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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: derudo am 28.04.2022 12:03

Titel: Erstmalige Stufenfestsetzung + Freistellung v. militärischen Dienst
Beitrag von: derudo am 28.04.2022 12:03
Hallo liebe Community..... mal wieder das leidige Thema "Beamter und ehemaliger SaZ"

Bei der erstmalige Stufenfestsetzung des Beamten wurde Ihm die Zeiten als SaZ 8 Jahre nur 7 Jahre anerkannt mit der Begründung, dass ein Jahr abzuziehen ist, da der Beamte im letzten Dienstjahr (BFD) vom militärischen Dienst freigestellt wurde um sein Studium zu absolvieren.
§ 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BBesG sagt aber, dass dei Zeiten voll anzurechnen sind.

Hat hier jemand Erfahrungen?

Danke und schöne Restwoche.
Titel: Antw:Erstmalige Stufenfestsetzung + Freistellung v. militärischen Dienst
Beitrag von: Asperatus am 28.04.2022 16:41
Der Abzug ist meines Erachtens rechtswidrig.

Eine Rechtsgrundlage für die Nichtanerkennung ist nicht ersichtlich. Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bestand während der Freistellungsphase fort, sicher leicht belegbar durch das Wirksamkeitsdatum der Entlassungsurkunde.

Siehe auch Tz. 28.1.2.1 Satz 3 BBesGVwV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm), wonach Zeiten innerhalb eines Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen, nicht abgezogen werden. In der beispielhaften Aufzählung ist zwar die Freistellung nicht erwähnt, aber ein Studium an einer UniBw. Dort findet in der Regel auch kein militärischer Dienst statt. Das Soldatenverhältnis bestand fort, nur der Dienst wurde freigestellt.

Als lex specialis geht § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG der Nr. 1 vor. Hier findet keine Gleichwertigkeitsprüfung statt (vgl. Tz. 28.1.2.1 Satz 1 BBesGVwV)

Siehe auch § 40 Absatz 7 SG: "Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen." Auch hier sieht man, dass die Freistellungszeit Dienstzeit ist.
Titel: Antw:Erstmalige Stufenfestsetzung + Freistellung v. militärischen Dienst
Beitrag von: Matze1986 am 29.04.2022 10:21
Die Dienstzeit ist voll anzurechnen, auch in der Freistellungsphase.
War bei mir auch der Fall.