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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Wasserkopp am 18.06.2022 22:10
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Hallo,
Situation:
Verheiratet seit 08/2013, bisherige Lohnsteuerklasse 4/4.
- 01/2017: Geburt Kind 1 - Ehefrau ab diesem Zeitpunkt in Elternzeit (Mutterschutzfristen 6 Wochen davor/8Wochen danach
- 01.11.2018 - Lohnsteuerklassenwechsel: Sie V, Er III
- 15.11.2018: Geburt Kind 2 - Ehefrau außer zu den Mutterschutzfristen weiterhin in Elternzeit
- 06/2022: Geburt Kind 3 - Mutterschutz und Elternzeit wie gehabt
Meine Frage: Bei der Abrechnung des Mutterschaftsgelds wurde die LSTK V zu Grunde gelegt. Es sind die letzten drei Abrechnungsmonate ausschlaggebend (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).Lt dieser https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Lohnsteuerklasse-eines-Zuschusses-zum-Mutterschaftsgeld-42851 (https://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Lohnsteuerklasse-eines-Zuschusses-zum-Mutterschaftsgeld-42851) müsste es jedoch die letzten tatsächlich voll abgerechneten Monate betreffen. Also vor Kind 1 irgendwann im Jahr 2016, vor Beginn der damaligen Schutzfrist.
Übersehe ich etwas?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.
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Nach der von dir genannten Vorschrift meinst du den Zuschuss zum Mitterschaftsgeld.
Es gibt zu dieser Frage ein neues BAG-Urteil. Danach hast du recht.
BAG: Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
BAG, Urteil vom 19.5.2021 – 5 AZR 378/20
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Super, vielen Dank.
Ich meinte den Zuschuss, sorry das war nicht präzise.