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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Sers am 30.05.2019 12:08

Titel: Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 30.05.2019 12:08
Hallo zusammen!

Ich benötige mal bitte eure Hilfe!
Vor kurzem hatte ich die Diskussion darüber, ob die Kommune eine persönliche Zulage zählen muss bei der Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens.

Beispiel: derzeit Eg 8 oder 9a und der neue Dienstposten ist 10 oder 11. Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht und der BL 2 wird angeboten.

Mein Gegenüber war der Meinung, dass die Zulage (Unterschiedsbetrag) nicht gezahlt werden muss, da dies nur eine kann Bestimmung ist. Ich könnte dies allerdings nicht so interpretieren!

Vielen Dank für die Infos
Vg sers

Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Spid am 30.05.2019 12:14
Wenn die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind, ist sie zu zahlen.
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 31.05.2019 12:46
Vielen Dank für die Antwort!

Also kurz zusammengefasst.

Die Zulage muss gezahlt werden, wenn eine
Tätigkeit entsprechend der EG ausgeübt wird, aber für die Eg noch nicht
die entsprechende Prüfung abgelegt wurde.

Da kann sich das Personalmanagement auch nicht raus winden?
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 12:52
Die behauptete Zusammenfassung stellt eine unzulässige Verkürzung dar. Für den Anspruch auf Zahlung der Zulage müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Die genannte ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung.
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 31.05.2019 12:59
OK, würdest du mich dann bitte aufklären?
Ich bin da nicht so fit!
Danke
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 13:00
Welches Bundesland?
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 31.05.2019 13:02
Bayern
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 13:11
Für den Anspruch auf Zulage ist neben der maßgeblichen Tätigkeit zudem entweder die bereits begonnene Ausbildung, die die Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zum Ziel hat, oder die Unmöglichkeit der Ausbildung aus Gründen, die der TB nicht zu verantworten hat, erforderlich. Zudem gibt es eine zeitliche Voraussetzung, da der Anspruch auf Zulage erst ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung entsteht. Zudem darf die erforderliche Prüung nicht bereits wiederholt nicht bestanden worden sein oder die Teilnahme an der Ausbildung durch den TB abgelehnt worden sein, obwohl die Möglichkeit dazu gegeben worden ist.
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 31.05.2019 13:19
Was heißt das dann, wenn die Ausbildung erst in einem Jahr begonnen werden kann, weil kein Platz mehr frei ist oder verspätete Anmeldung durch den Arbeitgeber? Das hat ja der TB nicht zu verschulden?
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Spid am 31.05.2019 13:20
Das ist kein Umstand, den der TB zu vertreten hätte.
Titel: Antw:Pflichten der Kommunen
Beitrag von: Sers am 31.05.2019 13:39
Danke dir herzlich für Auskunft!