Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Janold67 am 09.09.2020 10:25

Titel: Kündigung/Auflösungsvertrag Rückzahlung
Beitrag von: Janold67 am 09.09.2020 10:25
Hallo zusammen,

ich bin neu hier daher verzeiht bitte wenn das Thema schonmal bearbeitet wurde und ich es nicht gefunden habe.

Folgender Sachverhalt:
Ich bin in einer kreisfreien Stadt in RLP auf einer Stelle die in die Entgeltstufe 7 eingruppiert ist. Da ich gelernter Bürokaufmann bin und den Verwaltungslehrgang 1 noch nicht abgeschlossen habe wurde ich in die Entgeltstufe 5 eingruppiert, werde aber nach sieben bezahlt. 

Den Verwaltungslehrgang habe ich mittlerweile begonnen, da dazu die Pflicht, seitens des Arbeitgebers, besteht.

Nun ist es so, dass ich mich entschieden habe nicht mehr im öffentlichen Dienst arbeiten zu wollen.

Wenn ich jetzt kündige oder einen Auflösungsvertrag vereinbaren kann, wie ist es dann geregelt muss ich die bisher angefallenen Lehrgangskosten an den Arbeitgeber zurück zahlen? Und den Lohnausgleich den ich erhalten habe (5->7) muss ich den auch zurück zahlen?

Angestellt bin ich seit Mitte 2017, der Lehrgang hat Mitte 2019 begonnen.

Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten!

Liebe Grüße.

 
Titel: Antw:Kündigung/Auflösungsvertrag Rückzahlung
Beitrag von: Schokobon am 09.09.2020 10:29
Gibt es eine schriftliche Vereinbarung zwischen dir und deinem AG zum Lehrgang und falls ja mit welchem Inhalt?

Zitat
In der Praxis des Arbeitslebens spielen Rückzahlungsklauseln eine erhebliche Rolle. Durch sie verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Erstattung von vorangegangenen freiwilligen Aufwendungen des Arbeitgebers, auf die kein Rechtsanspruch bestanden hat. Rückzahlungsklauseln sind im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht zu einer unzulässigen Kündigungserschwerung für den Arbeitnehmer führen. Die Rechtsprechung räumt der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln in Tarifverträgen regelmäßig einen größeren Spielraum ein als derjenigen der Arbeitsvertragsparteien. Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln unterliegen der richterlichen Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit. In ihnen kann regelmäßig nicht in dem Umfang von den richterrechtlich entwickelten Grundsätzen abgewichen werden, wie es den Tarifvertragsparteien erlaubt ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss eine noch nicht durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gerichtlich durchgesetzt werden.
Titel: Antw:Kündigung/Auflösungsvertrag Rückzahlung
Beitrag von: Lars73 am 09.09.2020 10:31
Hier dürfte der Bezirkstarifvertrag greifer der eine Rückzahlungsregelung enthält. Der Tarifvertrag muss bei euch verfügbar sein. Wenn nicht kann man sich vielleicht herauswinden.