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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: svala am 09.12.2021 11:34

Titel: Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit
Beitrag von: svala am 09.12.2021 11:34
Guten Tag,

folgende Frage: nach Kündigung in der Probezeit von Arbeitnehmerseite her, konnte der Resturlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden. Von der Arbeitgeberseite heißt es nun: es erfolgt keine Abgeltung der Resturlaubstage laut TVL. Entsprechender Abschnitt im Tarifvertrag konnte mir nicht genannt werden.

Nun habe ich selbst im Tarifvertrag dazu auch nichts gefunden. Kann mir jemand erklären, warum laut TVL keine Urlaubsabgeltung stattfindet? Hat das etwas mit der Probezeit zu tun?

Viele Grüße
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit
Beitrag von: XTinaG am 09.12.2021 11:59
Eine solche Regelung existiert im TV-L nicht. Urlaubsansprüche sind abzugelten.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit
Beitrag von: Albeles am 09.12.2021 12:26
Ich wage zu bezweifeln, das es überhaupt irgendwo statthaft wäre.
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit
Beitrag von: McOldie am 09.12.2021 13:02
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der bei Ausscheiden noch zustehenden Urlaubstage. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich der zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 TV-L i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG.
Es muss also im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein erfüllbarer Urlaubsanspruch zustehen, den der Arbeitnehmer – wenn er nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden würde – noch in Natur in Anspruch nehmen könnte. Ist dieses erfüllt, entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch im Moment des Ausscheidens automatisch. Einer weiteren Handlung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht.

Scheidet der Arbeitnehmer vor Erfüllung der 6 - monatigen Wartezeit wieder aus, kann er den bis dahin erdienten Teilurlaub schon vor Ablauf der Wartezeit geltend machen, § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG, d.h. er ist ggf. auch abzugelten.
Also den Arbeitgeber schriftlich anmahnen
Titel: Antw:Urlaubsabgeltung bei Kündigung in Probezeit
Beitrag von: svala am 09.12.2021 14:37
Vielen lieben Dank für die Antworten  :)   Super, sehr konkret. Das hilft mir sehr!!