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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: dlija248 am 06.03.2020 15:15

Titel: [HE] berufsbegleitendes Studium - Rückzahlungsvereinbarung
Beitrag von: dlija248 am 06.03.2020 15:15
Hallo zusammen,

ich (Beamtin gD) habe im Jahr 2018 ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium begonnen und hierfür eine Förderung meiner Beschäftigungsbehörde (Stadt X) erhalten. Stadt X hat festgelegt, dass ich die Studienkosten zurückzahlen muss, wenn ich innerhalb von 3 Jahren die Stadt X verlasse. Von mehreren Seiten habe ich nun gehört, dass eine solche Bindung an eine bestimmte Behörde im öD unzulässig ist. Leider kann ich nicht allzu viel darüber finden. Kann mir hier jemand in diesem bestimmten Fall weiterhelfen?

Danke im Voraus!
Titel: Antw:[HE] berufsbegleitendes Studium - Rückzahlungsvereinbarung
Beitrag von: 2strong am 07.03.2020 02:12
Eine solche Vereinbarung ist grds. zulässig. Sie muss allerdings verhältnismäßig sein. Wie hoch ist denn die Förderung durch den Dienstherrn?
Titel: Antw:[HE] berufsbegleitendes Studium - Rückzahlungsvereinbarung
Beitrag von: dlija248 am 07.03.2020 08:43
Danke für deine Antwort! Verhältnismäßig ist die Vereinbarung. Ich frage mich nur, ob eine Bindung an eine bestimmte Behörde überhaupt zulässig ist oder ob nicht nur eine Bindung an den öffentlichen Dienst generell möglich ist.

Es geht um rund 10.000 Euro.
Titel: Antw:[HE] berufsbegleitendes Studium - Rückzahlungsvereinbarung
Beitrag von: Lars73 am 07.03.2020 08:57
Zumindest bei einem Weiterbildungsstudium ist es m E. zulässig  Grundsätzlich ist dann eine Bindung an einen Dienstherren zulässig. Aber man muss ja eine solche Vereinbarung und das Studium nicht machen oder halt auf eihene Kosten studieren.
Titel: Antw:[HE] berufsbegleitendes Studium - Rückzahlungsvereinbarung
Beitrag von: 2strong am 08.03.2020 13:04
Danke für deine Antwort! Verhältnismäßig ist die Vereinbarung. Ich frage mich nur, ob eine Bindung an eine bestimmte Behörde überhaupt zulässig ist oder ob nicht nur eine Bindung an den öffentlichen Dienst generell möglich ist.

Es geht um rund 10.000 Euro.

Eine solche zivilrechtlichen Vereinbarung ist grds. zulässig. Bei einer Förderung i.H.v. 10.000 € halte ich eine Betriebsbindung über drei Jahre auch für verhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstattungspflicht in dem Verhältnis reduziert, in dem sich auch der Zeitraum der Bindungsbindung reduziert. Wenn Du also nach zwei Jahren doch bereits gehen solltest, ist nur noch ein Drittel der Fördersumme zu erstatten.