in tariflichen oder abrechnungsrelevanten Dingen, von denen der Arbeitnehmer naturgemäß weniger Ahnung hat, als die Personalabteilung. Insofern wäre der entsprechende Hinweis angebracht gewesen, ob eine Verpflichtung dazu besteht, vermag ich nicht zu sagen.
Einige Personalabrechnungssoftwares generieren den Ausweis des Anspruchs bei entsprechenden Arbeitsunterbrechungen aber standardmäßig.
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Der TVÖD sieht keinen Antrag des TB vor. Ändert aber nichts am Verfall des Anspruchs.
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Wichtig ist noch, dass ggf. noch für Teilzeiträume Ansprüche bestehen könnten. Vollständig verfallen ist der Anspruch 6 Monate nach dem Zahlungszeitpunkt für die letzte Woche mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss.
Allerdings viel Geld ist es meist nicht.
Wichtig ist, dass für die Monate mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss (auch wenn nicht bezahlt) Anspruch auf Jahressonderzahlung besteht.
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Allerdings viel Geld ist es meist nicht.
Das kommt darauf an. Es kann durchaus auch viel sein und die Lücke zwischen Krankengeld und Nettogehalt fast vollständig schließen. Hängt halt davon ab, ob die Fragestellerin seit mindestens 1994 ununterbrochen im ÖD ist.
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Laut Tvöd muss ich den ja beantragen, aber jetzt sind die 6 Monate Frist für die Geltungmachung von Ansprüchen abgelaufen.
Wann genau endete denn die Krankheit?
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Ein Antrag ist nicht erforderlich, wie bereits geschrieben. Viel Geld ist es auch nicht, wenn man seit mindestens Juni 1994 beschäftigt ist.
Dieser Zuschuss reicht meistens gerade aus, um eine Überzahlung wegen vermögenswirksamer Leistungen zu verhindern. Prüf' doch noch einmal, ob du diesen Zuschuss tatsächlich nicht erhalten hast.