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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: DOC am 01.12.2019 14:30

Titel: Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: DOC am 01.12.2019 14:30
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der Zahlung einer Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 (3).

Ich bin seit 01.07.2017 bei meinem jetzigen Arbeitgeber (Nds.) beschäftigt und habe dort Tätigkeiten nach E9c übertragen bekommen. Da ich die zweite Prüfung noch nicht habe, derzeit aber den AL II besuche, wird mir seit 01.10.2017 die persönliche Zulage von E9a zu E9c gezahlt (Müsste es nicht eigentlich sogar 9b statt 9a sein?).
Als ich dort angefangen habe, wurde meine bisherige Stufe und auch die Laufzeit übernommen (alter AG: E8, zwei Jahre in Stufe 4, neuer AG: E9a, zwei Jahre in Stufe 4), weswegen ich am 01.07.2019 in Stufe 5 kam.

Die Zulage wird seitdem von E9a/5 zu E9c/4 gezahlt. Meine Frage dazu ist, ob die Zulage zu E9c/5 gezahlt werden müsste, da die bis dahin zurückgelegte Stufenlaufzeit zu Beginn meiner dortigen Beschäftigung auch bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen so übernommen worden wäre, wodurch ich theoretisch bei Beschäftigungsbeginn in E9c/4 (zwei Jahre Laufzeit) und ab 01.07.2019 in E9c/5 eingruppiert gewesen wäre.

Vielen Dank im Voraus und einen schönen 1. Advent.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 01.12.2019 15:19
Nein.

Nein.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: DOC am 01.12.2019 16:06
Danke für deine Antworten.

Kurz zum Verständnis: Geht (3) S.3  von einer "fiktiven" Höher-/Eingruppierung zum 1. des 4. Monats aus oder was ist da die Grundlage?
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 01.12.2019 16:14
Ja. Die Zulage unterscheidet sich dahingehend von der Zulage nach §14 TVÖD. Die Stellung des TB so, als hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, setzt sich ja bei Bestehen des Lehrgangs fort - mit all den daraus resultierenden Problemen.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: DOC am 01.12.2019 16:32
Welche Probleme wären das? Erneuter Beginn der Stufenlaufzeit nach Bestehen und der daraus folgernden tatsächlichen Eingruppierung in 9c?
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 01.12.2019 17:10
Ja, das ist Bestandteil des Problems. Der AG muß, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, zwei unterschiedliche Stufen und Stufenlaufzeiten nachhalten: die tatsächliche nach Höhergruppierung mit Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung und die fiktive, nach der sich zunächst das Entgelt bestimmt. In Deinem Fall erhieltest Du Entgelt der E9c/4, wärest aber in E9c/5. Erfolgt nun eine weitere Höhergruppierung, so richtet sich die Stufe in der höheren Entgeltgruppe nach der tatsächlichen Stufe. Man hat hier 2017 schlicht eine Regelung übernommen, ohne die Auswirkungen zu bedenken. Sie stammt noch aus dem BAT und hatte wegen der Altersstufen keine Auswirkungen. In der Übergangszeit bis zur Einführung der stufengleichen Höhergruppierung erfolgte die Höhergruppierung betragsgleich, richtete sich also nach dem zustehenden Tabellenentgelt, welches eben das aus der Fiktion der Höhergruppierung zum ersten des vierten Monats nach Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit war. Nunmehr erfolgt die Höhergruppierung  in die gleiche Stufe wie in der niedrigeren Entgeltgruppe - und das ist jene Stufe, die sich durch die tatsächliche Höhergruppierung ergibt. Mit der neuerlichen Höhergruppierung endet auch das Ausnahmeregime der abweichenden Entgeltansprüche der Vorbemerkung Nr. 7. Wie üblich haben die Tarifparteien nicht nachgedacht und somit einen völligen Bullshit vereinbart.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Senfzwelch am 02.12.2019 11:55
Ich finde es prima, dass Spid die Ruhe hat, dieses dämliche Konstrukt alle Paar Wochen jemandem zu erklären. (Ich war beim letzten Mal dran)
Ohne ihn hätte ich damals nicht mal die Suchfunktion danach nutzen können, da doch kein normaler Mensch kapiert, was sich die Tarifparteien dabei gedacht haben. Offensichtlich einfach nichts.

Danke Spid.  :)
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: DOC am 02.12.2019 13:10
Ja, das ist Bestandteil des Problems. Der AG muß, um seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, zwei unterschiedliche Stufen und Stufenlaufzeiten nachhalten: die tatsächliche nach Höhergruppierung mit Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung und die fiktive, nach der sich zunächst das Entgelt bestimmt. In Deinem Fall erhieltest Du Entgelt der E9c/4, wärest aber in E9c/5. Erfolgt nun eine weitere Höhergruppierung, so richtet sich die Stufe in der höheren Entgeltgruppe nach der tatsächlichen Stufe. Man hat hier 2017 schlicht eine Regelung übernommen, ohne die Auswirkungen zu bedenken. Sie stammt noch aus dem BAT und hatte wegen der Altersstufen keine Auswirkungen. In der Übergangszeit bis zur Einführung der stufengleichen Höhergruppierung erfolgte die Höhergruppierung betragsgleich, richtete sich also nach dem zustehenden Tabellenentgelt, welches eben das aus der Fiktion der Höhergruppierung zum ersten des vierten Monats nach Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit war. Nunmehr erfolgt die Höhergruppierung  in die gleiche Stufe wie in der niedrigeren Entgeltgruppe - und das ist jene Stufe, die sich durch die tatsächliche Höhergruppierung ergibt. Mit der neuerlichen Höhergruppierung endet auch das Ausnahmeregime der abweichenden Entgeltansprüche der Vorbemerkung Nr. 7. Wie üblich haben die Tarifparteien nicht nachgedacht und somit einen völligen Bullshit vereinbart.

Vielen Dank Spid für deine ausführliche Erläuterung. Das ist ja in der Tat völliger Bullshit...

Bedeutet also, dass ich, sofern ich den Lehrgang im Juni bestehe, zum 01.06.2020 zwar in E9c/5 eingruppiert bin, aber erst ab 01.10.2021 das entsprechende Entgelt erhalte und bis dahin das Entgelt nach E9c/4. Diese "Verzögerung" von 1 Jahr und 3 Monaten bleibt solange bestehen, bis irgendwann eine Höhergruppierung in eine andere Entgeltgruppe erfolgt. Hab ich das korrekt zusammengefasst?
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 02.12.2019 13:13
Ja.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: DOC am 02.12.2019 13:21
Super, vielen Dank!
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: wedo am 04.12.2019 10:07
Ich habe da eine Frage zu einem Fall bezüglich der Zulage.
In der Stellenbeschreibung eines AN ist die Stellvertretung eines Arbeitsbereichsleiters enthalten mit einer höherwertigen Tätigkeit.

Wenn nun die Vertretung über die 4 Wochen hinausgeht bekommt der AN dann die Zulage?

Die Personalstelle will nun prüfen ob den AN die Zulage zusteht da dieser nicht die benötigte Ausbildung hat. VKA 9a zu EG 10.

vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.

WeDo
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Kaiser80 am 04.12.2019 10:11
Für die Gewährung der Zulage nach §14 ist die Bildungsvoraussetzung unbeachtlich.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 10:13
Sofern die Vertretung Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist, ist sie in dieser ja bereits wertmäßig enthalten. Sie wäre erst dann i.S.d. §14 TVÖD zu berücksichtigen, wenn sie über den planmäßigen und somit in der auszuübenden Tätigkeit bereits erfaßten Anteil zeitlich hinausginge, bspw. durch eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit des Vertretenen. Maßgeblich für die Zulage ist dann, welche Entgeltgruppe sich durch die Vertretung ergäbe, wenn die Tätigkeit dauerhaft übertragen wäre.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 10:16
Für die Gewährung der Zulage nach §14 ist die Bildungsvoraussetzung unbeachtlich.

Die Zulage wird nicht gewährt, sie steht zu oder nicht. Bildungsvoraussetzungen oder die Ausbildungs- und Prüfungspflicht können dabei sehr wohl eine Rolle spielen, da die Zulage sich sich nach dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung nach §17 Abs.4 Satz 1 ergeben hätte, bemisst.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Kaiser80 am 04.12.2019 10:33
Einverstanden, sie steht zu.

Aber in der Tat spielt die Bildungsvoraussetzung lediglich für die Höhe eine Rolle und nicht für den tarifrechtlichen Anspruch auf selbige.

Unbeachtet dessen, ob die Vertretung Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit ist, wäre dann eine Zulage von 9a auf 9c zu gewähren oder?
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 10:37
Nur dann, wenn nicht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht einer Eingruppierung in E9b oder höher entgegenstünde, wenn die Vertretungstätigkeit dauerhaft übertragen würde. Dann würde sich kein höheres Tabellenentgelt ergeben.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: wedo am 04.12.2019 11:30
Danke für die antworten zu meinem Fall.

Für mich nochmals zur Konkretisierung. Demnach ist eine Urlaubsvertretung nicht zulagenfähig auch wenn der Urlaub über die 4 Wochen des §14 geht. Krankheit/Reha dagegen schon.

Noch eine Frage: Wie sieht es den aus, wenn der Vorgesetzte 4 Wochen Mehrstunden im Rahmen der Gleitzeit mit?

Vielen Dank Grüße

WeDo
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: Spid am 04.12.2019 11:56
Sofern das über die ohnehin eingeplante Vertretungszeit von regelmäßig 6/46 der Arbeitszeit hinausgeht, könnte Anspruch auf die Zulage bestehen.
Titel: Antw:Zulage höherwertige Tätigkeit
Beitrag von: wedo am 04.12.2019 12:00
Vielen Dank für die Auskunft

Grüße

Werner