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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: KingKong90 am 18.12.2019 16:27

Titel: Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: KingKong90 am 18.12.2019 16:27
Guten Tag,

Ich benötige eure Hilfe!
Mein Fall:

(Im ÖD seit 2006)
01.05.2016 Eingruppierung in die E9 mit 7 Jahren Laufzeit in Stufe 3  (Zuordnung zu Stufe 2)
01.05.2018 Erreichen der E9 Stufe 3 ( Gehalt 3172,55€)
31.12.2018 Aufspaltung E9 in a und b
01.01.2019 Überleitung in die E9a Stufe 3 mit Tabellenentgelt 3177,31€

Ich habe mir den Paragraphen 29b Absatz 2, der mich betrifft durchgelesen: (Hier kopiere ich die relevante Info)
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.

Folglich müsste ich ( so wie es hier auf der Seite im Thema Überleitung steht) 3272,55€ bekommen, ansonsten verdiene ich nur 5€ mehr im Monat als 2018.

Das LBV sieht das nicht so und will sich auch nicht belehren lassen.
Wass soll ich tun ? Liege ich überhaupt richtig?

Heute habe ich eine Forderung von 300€ erhalten, die mir von meinem Dezembergehalt abgezogen werden sollen.

Vielen Dank !!!!!
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Spid am 18.12.2019 16:37
Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim ArbG gegen die Aufrechnung durch den AG, Leistungsklage gerichtet auf die Zahlung des zustehenden Entgelts.
Ja.
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: KingKong90 am 18.12.2019 16:44
Danke, dann werde ich da morgen mal anrufen.
Dieses Jahr wird das denke ich zwar nichts mehr, aber immerhin habe ich recht.
Gut zu wissen, wie sich die ganzen Begrifflichkeiten nennen.

Wieso beherrschen diese Damen bei der LBV ihren Job nicht? So schwierig ist das ja nicht😓

Jedenfalls danke!!!

Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Spid am 18.12.2019 16:52
Nein, vorläufigen Rechtsschutz solltest Du am besten noch heute, spätestens morgen beantragen. Sofern der Antrag durchgeht, untersagt das ArbG dem AG die Aufrechnung - und bringt ihn in extreme Schwierigkeiten. Wenn man dann schon beim ArbG ist, kann man auch gleich Lohnklage erheben. Der Rechtspfleger unterstützt bei der Formulierung.
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Beitrag von: KingKong90 am 18.12.2019 16:57
Ok danke, dann mache ich das morgen direkt.
Ich hatte den Fall glücklicherweise noch nicht, dehalb meine Frage:
Kostet mich das ganze erstmal Geld?
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Beitrag von: WasDennNun am 18.12.2019 16:58
Wieso beherrschen diese Damen bei der LBV ihren Job nicht?
Vielleicht unterliegen die einem Eingruppierungsirrtum und bekommen das Entgelt der EG2.
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: KingKong90 am 18.12.2019 17:02
EG2 wäre für die noch zu viel 😄
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Spid am 18.12.2019 17:08
Ok danke, dann mache ich das morgen direkt.
Ich hatte den Fall glücklicherweise noch nicht, dehalb meine Frage:
Kostet mich das ganze erstmal Geld?

Nein, es sei denn, Du bedienst Dich eines Anwalts und hast keine Versicherung/Mitgliedschaft, die das abdeckt.
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Beitrag von: KingKong90 am 18.12.2019 17:13
Ok, habe keine Mitgliedschaft o.ä.
Ich versuche es dann erstmal ohne Anwalt.
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Pseudonym am 19.12.2019 11:42
Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes beim ArbG gegen die Aufrechnung durch den AG, Leistungsklage gerichtet auf die Zahlung des zustehenden Entgelts.

Ich bin da unerfahren: ist es wirklich so einfach? Man geht auf das ArbG und erzählt denen, der AG liegt bei der Gehaltsberechnung falsch und das alleine löst bereits einen Prozess aus, der den AG in extreme Schwierigkeiten bringt?
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Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.12.2019 11:46
Nunja… theoretisch. Praktisch wäre es im ÖD ein Novum, was sicher hohe Wellen schlagen würde. BILD: "Leiter des LBV in Erzwingungshaft"... sowas...  ;D
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Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.12.2019 11:49
Weil... Gericht ordnet an ist ja nicht gleich "passiert auch"... weil... Behörden halten sich auch sonst nur widerwillig an Urteile und schon gar nicht "sofort". Außerdem muss noch jemand entscheiden, die Person aus der EDV raus und in eine händische Lohnzahlung reinzunehmen (jedenfalls aus der Automatik)… das dauert alles und ist furchtbar neu. Spaßig wäre es auf jeden Fall... so am 23.12. 13.00 Uhr...  :D :D
 
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Beitrag von: Spid am 19.12.2019 13:02
Das Gericht kann auch in seinen Beschluß direkt eine Ordnungsgeldandrohung aufnehmen, die eine Fügsamkeit des Antragsgegners sicherstellen soll und sich an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit bemißt.
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Beitrag von: TV-Ler am 19.12.2019 13:08
Das Gericht kann auch in seinen Beschluß direkt eine Ordnungsgeldandrohung aufnehmen, die eine Fügsamkeit des Antragsgegners sicherstellen soll und sich an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit bemißt.
Ein Ordnungsgeld in Höhe von, sagen wir, nicht unter 1.000.000.000 EUR wäre da wohl angemessen  8)
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Beitrag von: Spid am 19.12.2019 13:09
Nunja… theoretisch. Praktisch wäre es im ÖD ein Novum, was sicher hohe Wellen schlagen würde. BILD: "Leiter des LBV in Erzwingungshaft"... sowas...  ;D

Wäre die Ordnungshaft nicht gegen den zu verhängen, der im Arbeitsvertrag als erste natürliche Person genannt ist, die den AG vertritt?

Die BILD-Schlagzeile wäre also „Bezügerechnerin Bertha B.: Die Frau, wegen der Laschet Weihnachten im Knast feiern mußte“...
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Lars73 am 19.12.2019 13:12
Wobei das Ordnungsgeld ja in den Staatshaushalt fliest...
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Beitrag von: Pseudonym am 19.12.2019 13:23
Das Gericht kann auch in seinen Beschluß direkt eine Ordnungsgeldandrohung aufnehmen, die eine Fügsamkeit des Antragsgegners sicherstellen soll und sich an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit bemißt.

Aber wann und wie wird die berechtigte(?) Forderung des AN überprüft, wenn das Verfahren anscheinend so zügig zu einer Reaktion führt?
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Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.12.2019 13:30
Das prüft das Gericht aus eigener Kompetenz. Ist ja nicht so schwer mit dem Tariftext in der Hand. :-) Geht ja nur um das Verbot der Aufrechnung.


dazu passend: https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/diesel-fahrverbote-streit-über-saubere-luft-söder-muss-wohl-nicht-in-haft/ar-BBY9ExB?ocid=spartanntp
Titel: Antw:Hilfe !! Falsche Überleitung in die E9a (Arbeiterbereich)
Beitrag von: Jürgen173 am 20.12.2019 10:32
Hallo KingKong90, Sie sollten vor Stellung eines Eilantrages bedenken, dass einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt wird, wenn neben dem Anspruch auch eine besondere Eildedürftigkeit vorliegt. Hierbei gelten strene Maßstäbe. Das Gericht würde wohl eine Eilbedürftigkeit bejahen, wenn Sie darlegen und nachweisen, dass Sie ansonsten Ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten oder Ihre Miete nicht bezahlten könnten.
Desweiteren spricht m.E. einiges dafür, dass Sie Ihren Arbeitgeber und nicht die LBV verklagen müssen.
Ich an Ihrer Stelle würde nochmal mit dem Arbeitgeber sprechen und, wenn dieser bei seiner Auffassung bleibt, diesen unter kurzer Fristsetzung schriftlich auffordern, Ihren Ansprüchen nachzukommen. Wenn dies erfolglos bleibt, würde ich Klage erheben. Die Arbeitsgerichte setzten im Normalfall sofort nach Eingang der Klage einen Gütetermin fest, der so etwa 4 bis 8 Wochen nach Klageeingang stattfinden würde.
Zur Frage der Vollstreckung sei noch bemerkt, dass eine Zwangsgeldfestsetzung oder gar eine Zwangshaft von allem anderen abgesehen schon deswegen nicht in Frage kommt, da, falls trotz Gerichtsentscheidung nicht gezahlt wird, eine Kontopfändung möglich wäre.