Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Isi am 15.07.2021 14:52
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Kurze Frage:
Folgendes Arbeitszeitmodell:
Montag 12:00 - 20:00
Dienstag 6:00 - 13:00
Mittwoch 18:00 - 24:00 / Nachbereitschaft
Donnerstag 14:00 - 23:00
Freitag Gleitzeit / FREI
14tägig außer in den Sommermonaten:
Samstag o. Sonntag je 12 oder 24 Stunden Schichten
Handelt es sich hier um Schichtdienst, oder Wechselschicht?
Danke
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Wird in dem Betrieb ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet?
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Außerhalb der Schulferien, ja
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Wird der Schichtplan für das gesamte Jahr erstellt?
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Ja, jeweils im Vorjahr wobei das Geschäftsjahr hier das Schuljahr ist.
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Dann wird keine Wechselschichtarbeit geleistet, weil es an der Vollkontinuierlichkeit scheitert.
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Gilt das auch, wenn Freitage und Wochenenden variieren?
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Wie meinen?
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Die Dienste an den Wochenenden und Freitagen sind nicht vorweg durchgeplant sondern variieren in Länge und Besetzung.
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Gut zu sehen, dass auch sonst keiner durchblickt :)
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Nein, das liegt eher daran, daß man vielleicht keinen Bock hat, sich mit sich widersprechenden Sachverhaltsschilderungen auseinanderzusetzen.
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Wo habe mich bitte widersprochen?
Edit: Ich erläutere es gerne ausführlicher, wenn das hilft:
Die oben beschriebenen Dienste von Montag bis Donnerstag sind, für ein Jahr im Voraus, fest eingeplant.
Freitag wird im Zuge der Notwendigkeit, meist Monatlich (aber manchmal auch kurzfristig) geplant. Dabei steht auch hier ein Nachtdienst bzw. ein Bereitschaftsdienst an der besetzt werden muss, allerdings wechseln hier die Personen durch. In den Sommermonaten ändert sich das, da hier durch die Sommerferien mehr Personal frei wird das Stunden braucht.
Samstage und Sonntage variieren in ihrer Besetzung je nach anfallender Arbeit - bedeutet es gibt manchmal 12, manchmal 24 oder auch 6 Stunden Schichten oder Bereitschaften. Eben nach Bedarf. Diese Schichten werden zwar im Vorjahr besprochen, ändern sich aber im laufenden Betrieb wenn nötig, bzw. die Arbeit es erfordert.
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Wird der Schichtplan für das gesamte Jahr erstellt?
Ja, jeweils im Vorjahr wobei das Geschäftsjahr hier das Schuljahr ist.
Die Dienste an den Wochenenden und Freitagen sind nicht vorweg durchgeplant sondern variieren in Länge und Besetzung.
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s.O.
Also es gibt einen Jahresschichtplan, von dem aber abgewichen wird / werden muss.
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Inwiefern sollte das dabei helfen, wieder Bock darauf zu haben, Dir zu helfen, nachdem man aufgrund Deiner zunächst falschen Sachverhaltsschilderung Aufwand betrieben hat?
Der Schichtplan legt die Arbeitszeit im Voraus verbindlich fest, eine einseitige Änderung ist dem AG dann grundsätzlich verwehrt und kann nur noch ausnahmsweise in Notfällen erfolgen. Deine Ausführungen helfen auch bei der Klärung, welcher Schichtplanturnus tatsächlich vorliegt, in keinster Weise.
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Weil sie unglücklich formuliert, aber mitnichten in ihrer Aussage falsch waren...
Soll ich lieb bitten?
Im alten Foruim warst du nicht so schnell beledigt, oder aber ich verkläre die Vergangenheit, soll ja vorkommen.
Welche Angaben müsste ich denn machen, damit du mir helfen kannst?
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Ich bin nicht beleidigt. Meine Zeit ist jedoch begrenzt und kostbar, ich verschwende sie ungern.
Der Dienstplan ist in dem Moment, wenn er veröffentlicht wird, verbindlich.
Wird er für das Jahr festgelegt, ist er nicht vollkontinuierlich, in seinem Rahmen kann keine Wechselschicht geleistet werden - auch nicht nicht ständig, denn im Schichtplanturnus fehlt es an der zwingenden Voraussetzung der vollkontinuierlichen Arbeit in diesem Bereich. Dann kann er aber auch nicht einfach so ergänzt oder geändert werden. Der AG kann zwar u.U. Arbeitsstunden anordnen, diese würden in Ermangelung der Möglichkeit, innerhalb des Dienstplanes einseitig Ausgleich anzuordnen, zu Überstunden und entsprechend zu entgelten.
Wird er nicht für das Jahr festgelegt, bedarf es zur Lösung des Sachverhalts der präzisen Angabe der Dauer, für die der Schichtplan jeweils festgelegt wird. Innerhalb dieser Festlegung wäre jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit vorliegen. Dann wäre noch zu beurteilen, ob ständig oder nicht ständig Wechselschichtarbeit zu leisten ist.
Möglicherweise wird auch der Schichtplan für das Jahr im Voraus festgelegt und der AG überschreitet schlicht ständig seine Befugnisse, weil er sein diesbezügliches Direktionsrecht bereits ausgeübt hat. Dann könnte man ihm das im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes jedes Mal untersagen lassen.
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Vielen Dank für deine Erklärung und deine Zeit.
Ich werde nun versuchen eine bessere Darstellung des Arbeitszeitmodells zu liefern:
Es wird das ganze Jahr, durchgängig gearbeitet. Wir erfüllen eine Vielzahl von Funktionen, auch für die Stadt wie z.B. Räumdienste im Winter, Betreiben eines Gymnasiums (in Landesträgerschaft) und Instandhaltung/zur Verfügung Stellung eines Veranstaltungsortes.
Unsere Kernaufgabe ist allerdings die Bildung & Behandlung von Kindern & Jugendlichen. Manche haben ihre Eltern verloren, meist stehen jedoch schwere Traumata im Mittelpunkt (Amputationen, Seh- und/oder Hörverlust, Polytraumen mit anschließenden Beeinträchtigungen etc.). Als Schulform steht dabei nur das Gymnasium zu Verfügung.
Unterricht findet außerhalb der Schulferien nur sehr wenig statt, Gehörlosen- und Blindenförderung ausgenommen, also bleiben nur solche Klienten, außerhalb der Schulferien unseres Bundeslandes, bei uns die außerhalb der Einrichtung niemanden haben, oder Gefahr laufen zu sterben und daher auf 24-stündige Überwachung angewiesen sind – daher durchgängig Dienst.
Gleichwohl sind wir eine Inobhutnahmestelle für ebensolche Kinder (mit schwerwiegenden med. Problemen) bei denen keine geeignete Unterbringung gefunden wurde und die aus der Klinik entlassen werden.
Unser Personal wird dabei multimodal eingesetzt, es kann also passieren, dass ein Arzt an Weihnachten Schnee auf dem Dorfplatz räumt, wenn sonst nichts anliegt.
Es gibt bei uns: Früh; Spät; Tag; und Nachtschichten. Diese werden ein Jahr im Voraus geplant. Der Dienstplan sieht also wie eingangs beschrieben aus. Tag-Früh-Nacht-Spät, jede Woche gleich für 1 (Schul-) Jahr.
Die Freitage und Wochenenden werden im Quartalsturnus nach Bedarf geplant:
Es gibt einen Bereitschaftsdienst, der im Fall der Notwendigkeit seinen Dienst aufnimmt und einen Wochenenddienst. Dabei werden die Mitarbeiter folgend eingesetzt:
Freitag: alle 6 Wochen Nachtdienst
Samstag: alle 4 Wochen 24 Stunden Dienst
Sonntag: alle 4 Wochen 24 Stunden Dienst
Bei Bedarf werden zusätzliche Dienste von 6 – 12 Stunden auf Überstundenbasis an den Wochenenden eingerichtet.
Nur in den Sommerferien haben wir für 4 Wochen geschlossen.
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Also wird nicht das ganze Jahr durchgängig gearbeitet. Das steht Wechselschichtarbeit entgegen, sofern der Schichtplanturnus ein Jahr ist. Dazu sind Deine Ausführungen aber nicht erhellend. Entweder man erstellt und veröffentlicht einen Dienstplan für das ganze Jahr, dann ist er so, wie er veröffentlicht worden ist, abschließend und verbindlich für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses - oder man macht das nicht und erstellt lediglich kurzfristigere Dienstpläne. Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß gibt es nicht - und dabei ist es völlig unbeachtlich, ob Menschen sterben oder Helen Lovejoy schluchzt, ob nicht einmal jemand an die Kinder denken könne.
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Ich hab auch nur der vollständigkeithalber erwähnt was wir da machen.
Ich kann leider nicht mehr "erhellen" - aber ich entnehme deiner Antwort, dass es eigentlich nur zwei Möglichkeiten gibt: einen Jahresplan oder eben nicht. Die hier vorliegende Kombination wäre rechtlich also nicht haltbar.
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Man kann auch Quartals-, Monats- oder Wochenpläne erstellen - aber eben nicht, wenn es bereits einen veröffentlichten Dienstplan fürs ganze Jahr gibt. Ein Dienstplan ist die verbindliche und abschließende Ausübung des Direktionsrechts hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit durch den AG. Eine Änderung ist ihm grundsätzlich verwehrt.
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Und zurück zur Ausgangsfrage: Wann wäre es denn Wechselschicht? Nur wenn die Dienstpläne Quartalsweise wechseln? Oder nie, da im Sommer 4 Wochen "Betriebsferien" sind?
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Betrchtungsebene ist der Schichtturnus. Wird in diesem vollkontinuierlich gearbeitet, kann ein TB bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Wechselschichtarbeit leisten, ansonsten nicht. Bei kalenderquartalsweiser Erstellung der Dienstpläne und 4 Wochen Unterbrechung der vollkontinuierlichen Arbeit in Juli/August wären es 3 Dienstpläne pro Jahr, innerhalb derer Wechselschichtarbeit geleistet werden könnte. Fielen die 4 Wochen in Juni und Juli, wären es nur zwei. Innerhalb dieser Betrachtung ist für jeden TB sodann zu präfen, ob er persönlich die Voraussetzungen für Wechselschichtarbeit erfüllt. Falls ja, entsteht Anspruch auf die jeweilige Zulage.
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Vielen Dank :)