Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: BAT am 26.05.2023 10:17

Titel: Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 26.05.2023 10:17
Moin, es gibt ja bei Rufbereitschaft eine "Entschädigung" für die Zeiten von Urlaub, Krankheit, etc., da man den Dienst zu diesen Perioden nicht wahrnehmen kann (dürfte auch die Frage im anderen Strang beantworten, durch diese Regelung haben die Tarifparteien Urlaub und RB gleichzeitig ausgeschlossen). Gilt dies aber nicht für Lehrgänge?

Gruß
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 26.05.2023 11:44
Die Entschädigung gibt es für variable Entgeltbestandteile, Rufbereitschaft (Pauschale und ausgezahlte Einsätze) sind also nur ein Teil der möglichen Bestandteile.
Die Auszahlungen erfolgen in Bezug auf das BUrlG und auf das EFZG, daher auch nur im Urlaubs- oder Krankheitsfall.
Nicht bei Mehrstundenausgleich, Sabbatical, während Lehrgängen oder sonstigen Abwesenheitsgründen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 26.05.2023 16:33
Danke für die Erläuterung.

Wenn aber das BUrlG die Grundlage für die Auszahlungen ist, dürfte im anderen Strang die Personalabteilung Recht haben, dass in Bezug auf gleichzeitigen Urlaub und Rufbereitschaft doch nur die 20 Tage Mindesturlaub geschützt sind.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: SusiE am 27.05.2023 12:31
Dazu bedürfte es meiner Meinung nach eine Regelung im AV, oder einer DV.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 27.05.2023 14:25
Dazu bedürfte es meiner Meinung nach eine Regelung im AV, oder einer DV.

Zu welchem Aspekt und mit welchem Inhalt dann?
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: SusiE am 27.05.2023 17:42
Was in dem Urlaubsanspruch verlangt werden kann vom AG.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 30.05.2023 06:24
Danke für die Erläuterung.

Wenn aber das BUrlG die Grundlage für die Auszahlungen ist, dürfte im anderen Strang die Personalabteilung Recht haben, dass in Bezug auf gleichzeitigen Urlaub und Rufbereitschaft doch nur die 20 Tage Mindesturlaub geschützt sind.

Wieso?
Günstigkeitsprinzip...wenn AN lt. BUrlG 20 Tage mindestens Urlaub hat, aber lt. Tarifvertrag 30, dann sind eben diese 30 Tage statt 20 Tage nicht mit Rufbereitschaft vom AG zu füllen.
Oder bin ich am Thema vorbei, weil ich den anderen Thread nicht gelesen habe?
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 30.05.2023 09:16
Das gehört eigentlich in beide Stränge, also auch hier:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120789.0.html

Vielleicht kann Rene nochmal genau erläutern, was er mit "bezieht sich auf das BUrlG" meint. Denn wenn so ein Bezug genommen wird, gelten eigentlich die Mindesturlaubstag von 20 und nicht die tariflichen von 30 Tagen als Maßstab. Da gibt es kein Günstigkeitsprinzip.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 30.05.2023 09:50
Nö, im Gesetz steht nur was vom, für Urlaubszeiten zu zahlenden Entgelt. Nichts davon für wieviel Urlaubstage es zu zahlen ist. Daher ist es für jeden Urlaubstag (Tarifurlaub) zu zahlen. Sonst würde da was von 20 / 24 Tagen stehen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 30.05.2023 10:16
In welchem Gesetz steht das?
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 30.05.2023 11:11
Urlaubsgesetz...§11
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 30.05.2023 11:33
Das hat doch mit der Rufbereitschaft nichts zu tun.

Nochmal, es geht um die Zusatzzahlungen für Urlaub und Krankheit, wenn man grundsätzlich Rufbereitschaft macht. Diese Zahlungen werden doch wohl eine tarifliche Grundlage haben.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 30.05.2023 11:56
Klar...Rufbereitschaft = variabler Entgeltbestandteil.
§11 sagt Durchschnittsverdienst der letzten ich glaube 13 Wochen.

Du hast 5000€ Monatsgehalt und in den letzten 13 Wochen für weitere 2000€ Rufbereitschaft gemacht.
Da du auch während des Urlaubs mutmaßlich dein reguläres Gehalt ausgezahlt bekommst, müssen lediglich die 1000€ Rufbereitschaft für die Berechnung des (zusätzlichen) Urlaubsgeldes betrachtet werden.
Also rechnet deine Personalabteilung oder ihr Abrechnungsprogramm für den Juli, in dem du drei Wochen Urlaub hast, Folgendes aus:

Grundgehalt = 5000€
2000€ / 91 Tage = 21,98€ (pro Urlaubstag) Urlaubszuschlag
Also erhältst du für den Monat Juli 5329,70€ Brutto.

Der Tarifvertrag sagt dazu eigentlich nichts, da es abschließend im Urlaubsgesetz geregelt ist.

Glaube, du solltest dich vom Begriff Rufbereitschaft freimachen und es als einen (von vielen) variablen Entgeltbestandteilen sehen. Dann suchst du auch nicht nach etwas, was nicht existiert. :)
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 30.05.2023 12:07
Okay, das erklärt dann sicherlich einiges. Nun habe ich jedoch fünf Monate Pause zwischen zwei Bereitschaften (von Februar bis Juli. Also würde ich solche Zahlungen für meinen Sommerurlaub im Juli gar nicht bekommen?
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: Rene am 30.05.2023 13:03
Februar ist raus und die Rufbereitschaft aus Juli müsste berücksichtigt werden.
Bei der niedrigen Quote dürfte der Betrag auch ziemlich klein sein.
Eine Woche Rufbereitschaft entsprechen 18 Stundenentgelten. Pro Tag Urlaub wären dies dann ~0,2 Stundenentgelte bei nur einer Woche in den letzten 91 Tagen.
Titel: Antw:Rufbereitschaft - Urlaub, Krankheit, usw.
Beitrag von: BAT am 30.05.2023 13:33
Okay, danke. Sind bei mir 10,43 € brutto pro Tag. Dann ist unser Rhythmus von alle vier Monate RB  in Bezug auf die Berechnungsgrundlage ja eigentlich Mist. Tariflich wird ja zudem auch von der Regelung von § 11 Abs. 2 BUrlG abgewichen, der eigentlich eine Auszahlung vor Antritt des Urlaubs vorsieht.