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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Steffi987 am 12.07.2021 22:33
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
Das ist doch mindestens eine E-13. Zumindest kenne ich das so aus der Vergangenheit und auch unter diesem Link entnehme ich das so:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/entgeltgruppen.html
Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße
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Falls das noch wichtig ist:
Der Titel der Stellenausschreibung lautet: Lehrkraft für besondere Aufgaben (Chemie)
Die Stelle ist an einer FH, nicht an einer Uni, ausgeschrieben.
Wenn ich bisschen recherchiere, finde ich z.B. sowas hier:
https://www.gew-thueringen.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/die-verguetung-von-lehrkraeften-fuer-besondere-aufgaben-lfba-an-hochschulen/
Aber das scheint ja zunächst nur eine Forderung zu sein und kein Beschluss.
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
Das ist doch mindestens eine E-13. Zumindest kenne ich das so aus der Vergangenheit und auch unter diesem Link entnehme ich das so:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/entgeltgruppen.html
Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße
"Glaubt" noch jemand an einen Fachkräfte-Mangel"?
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien.
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Da diese Tätigkeiten durch Richtlinien definiert wurden erfolgt zunächst die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe.
Ich habe folgendes Dokument gefunden. M.E. wurde dies noch nicht abgelöst, so dass eine Eingruppierung in die E11 zunächst richtig erscheint. (Arbeitgeber hält sich an die Richtlinien der TdL).
Fraglich ist jedoch, ob die Richtlinie korrekt ist, da hier einseitige (ohne ver.Di) Eingruppierungsregelungen aufgestellt wurden.
http://www.verwaltung.uni-halle.de/dezern3/internet/service/lehrkraft_fbA/richtlinie.pdf
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
Doch, man könnte ja auch für einen Pförtner das obige Anforderungsprofil fordern. Hat ja nicht mit der tariflichen Eingruppierung zu tun.
Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße
Plädieren muss man nichts. Ob es eine EG13 oder doch nur EG11 Tätigkeit ist hängt von den auszuübenden Tätigkeiten ab.
Man kann zum Vorstellungsgespräch gehen, nachfragen, was denn die auszuübenden Tätigkeiten sind, die einem übertragen werden, wenn einem das gefällt und man dich will, die Stelle antreten und nach 6 Moantene ein eingruppierungsfeststellungsklage machen (sofern man immer noch der Rechtsmeinung ist, dass die auszuübenden Tätigkeiten zur EG13 führen.)
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer Eingruppierung. Ich habe ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die mich sehr interessiert.
Im Anforderungsprofil steht explizit folgendes drin:
"- wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)
- Promotion erwünscht"
- usw.
Und nun soll diese Stelle aber nur nach TV-L 11 bezahlt werden.
Dies ist doch bei diesem Anforderungsprofil gar nicht möglich oder?
Doch, man könnte ja auch für einen Pförtner das obige Anforderungsprofil fordern. Hat ja nicht mit der tariflichen Eingruppierung zu tun.
Ach ja, ganz vergessen. Ich erfülle die Anforderungen und habe auch die Promotion.
Was meint ihr dazu? Kann das so stimmen? Bzw. mal angenommen man bekommt den Job kann man dann auf eine E13 plädieren?
Danke und viele Grüße
Plädieren muss man nichts. Ob es eine EG13 oder doch nur EG11 Tätigkeit ist hängt von den auszuübenden Tätigkeiten ab.
Man kann zum Vorstellungsgespräch gehen, nachfragen, was denn die auszuübenden Tätigkeiten sind, die einem übertragen werden, wenn einem das gefällt und man dich will, die Stelle antreten und nach 6 Moantene ein eingruppierungsfeststellungsklage machen (sofern man immer noch der Rechtsmeinung ist, dass die auszuübenden Tätigkeiten zur EG13 führen.)
Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind. Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt. Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.
Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt. Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.
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Da nur der Tarifvertrag und nicht eine TVP Eingruppierungsregelungen festlegen darf, wäre dort, wo eine gewollte Tariflücke - also Lehrkräfte im Tarifsinne, die nicht unter §44 TV-L fallen - besteht, keine Eingruppierung der Fall. Vielmehr handelten die Arbeitsvertragsparteien eine Vergütung aus. Ob es sich bei einer LfbA um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, hängt davon ab, ob sie den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit aufwendet. Ist das nicht der Fall, greift auch der Ausnahmetatbestand aus Vorbemerkung 4 zur EGO nicht.
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Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.
"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19
Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.
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Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind.
Sind sie zwingend nicht?
Also ist die Tätigkeit der Ausübung von Lehre in einem wissenschaftlichen Hochschulgang keine Tätigkeiten eines Mitarbeiters mit wiss. Hochschulabschluß? Gibt es da Urteile zu?
Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt.
Jaein,
zunächst müsste man ja prüfen, ob der zu lehrende Studiengang eine wissenschaftlichen Hochschulabschluss ermöglicht.
Das ist ja bei FH inzwischen durchaus denkbar.
Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.
Ja? Welche außerhalb Apotheker/Arzt?
Eine E13 Stelle aus Teil I kann auch einem Schulabbrecher übertragen werden.
Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt.
Steht wo?
Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.
Nein, sie ist nicht so, sondern der AG vertritt die Rechtsmeinung!
Wie gesagt und wie du ja auch darstellst: FH ist ja nicht mehr zwingend kein wissenschaftliches Hochschulstudium.
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M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...
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Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.
"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19
Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.
Es handelt sich im geurteilten Fall um keine Eingruppierung im Tarifsinne, sondern um ein außertarifliches Vergütungsregime, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Mithin ist die Vergütung anhand dieses Regimes im Arbeitsvertrag - so unterstellt es das BAG angesichts der Unstrittigkeit - zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch solche Vergütungsgregime können Gegenstand von Eingruppierungsfeststellungsklagen sein. Es handelt sich jedoch nicht um die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TV-L. Das außertarifliche Vergütungsregime entafltet auch nicht einfach von sicher heraus Wirkung, sondern diese Wirkung muß vereinbart werden, ansonsten tritt an seine Stelle die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung - der Nennung der Entgeltgruppe kommt konstitutive Wirkung zu, BAG, Urteil v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17. Zur Frage, ob es sich um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, läßt sich das BAG mangels Streitbefangenheit des Umstandes nicht ein - in keinem der beiden Urteile. Eine Tätigkeit als Lehrkaft i.S.d. §44 wurde von mir nicht behauptet, sondern bereits verworfen.
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M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...
Das ist nur dann der Fall, wenn es sich nicht um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt. Ansonsten greift Vorbemerkung 4.
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Hier ist es etwas andereres, da die Tätigkeiten nicht in der Entgeltordnung verhaftet sind.
Sind sie zwingend nicht?
Also ist die Tätigkeit der Ausübung von Lehre in einem wissenschaftlichen Hochschulgang keine Tätigkeiten eines Mitarbeiters mit wiss. Hochschulabschluß? Gibt es da Urteile zu?
Deine Antwort ist somit etwas zu pauschal und nicht korrekt.
Jaein,
zunächst müsste man ja prüfen, ob der zu lehrende Studiengang eine wissenschaftlichen Hochschulabschluss ermöglicht.
Das ist ja bei FH inzwischen durchaus denkbar.
Auch gibt es mittlerweile eine Vielzahl an Eingruppierungen, welche persönliche Voraussetzungen festlegen und eine Übertragung allein aufgrund der Tätigkeit nicht möglich ist.
Ja? Welche außerhalb Apotheker/Arzt?
Eine E13 Stelle aus Teil I kann auch einem Schulabbrecher übertragen werden.
Für die Eingruppierung als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben wird ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss benötigt.
Steht wo?
Sollte der Unterricht an einer FH stattfinden, so findet die Eingruppierung in die E 11 statt. An einer Universität in eine E13. Aufgrund der Bachelor/Master Reform kann ich diese Aufteilung nicht nachvollziehen. Sie ist aber so, bis ein Arbeitsgericht dies für rechtswidrig hält.
Nein, sie ist nicht so, sondern der AG vertritt die Rechtsmeinung!
Wie gesagt und wie du ja auch darstellst: FH ist ja nicht mehr zwingend kein wissenschaftliches Hochschulstudium.
Zu 1.) Das Urteil habe ich oben beigefügt. Dort schreibt das BAG explizit, dass es nicht darauf ankommt, ob es ein wissenschaftlicher Hochschulstudiengang ist, sondern, ob die Lehre nach wissenschaftlichen Standards erfolgt (Lehre und Forschung, Eigenentwicklungen)
Zu 3.) du beziehst dich nur auf den allgemeinen Teil. Im besonderen Teil Abschnitt 11 findest du bspw. unter der E12 ein persönliches Merkmal.
Zu 4.) in den beigefügten Richtlinien.
Zu 5.) Doch Sie ist so, da dieser Rechtsmeinung keine anderweitige Regelung entgegensteht.
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Und da keine Aushandlung in dem Sinne erfolgen soll, hat sich der Arbeitgeber eine Richtlinie gegeben. Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen oder nicht. Die Richtlinie hat somit den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Es handelt sich laut Aussagen des BAG jedoch um eine Eingruppierung, da das BAG die Klageart "Eingruppierungsfeststellungsklage" bejaht.
"Mit diesem Inhalt ist die Klage als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig."
(ZTR 2021, 335-338) - 6 AZR 639/19
Diese Tätigkeit stellt auch keine Lehrkraft im Sinne des § 44 und daraus resultierende Eingruppierung in die EGO-L dar, da es sich bei einer Hochschule / Universität nicht um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Schule handelt.
Es handelt sich im geurteilten Fall um keine Eingruppierung im Tarifsinne, sondern um ein außertarifliches Vergütungsregime, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Mithin ist die Vergütung anhand dieses Regimes im Arbeitsvertrag - so unterstellt es das BAG angesichts der Unstrittigkeit - zwischen den Parteien vereinbart worden. Auch solche Vergütungsgregime können Gegenstand von Eingruppierungsfeststellungsklagen sein. Es handelt sich jedoch nicht um die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen des TV-L. Das außertarifliche Vergütungsregime entafltet auch nicht einfach von sicher heraus Wirkung, sondern diese Wirkung muß vereinbart werden, ansonsten tritt an seine Stelle die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung - der Nennung der Entgeltgruppe kommt konstitutive Wirkung zu, BAG, Urteil v. 18.10.2018 - 6 AZR 246/17. Zur Frage, ob es sich um eine Lehrkraft im Tarifsinne handelt, läßt sich das BAG mangels Streitbefangenheit des Umstandes nicht ein - in keinem der beiden Urteile. Eine Tätigkeit als Lehrkaft i.S.d. §44 wurde von mir nicht behauptet, sondern bereits verworfen.
In welchem Tarifsinne, wenn du nicht auf § 44 >TV-L abzielst?
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Im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 zur EGO.
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Vielleicht hilft dieses Urteil bezüglich der Entscheidung weiter.
Ebenso wenig war der Geltungsbereich der tariflichen Eingruppierungsregelungen des TV-L einschließlich seiner Anlage A für den als Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung tätigen Kl. eröffnet, da diese Lehrkräfte nicht erfassen.
(ZTR 2019, 164-168) - BAG 6 AZR 246/17 Rd.-Nr. 17a
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Zu 3.) du beziehst dich nur auf den allgemeinen Teil. Im besonderen Teil Abschnitt 11 findest du bspw. unter der E12 ein persönliches Merkmal.
Stimmt, welches alleinig durch Zeitablauf erfüllt wird. Mich irritierte nur deine Aussage, dass es Vielzahl an Eingruppierungen in der EGO gibt, die solch ein persönliches Merkmal erfordern. Ich würde es eher Ausnahme nennen.
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Jetzt hat es auch bei mir klick gemacht.
Also könnte @Steffi987 ihr Gehalt frei verhandeln, da ja weder für sie noch für den AG die EGO anzuwenden ist.
Und wenn ihr das angebotene Entgelt nicht passt kann sie auch nichts anderes Einklagen, da für sie ja keine Entgeltordnung gilt.
Korrekt?
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In der Theorie könnte Sie es frei verhandeln. Der Arbeitgeber hat sich jedoch mit den Richtlinien ein anzuwendendes System auferlegt, was der Rechnungshof bei Prüfungen auch anlegt. Somit wird keine Dienststelle nach oben abweichen, um sich (bzw. der Unterzeichner) nicht haftbar zu machen.
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Vielleicht hilft dieses Urteil bezüglich der Entscheidung weiter.
Ebenso wenig war der Geltungsbereich der tariflichen Eingruppierungsregelungen des TV-L einschließlich seiner Anlage A für den als Lehrkraft iSd. Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung tätigen Kl. eröffnet, da diese Lehrkräfte nicht erfassen.
(ZTR 2019, 164-168) - BAG 6 AZR 246/17 Rd.-Nr. 17a
Auf das BAG-Urteil habe ich bereits weiter oben verwiesen. Es trägt nicht zur Klärung bei. Mangels Parteivortrag wurde in den Tatascheninstanzen die Lehrkrafteigenschaft eben nicht durch Feststellungen geprüft und mangels Streitbefangenheit war darüber durch das BAG auch nicht zu entscheiden. Für eine Lehrkraft bedarf es eben nicht nur der Bezeichnung als solche durch den AG - ansonsten könnte der AG den Reisekostensachbearbeiter auch einfach in Lehrkraft umtaufen. Tarifgeschichtlich handelt es sich um solche TB, bei der die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (die dazu im Bereich des BAT gefestigte Rechtsprechhugn hat im TVÖD zur entsprechenden Formulierung geführt). Das Gepräge kann auch anders gegeben werden, regelmäßig findet es jedoch dadurch statt, daß der zeitliche Anteil an der Gesamttätigkeit überwiegt. Angesichts sehr unterschiedlicher Lehrdeputate in den Ländern würde ich das nicht pauschal unterstellen.
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M.E. wird die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA), wie sie an Hochschulen verwendet wird, nicht explizit in der EGO erwähnt. Wenn dort was von Lehrkräften steht, sind solche in Gesundheitsberufen gemeint. Der §44 des TV-L und mithin die EGO-L regelt die Eingruppierung Lehrkräfte an Schulen.
Also ist m.E. der allgemeine Teil der EG des TV-L zur Eingruppierung der LfbA an Hochschulen anzuwenden. Im Kern stellt sich die Frage, ob eine "wissenschaftliche Hochschulbildung" zur Ausführung der übertragenen Tätigkeiten notwendig ist (--> EG 13), oder ob eine "Hochschulbildung" ausreicht (--> EG 9b; + besondere Verantwortung + besondere Schwierigkeit und Bedeutung --> EG 11).
Schlussendlich ist also die Frage, ob für die Stelle ein Bachelor-Abschluss ausreicht, oder man mindestens einen Master braucht. Wenn der AG laut Stellenprofil einen wissenschaftlichen Abschluss für notwendig erachtet, sollte er nach meiner Meinung dann aber auch zu einer Einschätzung, dass die genannten Aufgaben zur EG 13 führen, gelangen...
@cyrix42:
Im Anforderungsprofil steht explit drin:
"wissenschaftlicher Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Chemie (Diplom-Chemiker, Master)"
Da wird nicht geschrieben, dass der Bachelor reicht.
Mich wundert es nur, da wirklich alle vergleichbaren Stellen, die ich woanders finden kann (auch an der FH) mit einer E13 vergütet werden.
Vllt haben sie sich ja nur vertan ;-) :-D
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Ob der AG das in sein Anforderungsprofil schreibt oder nicht, ist unbeachtlich.
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Vielen Dank für eure vielen Antworten und Diskussionen.
Also wenn ich es so richtig deute, kann die FH sonst was fordern an hohen Abschlüssen (die erwünschte Promotion z.B., die man ja auch an einer Uni macht), aber trotzdem nur ne E11 zahlen. Und wenn der Arbeitnehmer das annimmt, hat er Pech und ist selbst schuld. Er muss ja schließlich nicht so einen Vertrag unterschreiben.
Irgendwie ernüchternd und echt schade, wie da so umgegangen wird.
Ich empfinde es jedenfalls nicht als logisch. Gerade im öffentlichen Sektor hätte ich das irgendwie erwartet.
Ich versteh ja auch, wenn ich mich beispielsweise auf eine Laboranten-Stelle (freiwillig) bewerbe, dass ich dann auch nur das Geld bekomme für das was gefordert wird. Aber andersherum ist es schon traurig.
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Wenn man Vertragsfreiheit für ernüchternd hält, sagt das ziemlich viel über das individuelle Mindset aus.
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Wenn man Vertragsfreiheit für ernüchternd hält, sagt das ziemlich viel über das individuelle Mindset aus.
@spid:
Versteh mich bitte nicht falsch, ich bin dir auch für deine umfänglichen Antworten dankbar.
Aber es ist doch schon iwie "ernüchternd", wenn gerade im öffentlichen Sektor jmd. Hochqualifiziertes, der/die 10 Jahre in seine Ausbildung investiert hat, gesucht wird (und ja ich weiß, dass da steht Promotion "erwünscht"), aber zahlen möchte man nur nen Gehalt was vllt für nen FH-Abschluss üblich ist (ohne diesen Abschluss hiermit degradieren zu wollen).
Deswegen bin ich einfach nur etwas verwundert. Mehr nicht :-)
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Vielen Dank für eure vielen Antworten und Diskussionen.
Also wenn ich es so richtig deute, kann die FH sonst was fordern an hohen Abschlüssen (die erwünschte Promotion z.B., die man ja auch an einer Uni macht), aber trotzdem nur ne E11 zahlen. Und wenn der Arbeitnehmer das annimmt, hat er Pech und ist selbst schuld. Er muss ja schließlich nicht so einen Vertrag unterschreiben.
Irgendwie ernüchternd und echt schade, wie da so umgegangen wird.
Ich empfinde es jedenfalls nicht als logisch. Gerade im öffentlichen Sektor hätte ich das irgendwie erwartet.
Ich versteh ja auch, wenn ich mich beispielsweise auf eine Laboranten-Stelle (freiwillig) bewerbe, dass ich dann auch nur das Geld bekomme für das was gefordert wird. Aber andersherum ist es schon traurig.
Das ist in jedem Lehrerbereich so. Da neben einem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch ein Referendariat und zweites Staatsexamen abzuleisten ist.
Lehrer (Seiteneinsteiger) mit einem Master ohne Referendariat können ohne Lehrbefähigung (2. SE) auch nur maximal eine E12 (höheres Lehramt) bzw. E10 (Grundschullehramt) erhalten.
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Vielen Dank für eure vielen Antworten und Diskussionen.
Also wenn ich es so richtig deute, kann die FH sonst was fordern an hohen Abschlüssen (die erwünschte Promotion z.B., die man ja auch an einer Uni macht), aber trotzdem nur ne E11 zahlen. Und wenn der Arbeitnehmer das annimmt, hat er Pech und ist selbst schuld. Er muss ja schließlich nicht so einen Vertrag unterschreiben.
Irgendwie ernüchternd und echt schade, wie da so umgegangen wird.
Ich empfinde es jedenfalls nicht als logisch. Gerade im öffentlichen Sektor hätte ich das irgendwie erwartet.
Ich versteh ja auch, wenn ich mich beispielsweise auf eine Laboranten-Stelle (freiwillig) bewerbe, dass ich dann auch nur das Geld bekomme für das was gefordert wird. Aber andersherum ist es schon traurig.
Das ist in jedem Lehrerbereich so. Da neben einem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch ein Referendariat und zweites Staatsexamen abzuleisten ist.
Lehrer (Seiteneinsteiger) mit einem Master ohne Referendariat können ohne Lehrbefähigung (2. SE) auch nur maximal eine E12 (höheres Lehramt) bzw. E10 (Grundschullehramt) erhalten.
@fragmon:
Danke für die Antwort und die Erklärung.
Ich weiß nicht, ob der Lehrerberuf ein guter Vergleich ist. Alle Lehrer, die ich kenne wurden mittlerweile alle gleichgestellt und verdienen eine E13.
Und vllt auch nicht ganz treffend ein Referendariat (für welches ein Lehrer auch bereits bezahlt wird und welches max. 2 Jahre andauert), mit einer Promotion zu vergleichen ;-)
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Aber auf jeden Fall helfen mir eure Antworten schon mal um zu wissen, dass es sich hier offenbar nicht um einen Fehler in der Stellenausschreibung handelt, sondern die Stelle offenbar bewusst so dotiert wurde, um alles auszureizen, was geht ;-)
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Die Promotion hat aber im Vergleich zu einem abgeschlossenem Vorbereitungsdienst leider keinen Stellenwert im öffentlichen Dienst (jedenfalls finanziell ). Historisch gesehen, werden die Kompetenzen einer Promotion für den Großteil der Stellen im öffentlichen Dienst nicht benötigt, da in der Exekutive weniger die Forschung im Vordergrund steht. Natürlich bietet es dir dahingehend einen Vorteil, dass die Chancen höher sind, dass du für die Stelle ausgewählt wirst.
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Das ist in jedem Lehrerbereich so. Da neben einem wissenschaftlichen Hochschulstudium noch ein Referendariat und zweites Staatsexamen abzuleisten ist.
Lehrer (Seiteneinsteiger) mit einem Master ohne Referendariat können ohne Lehrbefähigung (2. SE) auch nur maximal eine E12 (höheres Lehramt) bzw. E10 (Grundschullehramt) erhalten.
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist kein Lehrer im Schuldienst, sondern eher vergleichbar mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter. In beiden Fällen ist ein Referendariat nicht Teil der Ausbildung...
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Deswegen bin ich einfach nur etwas verwundert. Mehr nicht :-)
Für Menschen mit höhere Bildung ist der öffentlichen Angestellten Sektor bekanntermaßen nicht gewillt sehr gut zu bezahlen.
Das liegt einerseits daran, dass die Gewerkschaften im TV-L diese Klientel nicht bedienen, sondern nur auf reine Ausbildungsberufe und angelernte Tätigkeiten abfährt und diese puscht und andererseits es Beamte sind, die darüber befinden.
Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.
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Noch eine kurze Verständnisfrage, jedoch "nur" zu der aufgeworfenen eingruppierungsrechtlichen Frage: Wie von Spid ja ausgeführt ist für die (Nicht-)Anwendbarkeit der EGO entscheidend, ob die Lehre der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. Allein die Bezeichnung "Lehrkraft für besondere Aufgaben" ist für Zwecke der Eingruppierung/Anwendbarkeit der EGO letztlich ohne Belang. Wenn also neben der Lehrtätigkeit z. B. eine Tätigkeit als Laboringenieur auszuüben ist und diese der Gesamttätigkeit das Gepräge (v. a. aufgrund Zeitanteil) gibt, was in der Praxis in dem geschilderten Bereich vielleicht auch gar nicht so selten sein könnte, dann griffe wohl wieder die Tarifautomatik, da diese iSd § 12 TV-L "gesamte" (= mind. 50%) auszuübende Tätigkeit Tätigkeitsmerkmalen nach Teil II (oder Teil I) der EGO zugeordnet werden kann bzw. muss. Eine (bewusste) Tariflücke mit der Folge/Notwendigkeit eines (konstitutiv) zu vereinbarenden Entgeltes bestünde dann nicht. Ist das ein zulässiger/zutreffender Gedankengang?
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Ja.
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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.
Sind nicht promovierte Sozial- und Geisteswissenschaftler in der Privatwirtschaft meist prekär beschäftigt, also mit E11 im öD sogar überbezahlt?
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Wer Promovierte sucht und EG11 zahlt, soll doch weiter suchen bis es einen Deppen findet.
Ich würde mich niemals so prostituieren bzw. so versklaven lassen. Das Angebot ist aus meiner Sicht eine absolute Frechheit und an Dreistheit nicht mehr zu überbieten. Wer das annimmt hat aus meiner den letzten Schuß nicht gehört, aber Angebot und Nachfrage halt.
Sind nicht promovierte Sozial- und Geisteswissenschaftler in der Privatwirtschaft meist prekär beschäftigt, also mit E11 im öD sogar überbezahlt?
Nein, sind sie nicht. Nur wenn sie es zulassen oder nicht in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten.
Taxi fahren z.B.