Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Kalfaktor am 15.03.2021 13:02

Titel: Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 13:02
Hallo zusammen,
nachdem ich schon viel in diesem Forum gelesen habe, wende ich mich hilfesuchend mit meinem Problem an euch. Es geht um meine persönliche Stufenzuordnung.
Ich war von Januar 2019 bei einer Kommune als „Werkstudent“ eingestellt und habe unterschiedliche Aufgaben selbstständig erledigt. Zum Einstellungszeitpunkt hatte ich seit mehreren Jahren bereits meinen Bachelorabschluss und war somit bereits Ingenieur.
Eingruppiert wurde ich bei dieser Tätigkeit in die Entgeltgruppe 6 Stufe 1 bei einer 19,5 Stundenwoche.
Mein Arbeitsverhältnis in befristeter Form ging vom Januar 2019 bis zum Juni 2020. Ab dem Juli 2020 wurde ich als Ingenieur in Vollzeit eingestellt mit der Eingruppierung Entgeltgruppe 11 Stufe 1. Die Tätigkeiten, die ich vorher gemacht habe, wurde genauso weitergeführt.
Mit dem neuen Arbeitsverhältnis wurde auch die Stufe 2, die ich über die Laufzeit erhalten hatte auf Stufe 1 runtergesetzt. Meine Anfrage, ob dass denn so richtig sei, wurde mit der Begründung, dass bei mir keine einschlägige Berufserfahrung herrscht abgewiesen. Es wurde das Argument angeführt, dass Einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit in EG 11 nicht in der EG 6 erworben werden kann.
Grundlegend kann ich aber auch sagen, dass bei mir deutlich mehr Berufserfahrung herrscht als nur die 1 ½ Jahre bei der Kommune.

Ich hatte auch durch die Suchfunktion mehrere Beiträge zum Thema Werkstudenten gefunden und etwas von einer kann und nicht muss Regel gelesen.
Vielleicht kennt jemand die richtigen Argumente / Rechtsprechungen, die meine Position bestärken und mir weiterhelfen können?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 13:05
Wurde das Arbeitsverhätnis im Juni 2020 durch Ablauf der Befristung beendet und zum Juli 2020 ein neues begründet? Gekennzeichnet bspw. dadurch, daß Urlaub abgegolten worden ist usw.?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 13:40
Ja der Urlaub wurde in Absprache mit meiner Vorgesetzten im Juni 2020 abgegoolten. Im Urlaub habe ich dann die Einstellungsnachricht bekommen.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 13:42
Was denn nun? Wurde der Urlaub abgegolten oder gewährt? Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Wenn der Urlaub abgegolten wurde, konntest Du Dich nicht in ihm befunden haben, denn nur Urlaub, der nicht gewährt worden war, konnte abgegolten werden.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 14:08
Ach so entschuldigen Sie. Ich hatte gedacht abgegolten, heißt ganz normal genommen. Der Urlaub wurde gewährt und ich hab diesen Juni 2020 genommen. Es muss vielleicht noch erwähnt werden, dass es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis um einen Einjahresvertrag und ein Halbjahresvertrag gehandelt hat.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 14:17
Hat der AG ein Zeugnis nach §35 Abs. 1 TVÖD ausgestellt?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 14:19
Nein.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 14:24
Dann ist der AG offenkundig auch nicht davon ausgegangen, daß das Arbeitsverhältnis geendet und ein neues im Anschluß begründet worden ist. Stattdessen wurde das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Ansonsten hätte der AG ja bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt. Es handelt sich mithin um eine Höhergruppierung, die in Stufe 2 führte.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: WasDennNun am 15.03.2021 14:32
Hihi, wie schön wenn Dilettanten am Werk sind.

Dann ist es auch noch fraglich, ob die auszuübenden Tätigkeiten die du vom  Januar 2019 bis zum Juni 2020 mit EG6 korrekt eingruppiert war.
Denn wenn du jetzt tatsächlich exakt die gleichen auszuübenden Tätigkeiten ausübst (was auch zu bezweifeln ist) dann wäre auch schon damals die Tätigkeiten die der EG11.
Und damit evtl. sogar durchgängige Stufenlaufzeiten, sprich Stufe 3 ab 1.1.2022
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 14:36
Dann ist der AG offenkundig auch nicht davon ausgegangen, daß das Arbeitsverhältnis geendet und ein neues im Anschluß begründet worden ist. Stattdessen wurde das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt. Ansonsten hätte der AG ja bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt. Es handelt sich mithin um eine Höhergruppierung, die in Stufe 2 führte.
Vielen Dank. Hätte der AG selbstständig und von sich selber aus ein Arbeitszeugnis nach § 35 TvöD ausstellen müssen? Ich habe nämlich keins verlangt und aus meinen vorhergehenden Arbeitsverhältnissen im
nicht öffentlichen Dienst kenne ich das nur so, dass man selber aktiv werden musste.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 14:43
Hihi, wie schön wenn Dilettanten am Werk sind.

Dann ist es auch noch fraglich, ob die auszuübenden Tätigkeiten die du vom  Januar 2019 bis zum Juni 2020 mit EG6 korrekt eingruppiert war.
Denn wenn du jetzt tatsächlich exakt die gleichen auszuübenden Tätigkeiten ausübst (was auch zu bezweifeln ist) dann wäre auch schon damals die Tätigkeiten die der EG11.
Und damit evtl. sogar durchgängige Stufenlaufzeiten, sprich Stufe 3 ab 1.1.2022

Für die Stelle in der EG6 gab es meiner Information nach keine Stellenbeschreibung oder es gab eine und diese wurde mir nie vorgelegt.
Die Ausschreibung für die Stelle war sehr allgemein gehalten und sollte möglichst viele Studienrichtungen ansprechen. Es wurden auch keine Tätigkeiten aufgeführt.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 14:45
Es besteht ein Anspruch nach § 35 Abs. 1 TVÖD. Der TB muß dazu nicht tätig werden. Lediglich für ein Zwischenzeugnis (Abs. 2) oder ein vorläufiges Zeugnis (Abs. 3) bedarf es eines Verlangens des TB.

Wie ist der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nachgekommen?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 15:05
Es besteht ein Anspruch nach § 35 Abs. 1 TVÖD. Der TB muß dazu nicht tätig werden. Lediglich für ein Zwischenzeugnis (Abs. 2) oder ein vorläufiges Zeugnis (Abs. 3) bedarf es eines Verlangens des TB.

Wie ist der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nachgekommen?
Ich hoffe ich verstehe die Frage richtig. Mir wurde ein Schreiben zur Festsetzung der Beschäftigungszeit nach § 34 (3) TVöD zugeschickt. Darin enthalten eine erstmalige Festsetzung ohne Einträge. Dieses Schreiben habe ich mit den Einträgen der Werkstudententätigkeit gefüllt und zurück geschickt.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 15:10
Beschäftigungszeit wird nicht festgesetzt, sie ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Ich fragte zudem nach einem Nachweis nach §2 NachwG. Dieser muß u.a. nach §2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit enthalten. Da in der Ausschreibung - mit der der öffentliche AG unter anderem seiner diesbezüglichen nachweispflicht nachkommen kann - keine Tätigkeiten aufgeführt waren, war mithin spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 15:15
Ein Nachweis nach §2 NachwG erfolgte in der Tätigkeit in der EG 6 nicht.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 15:30
Dann war die ausgeübte Tätigkeit in Ermangelung einer anderen Weisung des AG auch die auszuübende. Sofern die Tätigkeit unverändert fortzuführen war und sie zur Eingruppierung in die E11 führt, warst Du bereits bei Aufnahme der Tätigkeit in E11 eingruppiert.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 18:17
Unterliegen meine Ansprüche der Ausschlussfrist von 6 Monaten?

Grundsätzlich bin ich nicht auf eine Klage, einen Rechtsstreit, auf Bloßstellung oder schlecht machen aus. Ich möchte lediglich die richtige Stufenzuordnung bekommen. Welche Argumente kann ich anführen, die den Irrtum mit der einschlägigen Berufserfahrung entkräften und meine Wahrnehmung, die hier bestätigt wurde, untermauern?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 18:21
Lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der tariflichen Ausschlußfrist. Weder Eingruppierung i.e.S. noch Eingruppierung i.w.S. sind solche.

Die rechtlichen Argumente wurden genannt. Sie brauchen den AG aber überhaupt nicht zu interessieren, wenn Du nicht im Zweifelsfall bereit bist, sie gerichtlich durchzusetzen.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 15.03.2021 18:29
Lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unterliegen der tariflichen Ausschlußfrist. Weder Eingruppierung i.e.S. noch Eingruppierung i.w.S. sind solche.

Die rechtlichen Argumente wurden genannt. Sie brauchen den AG aber überhaupt nicht zu interessieren, wenn Du nicht im Zweifelsfall bereit bist, sie gerichtlich durchzusetzen.
Verstehe ich dass richtig, dass meine Anspruche aus meinem Arbeitsvertrag zu stande kommen und es dafür eigentlich keinen zeitlichen Rahmen (Ausschlußfrist) gibt?
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Spid am 15.03.2021 18:37
Nein. Die Ausschlußfrist wirkt gerade auf solche Ansprüche. Die Eingruppierung ist jedoch ein sich zwingend ergebender Zustand und nicht dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unterworfen. Man kann nicht falsch eingruppiert sein, wohl kann der AG aber über die Eingruppierung irren. Das berührt die Eingruppierung selbst jedoch in keinster Weise, es führt jedoch zumeist zu einer Differenz zwischen Entgeltanspruch, der ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, und gezahltem Entgelt - und nur diesbezüglich wirkt die tarifliche Ausschlußfrist.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: WasDennNun am 16.03.2021 11:10
Unterliegen meine Ansprüche der Ausschlussfrist von 6 Monaten?

Grundsätzlich bin ich nicht auf eine Klage, einen Rechtsstreit, auf Bloßstellung oder schlecht machen aus. Ich möchte lediglich die richtige Stufenzuordnung bekommen. Welche Argumente kann ich anführen, die den Irrtum mit der einschlägigen Berufserfahrung entkräften und meine Wahrnehmung, die hier bestätigt wurde, untermauern?
Nur die zu wenig bezahlten Gelder, was bei dir ja nicht der Fall ist.

Du kommst ab 1.1.2022 in Stufe 3, darüber solltest du vorab deinen AG aufklären, dass diese deine qualifizierte Meinung ist. Die Begründung hast die hier ja dargestellt bekommen.

Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: Kalfaktor am 17.03.2021 23:37
Ja dafür DANKE ich euch vielmals.

Der öffentliche Dienst und Tarifrecht sind für mich neu. Finde es natürlich alles sehr interessant aber auch schwierig zu verstehen.
Je mehr man hier liest, desto mehr kommt den Eindruck auf, dass auf der Arbeitgeberseite Leute sitzen die extra Inkompetenz vermitteln wollen oder das durchweg leben.
Titel: Antw:Stufenzordnung Werkstudent Vollzeitstelle
Beitrag von: WasDennNun am 19.03.2021 07:46
Ja dafür DANKE ich euch vielmals.

Der öffentliche Dienst und Tarifrecht sind für mich neu. Finde es natürlich alles sehr interessant aber auch schwierig zu verstehen.
Je mehr man hier liest, desto mehr kommt den Eindruck auf, dass auf der Arbeitgeberseite Leute sitzen die extra Inkompetenz vermitteln wollen oder das durchweg leben.
Nicht vermitteln wollen, sondern es im Tarifrecht sind!