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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: LogiJöw am 04.08.2021 16:34

Titel: Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: LogiJöw am 04.08.2021 16:34
Hallo zusammen,

es geht um eine in Zukunft anstehende Erweiterung des Aufgabenbereiches im Bereich der Vergabe. Momentan stehen neben der Teamleitung an sich alle Vergaben im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO und VgV auf dem Programm. Demnächst soll allerdings auch noch der komplette Bereich der Bauleistungsvergabe nach VOB/A übertragen werden, wobei es da eher nicht zu EU-weiten Verfahren kommen wird. Lässt sich damit grundsätzlich eine eventuelle Höhergruppierung begründen?

Danke für eine Einschätzung.

Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Spid am 04.08.2021 16:40
Die Sachverhaltsschilderung bleibt sehr im Ungefähren. Da es sich mutmaßlich um einen einzigen AV handelt, kommen nur bv oder bSuB infrage. Beides sehe ich nicht.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: LogiJöw am 04.08.2021 17:32
Ich kann gerne noch weitere Angaben machen, welche werden benötigt ? Es ist nach der jetzigen Tätigkeitsbeschreibung auf jeden Fall ein Arbeitsvorgang.
Das verantwortete Beschaffungsbudget liegt i. d. R. im mittleren einstelligen Mio-Bereich und beträgt ca. 1/3 des jährlichen Gesamthaushalts.
Edit: Was müsste denn für die bV oder bSuB gegeben sein?
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Spid am 04.08.2021 17:50
Du entscheidest aber nicht über die Beschaffung - zumindest hat das nichts mit dem Vergabeverfahren zu tun.

Die aktuelle Eingruppierung oder zumindest die Rechtsmeinung des AG dazu wäre interessant. Und wo im Spektrum von „Ich treffe alle wichtigen Entscheidungen im Vergabewesen der Behörde“ bis „Ich tippe wichtige Entscheidungen anderer ins Vergabeportal ein“ - was alles innerhalb der Sachverhaltsschilderung liegt - Deine Tätigkeit zu verorten ist.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: LogiJöw am 05.08.2021 08:58
Erst einmal Danke für Deine schnellen Antworten! Momentan ist die Eingruppierung E11, ich bin für die komplette Durchführung aller Vergabeverfahren L+D von Anfang bis Ende alleinverantwortlich, sprich von der ersten Bedarfsmeldung, Markterkundung, Schnittstellenmanagement, z. T. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, usw., bis zum Vergabevorschlag und der formellen Zuschlagserteilung, nur die erforderlichen Unterschriften zur Bestellung/zum Zuschlag kommen dazu von anderer Stelle.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Spid am 05.08.2021 09:04
Dann liegen doch schon bv und bSuB im rechtserheblichen Maße in der Tätigkeit vor. Eine weitere Heraushebung in der Verantwortung halte ich für fernliegend. Die Tätigkeit wird ja nicht erheblich verantwortungsvoller.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Organisator am 05.08.2021 09:28
Erst einmal Danke für Deine schnellen Antworten! Momentan ist die Eingruppierung E11, ich bin für die komplette Durchführung aller Vergabeverfahren L+D von Anfang bis Ende alleinverantwortlich, sprich von der ersten Bedarfsmeldung, Markterkundung, Schnittstellenmanagement, z. T. Erstellung von Leistungsverzeichnissen, usw., bis zum Vergabevorschlag und der formellen Zuschlagserteilung, nur die erforderlichen Unterschriften zur Bestellung/zum Zuschlag kommen dazu von anderer Stelle.

ich bin der Meinung, dass diese Tätigkeiten - auch mit den Ergänzungen aus deinem ersten Post - mit E 11 zutreffend eingruppiert sind. Ein erhebliches Maß der Verantwortung vermag ich da nicht zu erkennen.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: LogiJöw am 05.08.2021 10:01
Danke für eure Kommentare und Einschätzungen. Versuchen kann man es ja trotzdem mal, wenn es ansteht. Woran kann man denn die Erheblichkeit messen?
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Kaiser80 am 05.08.2021 10:06
Die Tätigkeit der/des Beschäftigten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwor- tung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben. Erheblich bedeutet hier, dass nur eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende, hohe Ver- antwortung diese Anforderung erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäf- tigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.

Quellle:Definitionskatalog des BVA zur Entgeldordnung Bund
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Spid am 05.08.2021 10:08
Eine Eingruppierung in E12 hat aufgrund der vielfachen Heraushebung hinsichtlich der Verantwortung (bv, das B in bSuB, MdV) verbunden mit dem Begründungsverbrauch einen Ausnahmecharakter, der nur selten realisiert wird.
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Organisator am 05.08.2021 10:26
Die Tätigkeit der/des Beschäftigten muss sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwor- tung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 herausheben. Erheblich bedeutet hier, dass nur eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weit reichende, hohe Ver- antwortung diese Anforderung erfüllt. Das Tätigkeitsmerkmal „Maß der Verantwortung“ kann nur in einer Spitzentätigkeit des vergleichbar gehobenen Dienstes erreicht werden. Ein „erhebliches Herausheben“ durch das „Maß der Verantwortung“ liegt insbesondere dann vor, wenn Beschäf- tigte für große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zuständig sind.

Quellle:Definitionskatalog des BVA zur Entgeldordnung Bund

... oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit.
Trotz intensiver Recherche und Diskussionen hier im Forum habe ich keinen Anwendungsfall für nachgeordnete Bundesbehörden gefunden. Zumindest nicht für Behörden ohne Massenabfertigung :(
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: LogiJöw am 05.08.2021 13:10
Vielen Dank für die Hinweise, das hilft mir schon einmal weiter. Dann weiß ich jetzt, wo ich ansetzen muss, auch wenn der Weg steinig wird ;)
Titel: Antw:Höherwertige Tätigkeit bei Erweiterung des Aufgabenbereichs ?
Beitrag von: Mahler94 am 09.08.2021 11:24
Danke, jetzt weiß ich Bescheid.