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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Biggi 1992 am 23.05.2023 10:30

Titel: Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Biggi 1992 am 23.05.2023 10:30
Hallo Zusammen,
seit 30 Jahren bin ich Justizangestellte in Bayern. Nun wird aufgrund des Urteils vom BAG und der Klage einer Justizangestellten in Berlin überprüft welche Angestellten/ Beschäftigte von E5/E6/E8 nach E9a gruppiert werden. Die Auskunft des Geschäftsleitung war, bei uns im Haus trifft das für alle Angestellten/Beschäftigten zu.
Für mich stellt sich nun die Frage komme ich in E 9a Stufe 2 welches ungefähr E6 Stufe 6 entspricht oder aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit in E9a Stufe 6. Mit E 9a Stufe 2 wäre ich beim Jahresgehalt sogar schlechter gestellt, da die Jahressonderzahlung geringer ausfällt. So richtig fündig bin ich im WWW noch nicht geworden. Dazu kommt, dass sich die Ministerien wohl immer noch in der Phase befinden zu klären, woher das Geld kommt welches nun für die Nachzahlungen benötigt werden. Vielen Dank für  eure Antworten.
Biggi
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Albeles am 23.05.2023 10:46
Wo bist Du denn jetzt eingruppiert? EG 6 /6 ?
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 23.05.2023 10:55
EG 6/6 führt zur EG9a/3
Wobei doch jetzt geprüft werden muss, ab wann du diese Tätigkeiten (die fälschlicherweise mit Eg6 bezahlt wurden und 9 bzw. jetzt 9a sind) auszuüben hattest und von wo aus du dann in die 9/9a gekommen bist und in welcher Stufe du dann jetzt bist.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Biggi 1992 am 23.05.2023 11:08
Wo bist Du denn jetzt eingruppiert? EG 6 /6 ?

Ja.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Lo sa am 23.05.2023 11:12
Der Bewertungsirrtum wird korrigiert. Dies ist also keine Höhergruppierung im tariflichen Sinn, sondern eine Korrektur eines Irrtums, dem der Arbeitgeber unterlag.
Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem die Übertragung der Tätigkeit erfolgt ist. Somit beginnt zu diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe zu laufen. Also einfach nachschauen, wann die Übertragung erfolgte.
P. S. Es befinden sich derzeit die Ministerien aller Bundesländer in der Phase "wie sollen wir das bezahlen". :o
Die klagenden Kollegen sind schon ein ganzes Stück weiter.

Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Albeles am 23.05.2023 11:13
Wo bist Du denn jetzt eingruppiert? EG 6 /6 ?

Ja.
Dann würdest Du in die 6/3 kommen wie schon genannt. Und 3542,77€ monatlich bekommen in dem ein Garantiebetrag von 180€ enthalten sind.


Hier der Link zum Rechner:

http://hg-tvl.bplaced.net/
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Biggi 1992 am 23.05.2023 11:13
EG 6/6 führt zur EG9a/3
Wobei doch jetzt geprüft werden muss, ab wann du diese Tätigkeiten (die fälschlicherweise mit Eg6 bezahlt wurden und 9 bzw. jetzt 9a sind) auszuüben hattest und von wo aus du dann in die 9/9a gekommen bist und in welcher Stufe du dann jetzt bist.


Ich war von 1997 (BAT 5c) bis 2016 in E8 zuletzt Stufe 6 (Stufe 6 bestimmt mehr als 10 Jahre!), dann habe ich aus persönlichen Gründen gewechselt und wurde aufgrund der neuen Stelle in E6/6 zurückgestuft. In der befinde ich mich seit Juni 2016.
Danke schon mal, Grüße Biggi
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 23.05.2023 14:32
Wo bist Du denn jetzt eingruppiert? EG 6 /6 ?

Ja.
Dann würdest Du in die 6/3 kommen wie schon genannt. Und 3542,77€ monatlich bekommen in dem ein Garantiebetrag von 180€ enthalten sind.


Hier der Link zum Rechner:

http://hg-tvl.bplaced.net/
Nur wenn es eine HG zu diesem Zeitpunkt wäre und nicht ein Eingruppierungsirrtum, der rückwirkend zu korrigieren ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 23.05.2023 14:41
EG 6/6 führt zur EG9a/3
Wobei doch jetzt geprüft werden muss, ab wann du diese Tätigkeiten (die fälschlicherweise mit Eg6 bezahlt wurden und 9 bzw. jetzt 9a sind) auszuüben hattest und von wo aus du dann in die 9/9a gekommen bist und in welcher Stufe du dann jetzt bist.


Ich war von 1997 (BAT 5c) bis 2016 in E8 zuletzt Stufe 6 (Stufe 6 bestimmt mehr als 10 Jahre!), dann habe ich aus persönlichen Gründen gewechselt und wurde aufgrund der neuen Stelle in E6/6 zurückgestuft. In der befinde ich mich seit Juni 2016.
Danke schon mal, Grüße Biggi
So als Schnellschuß (ohne die Geschichte mit EG9 9klein und Übergang zu 9a/9b auf dem Schirm zu haben..) müsstest du dann zum Juni 2016 entsprechend von der E8S6 in die E9(klein?)S4 die Höhergruppierung nachvollzogen werden also Juni 2020 9aS5 (Übergang von e9 zu 9a?)

jetzt also 9aS5 und in 2 Jahren S6

Nur mal so als grobe Idee
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: sebbo83 am 23.05.2023 14:45
Hallo Zusammen,
seit 30 Jahren bin ich Justizangestellte in Bayern. Nun wird aufgrund des Urteils vom BAG und der Klage einer Justizangestellten in Berlin überprüft welche Angestellten/ Beschäftigte von E5/E6/E8 nach E9a gruppiert werden. Die Auskunft des Geschäftsleitung war, bei uns im Haus trifft das für alle Angestellten/Beschäftigten zu.
Für mich stellt sich nun die Frage komme ich in E 9a Stufe 2 welches ungefähr E6 Stufe 6 entspricht oder aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit in E9a Stufe 6. Mit E 9a Stufe 2 wäre ich beim Jahresgehalt sogar schlechter gestellt, da die Jahressonderzahlung geringer ausfällt. So richtig fündig bin ich im WWW noch nicht geworden. Dazu kommt, dass sich die Ministerien wohl immer noch in der Phase befinden zu klären, woher das Geld kommt welches nun für die Nachzahlungen benötigt werden. Vielen Dank für  eure Antworten.
Biggi

Ich habe dazu mal eine Frage. Kannst du uns noch die Urteils-Kennung nennen? Mich würde die Begründung im Urteil mal interessieren.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Biggi 1992 am 23.05.2023 15:55
Hallo Zusammen,
seit 30 Jahren bin ich Justizangestellte in Bayern. Nun wird aufgrund des Urteils vom BAG und der Klage einer Justizangestellten in Berlin überprüft welche Angestellten/ Beschäftigte von E5/E6/E8 nach E9a gruppiert werden. Die Auskunft des Geschäftsleitung war, bei uns im Haus trifft das für alle Angestellten/Beschäftigten zu.
Für mich stellt sich nun die Frage komme ich in E 9a Stufe 2 welches ungefähr E6 Stufe 6 entspricht oder aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit in E9a Stufe 6. Mit E 9a Stufe 2 wäre ich beim Jahresgehalt sogar schlechter gestellt, da die Jahressonderzahlung geringer ausfällt. So richtig fündig bin ich im WWW noch nicht geworden. Dazu kommt, dass sich die Ministerien wohl immer noch in der Phase befinden zu klären, woher das Geld kommt welches nun für die Nachzahlungen benötigt werden. Vielen Dank für  eure Antworten.
Biggi

Ich habe dazu mal eine Frage. Kannst du uns noch die Urteils-Kennung nennen? Mich würde die Begründung im Urteil mal interessieren.


Umsetzung der Urteile des BAG vom 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – und – 4 AZR 196/20 –   Das ist alles was ich an Infos dazu habe.  Danke für eure vielen Meinungen und Antworten :-)
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Rora am 24.05.2023 08:52
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.
Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 24.05.2023 10:46
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.
Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?

Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?

Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)

Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3

Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: TVLfan am 24.05.2023 13:34
Bekommen denn die, die jetzt schon in der 9a sind und viel mehr schwierige Tätigkeiten machen eine Zulage oder Ähnliches? Bei uns hat der Bezirkspersonalrat schon mal so etwas angedeutet... Hat da einer von euch mal was gehört?

Danke
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Lo sa am 24.05.2023 14:33
Davon habe ich nichts gehört. Welche Zulage soll das denn sein?
Bei uns macht niemand mehr als der andere - jeder bekam Entgelt nach E6 und alle machten seit jeher die gleiche Arbeit... Eine E9a wurde hier in den Serviceeinheiten niemandem gezahlt.
Darüber hinaus steht es doch jeder Behörde frei ihre Geschäftsverteilung anzupassen. Wenn dann alle nach E9a bezahlt werden (weil sich der Arbeitgeber eben bisher zur richtigen Entgeltgruppe geirrt hat), können auch alle Tätigkeiten, die dieser EG entsprechen, übertragen werden. Dies wäre zumindest für die Länder günstiger, als würden sie dann zusätzlich noch Zulagen zahlen. Das ganze Spektakel wird insgesamt schon so teuer genug sein. ;D
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 24.05.2023 14:37
Bekommen denn die, die jetzt schon in der 9a sind und viel mehr schwierige Tätigkeiten machen eine Zulage oder Ähnliches? Bei uns hat der Bezirkspersonalrat schon mal so etwas angedeutet... Hat da einer von euch mal was gehört?
Nein, warum sollten sie denn?
Sie sind ja seit jeher korrekt eingruppiert.
Der Pförtner, der 49% Atomphysik und 51% Pförtner macht bekommt genauso EG3 wie der Pförtner der 100% Pförtner macht. und Der Atomphysiker der 50% Pförtner macht und 50% Atomphysik bekommt halt die EG13.

Klingt doof, ist es vielleicht auch.

Und bei euch ist es halt so das in einem AV (der mehrheitlich EG6 ist) ein EG9a Anteil ist und somit der ganze AV 9a wird, weil der AG hier keine organisierte Auftrennung des AVs in mehrere macht (machen kann).
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: TVLfan am 25.05.2023 06:12
Ok. Danke für die Info. Es ist bei uns in der Personalversammlung so kommuniziert worden. Ich schaue mal, ob ich vor Ort noch was in Erfahrung bringen kann. Dann würde ich mich zurück melden.

Danke nochmals.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: sebbo83 am 25.05.2023 09:12
Hallo Zusammen,
seit 30 Jahren bin ich Justizangestellte in Bayern. Nun wird aufgrund des Urteils vom BAG und der Klage einer Justizangestellten in Berlin überprüft welche Angestellten/ Beschäftigte von E5/E6/E8 nach E9a gruppiert werden. Die Auskunft des Geschäftsleitung war, bei uns im Haus trifft das für alle Angestellten/Beschäftigten zu.
Für mich stellt sich nun die Frage komme ich in E 9a Stufe 2 welches ungefähr E6 Stufe 6 entspricht oder aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit in E9a Stufe 6. Mit E 9a Stufe 2 wäre ich beim Jahresgehalt sogar schlechter gestellt, da die Jahressonderzahlung geringer ausfällt. So richtig fündig bin ich im WWW noch nicht geworden. Dazu kommt, dass sich die Ministerien wohl immer noch in der Phase befinden zu klären, woher das Geld kommt welches nun für die Nachzahlungen benötigt werden. Vielen Dank für  eure Antworten.
Biggi

Ich habe dazu mal eine Frage. Kannst du uns noch die Urteils-Kennung nennen? Mich würde die Begründung im Urteil mal interessieren.


Umsetzung der Urteile des BAG vom 9. September 2020 – 4 AZR 195/20 – und – 4 AZR 196/20 –   Das ist alles was ich an Infos dazu habe.  Danke für eure vielen Meinungen und Antworten :-)

Vielen Dank für die Aktenzeichen. Hab's gefunden.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Rora am 26.05.2023 08:40
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.
Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?

Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?

Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)

Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3


Danke! Ich erinnere mich, dass wir alle damals (2017) bereits vorsorglich Anträge gestellt haben. Bin mir aber nicht sicher, welchen Wortlauf dieser genau hatte.

Würdest du also sicherheitshalber empfehlen, beim alten Arbeitgeber für die Zeit 2013-2021 einen nachträglichen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 26.05.2023 13:47
Danke! Ich erinnere mich, dass wir alle damals (2017) bereits vorsorglich Anträge gestellt haben. Bin mir aber nicht sicher, welchen Wortlauf dieser genau hatte.
Wenn es ein "Antrag" war, dann gehe davon aus, das er nicht §37 konform war.

Zitat
Würdest du also sicherheitshalber empfehlen, beim alten Arbeitgeber für die Zeit 2013-2021 einen nachträglichen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen?
Da es sich nicht um eine Höhergruppierung handelt, macht das keine Sinn.
Es ist eine Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs.

Und es handelt sich um die Einforderung der korrekten Bezahlung und die kannst du nur 6 Monate rückwirkend einfordern und dazu musst du halt ausrechnen, in welche Stufe du wann gewesen bist.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Wabi Sabi am 26.05.2023 15:48
Wie an anderer Stelle schon einmal erwähnt
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120537.0.html

kann vielleicht Folgendes auch hier von Interesse sein:

Hier scheint es wohl so zu sein, dass die Arbeitgeberseite auch ohne eine solche Geltendmachung Nachzahlungen ab dem 1. Juli 2022 leisten wird, siehe:
https://www.djg-niedersachsen.de/aktuelles/news/informationen-zur-hoehergruppierung-der-geschaeftsstellen-aus-unserem-fachbereich-tarif/

Auszug:
Allen Beschäftigten auf Geschäftsstelle/Serviceeinheiten, die bislang keinen Antrag auf eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9a gestellt haben, soll aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L, Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a ab 1. Juli 2022 gezahlt werden.

Die Nachzahlung für davor liegende Zeiträume setzt dann eine rechtzeitige und wirksame Geltendmachung gemäß § 37 TV-L voraus, also eine eindeutige Zahlungsaufforderung des Beschäftigten an seinen Arbeitgeber. Siehe hierzu auch folgende Entscheidung des BAG unter Rn. 47 ff. (aus dem Bereich des TVöD, aber für TV-L entsprechend geltend):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/4-azr-816-16/

Auszug (Rn. 51):
Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Rora am 28.05.2023 20:21
Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Unterthread.

Ich war im Zeitraum 2013-2021 ebenfalls in E6 in der Justiz eingruppiert. Dann war ich ein Jahr außerhalb der Justiz tätig, nicht als Geschäftsstelle. Nun bin ich wieder seit Mitte 2022 in der Justiz tätig. Wird mir die Zeit 2013-2021 evtl. auch in der Höhergruppierung angerechnet? Anträge haben wir dieses Jahr bereits alle gestellt. Ich frage mich nur, ob mir dies evtl. erst ab Mitte 2022 genehmigt wird, da ich 2013-2021 zwar auch in der Justiz tätig war, allerdings bei einem anderen Gericht.

Oder muss der Antrag bei JEDEM Arbeitgeber gestellt werden?
Der Eingruppierungsirrtum muss natürlich nach gerechnet werde was Stufen angeht.
Das musst du natürlich bei deinen altem AG initiieren (einfordern) aber wozu?

Geld gibt es rückwirkend natürlich nicht, sofern man nicht entsprechend §37 es eingefordert hat, oder?

Wenn für dich der Irrtum zutraf:
du 2013-2021 in Eg9(a) warst (welche Stufen) und dann 21-22 auf eine EG6 ? Stelle gegangen bist (herabgruppiert) und jetzt seit Mitte 22 wieder 9a (Höhergruppierung, welche Stufe? Stufenlaufzeit fängt neu an)

Wenn du z.b. Mitte 22 nach EG6 Stufe 6 bezahlt wurdest, dann kommst du rückwirkend ab Mitte 22 in die 9a Stufe 3



Danke für die Antwort. Also ich habe damals bei meinem alten AG bereits 2018 den Antrag gestellt. Bei dem neuen ArbG ja sowieso. Aber ich frage mich ob die Höhergruppierung dann auch für den alten ArbG durchgesetzt werden kann? Wie sollte ich dann weiter vorgehen? Der Eingang des damaligen Antrags im Jahre 2018 wurde auch damals bestätigt.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: ISN am 28.05.2023 20:31
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Rora am 28.05.2023 20:38
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: MoinMoin am 29.05.2023 08:59
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
Sofern ihr kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet sind nach 3 Jahre die Zahlungsansprüche verjährt, so weit ich weiß.
d.h. sofern ihr aktuell nach 37 Ansprüche geltend gemacht habt, sind jetzt max 3 Jahre rückwirkend die Gelder eintreibbar.
Titel: Antw:Höhergruppierung aufgrund Urteil BAG
Beitrag von: Rora am 29.05.2023 16:15
Selbst wenn du bei deinem alten Arbeitgeber die Ausschlussfrist gewahrt haben solltest, wofür ein schlichter Antrag auf Höhergruppierung aber nicht ausgereicht hätte, wären Zahlungsansprüche inzwischen verjährt.


Tatsächlich haben wir alle damals den Antrag auch unter Geltendmachung der Ausschlussfrist nach 37 gestellt.

Verstehe ich es richtig, dass man dann also maximal ab Juli 2022 eine evtl Nachzahlung erhält?
Sofern ihr kein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet sind nach 3 Jahre die Zahlungsansprüche verjährt, so weit ich weiß.
d.h. sofern ihr aktuell nach 37 Ansprüche geltend gemacht habt, sind jetzt max 3 Jahre rückwirkend die Gelder eintreibbar.

Ah, ok. Danke.
Ich dachte zuerst, Stichtag wäre der Einstellungsbeginn. Also für die Nachberechnung.

Wäre es sinnvoll dann eine evtl. Zahlungsaufforderung an den alten Arbeitgeber zu richten?