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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: momo07 am 24.05.2020 16:22

Titel: Abschlägiges Zuschlagsurteil vom 22.05.2020 zu rentenfernen Startgutschriften
Beitrag von: momo07 am 24.05.2020 16:22
Am 22.05.2020 hat das Landgericht Karlsruhe in einem Pilotverfahren (6 O 85/19) und in vielen ähnlichen gleichgelagerten Verfahren gegen die rentenfernen Kläger entschieden, die wegen der zweiten Zuschlagsregelung der Tarifparteien vom 08.06.2017 gegen die Zusatzversorgungskasse VBL geklagt hatten.

Das Landgericht hat sämtliche Klagen zurückgewiesen und hält die zweite Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften für wirksam.

Dazu hat das LG KA bisher nur eine Pressemitteilung herausgegeben.

https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200501795&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp (https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA200501795&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp)

Das vollständige schriftliche Urteil wird wohl etwas später auf JURIS, der Gerichtsseite des LG KA und auch auf der VBL Homepage erscheinen.

Für die VBL positive Urteile erscheinen zumeist sehr bald auf deren Homepage. Ist jedoch das Gegenteil der Fall, schweigt man über den Erfolg von Klägern gegen die Zusatzversorgungskasse (z.B. bei der für einen Kläger erfolgreichen rentenfernen Härtefallklage).
Titel: Antw:Abschlägiges Zuschlagsurteil vom 22.05.2020 zu rentenfernen Startgutschriften
Beitrag von: momo07 am 01.06.2020 09:51
Zum genannten Urteil gibt es einen Faktencheck zur rentenfernen Startgutschrift der Klägerin:

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Faktencheck_LG_KA_6_O_85_19.pdf (http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Faktencheck_LG_KA_6_O_85_19.pdf)