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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Erichdoppelpunkt am 10.01.2022 15:41

Titel: [HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 10.01.2022 15:41
Gibt es für das Land Bremen für die Landesbeamten aktuelle Informationen zur Besoldungsrunde 2021-2023? Wird eine Corona-Bonus Auszahlung in Höhe von 1300,00 netto gewährt? Ich suche und suche und kann zu  diesem Thema leider nichts im www finden.
Titel: Antw:(HB) Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SH4MP am 10.01.2022 18:18
https://www.dpolg-bremen.de/aktuelles/news/mehr-geld-senat-plant-11-uebertragung-auf-die-beamtinnen-und-beamten/
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023
Beitrag von: Erichdoppelpunkt am 11.01.2022 13:37
super! vielen dank!
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023
Beitrag von: robsn am 12.01.2022 00:01
https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/senat-beschliesst-corona-bedingte-sonderzahlung-fuer-beamtinnen-und-beamte-375689?asl=bremen02.c.732.de

"Die Übertragung der Erhöhung der Tarifentgelte im Bereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder um 2,8 Prozent zum 1. Dezember 2022 auf die Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge wird in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren geregelt."
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Admin am 01.07.2022 23:37
https://www.senatspressestelle.bremen.de/pressemitteilungen/bremen-passt-die-besoldung-fuer-seine-beamtinnen-und-beamten-an-398426
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Aloha am 22.09.2022 10:02
https://www.bremische-buergerschaft.de/drs_abo/2022-09-07_Drs-20-1568_105f7.pdf
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Malkav am 22.09.2022 10:55
Zitat
Soweit sich die Besoldung an der sozialen Grundsicherung ausrichtet, muss auch die der
Regelung der sozialen Grundsicherung immanente Einkommensbetrachtung mitberücksichtigt werden.

Ich liebe den Gesetzesentwurf bereits nach dem ersten kursorischen Durchblättern! Ich glaube jemand hat die Bemessung des absoluten Nullpunktes mal wieder mit dem Zielpunkt verwechselt.

Ich bin gespannt, wann jemand im FM auf die Idee kommt, dass (nach dieser Logik) eine Grundbesoldung und Familienzuschlag von 0,00 EUR zulässig wäre, wenn man den partnereinkommensabhängigen "Familienergänzungszuschlag" (welcher dann einen neuene Namen bräuchte) nur hoch genug ansetzen würde  ;)

SH muss sein Beamten-Hartz-IV zum 01.01.2023 ja auch zum Beamten-Bürgergeld ausbauen, da sonst der dortige Familienergänzungszuschlag nicht mehr ausreicht, um das Grundsicherungsniveau zu erreichen.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 22.09.2022 11:51
Zitat
Soweit sich die Besoldung an der sozialen Grundsicherung ausrichtet, muss auch die der
Regelung der sozialen Grundsicherung immanente Einkommensbetrachtung mitberücksichtigt werden.

Ich liebe den Gesetzesentwurf bereits nach dem ersten kursorischen Durchblättern! Ich glaube jemand hat die Bemessung des absoluten Nullpunktes mal wieder mit dem Zielpunkt verwechselt.

Ich bin gespannt, wann jemand im FM auf die Idee kommt, dass (nach dieser Logik) eine Grundbesoldung und Familienzuschlag von 0,00 EUR zulässig wäre, wenn man den partnereinkommensabhängigen "Familienergänzungszuschlag" (welcher dann einen neuene Namen bräuchte) nur hoch genug ansetzen würde  ;)

SH muss sein Beamten-Hartz-IV zum 01.01.2023 ja auch zum Beamten-Bürgergeld ausbauen, da sonst der dortige Familienergänzungszuschlag nicht mehr ausreicht, um das Grundsicherungsniveau zu erreichen.

Genauso, wie Du schreibst, solltes es doch idealerweise kommen, Malkav: Bestenauslese bedeutete dann: Wer hat im Bewerbungsverfahren den am besten verdienenden (Ehe-)Partner, sodass am Ende der Bewerber ausgewählt werden sollte, der am besten gar keine Alimentation mehr bedürfte, weil das hinreichende Familieneinkommen durch den Ehepartner abgedeckt wird. Es müsste nun nur noch sichergestellt werden, dass der entsprechend verheiratete Beamte seine Treuepflicht beamtenrechtlich nicht nur gegenüber seinem Dienstherrn, sondern auch seinem Ehepartner garantierte - eventuell über eine Neufassung (s. kursive Hinzufügung) des § 3 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz: "Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn und Ehepartner in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis)."
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Organisator am 22.09.2022 12:07
Wäre es dann nicht am einfachsten, den Ehepartner komplett aus der Betrachtung herauszunehmen (im Sinne davon, dass der Ehepartner für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann) und sich nur auf die unterhaltspflichtigen Kinder zu konzentrieren?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Der Obelix am 22.09.2022 13:00
Wenn die Betachtung des Ehepartners Teil der Besoldungsnerechnung ist: Adieu Dienst und Treueverhältnis

Versetzung eines Beamten von Nord nach Süd: Geht nicht weil die Ehefrau ja nicht gezwungen werden kann mit umzuziehen.

Unsere Bremer Freunde in der Bürgschaft haben sich mit dieser Vorlage einen letzten Platz in der Besoldung hart erkämpft.

Bildung: Abstieg
Besoldung: Abstieg
Bundesliga : Abstieg
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 22.09.2022 15:52
Wenn die Betachtung des Ehepartners Teil der Besoldungsnerechnung ist: Adieu Dienst und Treueverhältnis

Versetzung eines Beamten von Nord nach Süd: Geht nicht weil die Ehefrau ja nicht gezwungen werden kann mit umzuziehen.

Unsere Bremer Freunde in der Bürgschaft haben sich mit dieser Vorlage einen letzten Platz in der Besoldung hart erkämpft.

Bildung: Abstieg
Besoldung: Abstieg
Bundesliga : Abstieg

Ich muss hier ganz entschieden widersprechen: Der SVW ist niemals abgestiegen und wird auch niemals absteigen, lieber Obelix. Denn wie Du weißt: Hier ist nur einer abgestiegen und der ist nicht abgestiegen!
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: NordWest am 22.09.2022 18:32
Ich bin gespannt, wann jemand im FM auf die Idee kommt, dass (nach dieser Logik) eine Grundbesoldung und Familienzuschlag von 0,00 EUR zulässig wäre, wenn man den partnereinkommensabhängigen "Familienergänzungszuschlag" (welcher dann einen neuene Namen bräuchte) nur hoch genug ansetzen würde  ;)

Starke Idee! Wer braucht schon Alimentationen vom Staat, wenn er doch auch vom eigenen Partner alimentiert werden kann - das Gute ist häufig so naheliegend...
*Ironie aus*

Ich finde, wir sollten den Familienergänzungszuschlag verstärkt als "Herdprämie" framen - die wurde einst von SPD und Grünen entschieden abgelehnt. Hier liegt eigentlich das gleiche in grün vor - das muss aber erstmal ins Bewusstsein der Politikerinnen, die sich häufig eher um andere feministische Themen als Besoldungsstrukturen kümmern. Kommt die Botschaft bei ihnen an, könnte da auch ohne Warten auf das BVerfG ein gewisser Druck entstehen.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: martin0312 am 23.09.2022 07:44
Wird dann schon dieses Jahr das leicht erhöhte Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Prüfermd am 28.09.2022 10:30
Moin moin, mir ist eben aufgefallen, dass in den neuen Sitzungsunterlagen bei dem Vergleich der Nettoalimentation zu ALG II sich die Parameter geändert haben. U.a. Ist nun auch das Energiegeld enthalten…
Gleichzeitig hat sich die Lohnsteuer aber auch gemindert. Laut Rechner müsste dir Lohnsteuer aber für der zugrundeliegenden Bruttohöhe mehrere 100€ höher sein. 

Sicher bin ich mir auch nicht ob es rechtens ist in der Berechnung, als Grundlage das Gehalt von Dezember für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen, statt die alten Werte bis November zu berücksichtigen.

Viele Grüße!
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Zauberberg am 17.11.2022 10:31
Das Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollte doch gestern/heute in der Bürgerschaft behandelt werden und am 01.12.2022 in Kraft treten.

Ich kann den Punkt auf der Tagesordnung nicht finden !

Weiß jemand etwas, ob dort Änderungen eingetreten sind ?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Prüfermd am 17.11.2022 14:23
Das Gesetz ist wohl schon vorher verabschiedet worden.
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2022_11_07_GBl_Nr_0119_signed.pdf
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Hayzenbairg am 19.11.2022 06:57
Ich befürchte, dass der Besoldungsrechner 2023 für das Land Bremen noch nicht an das verabschiedete neue Gesetzt angepasst wurde. Die Berechnung des Familienzuschlags kommt bei mir nämlich vor diesem Hintergrund nicht hin:

A13, verheiratet, 2 Kinder

Laut Besoldungsrechner Bremen 2023:
Summe: 405.13 €


Laut Gesetz:
Familienzuschlag Stufe 2: 377,33 €
für das zweite zu berücksichtigende Kind: 227,81 €
Summe: 605,14

Oder verstehe ich beim Familienzuschlag etwas falsch?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Admin am 24.11.2022 03:37
Die Familienzuschläge sind nun korrigiert.

Der Familienergänzungszuschlag nach §35a BremBesG ist allerdings im Rechner (noch?) nicht enthalten.
Welcher Anteil der Beamten in Bremen erhält diesen überhaupt?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 24.11.2022 10:09
Das ist eine gute Frage, Admin. Wenn man sich die ganze sachliche Verquertreiberei durchliest, und zwar unter anderem und nicht zuletzt den Artikel 4 und darin die Ziffer 4 und dort dann § 36a (5) des neu in das Gesetz eingefügten Paragraphen, der den sog. Familienergänzungszuschlag regelt, dann fragt man sich sowohl, ob in Bremen die Verwaltungsbeamten zukünftig noch mit anderem beschäftigt sein werden, als im Sinne der Steuerfahnder Nachweise zu sortieren, die offensichtlich wegen des auch für Angehörige von Beamten geltenden Steuergeheimnisses nicht von Amts wegen zwischen dem Finanzamt und der bezügezahlenden Stelle ausgetauscht werden dürfen (§ 30 AO), die also letztlich nicht nachprüfbar sein dürften, da der Dienstherrn keinen unmittelbaren Zugriff auf die Angehörigen von Beamten hat, als auch, ob die Bremer Bürgerschaft während des Gesetzgebungsverfahrens realisiert hat, dass sie und damit stellvertretend die Landesregierung in absehbarer Zukunft einen Termin vorm Bundesverfassungsgericht hat (ok, da es wohl ein Beschluss und kein Urteil werden dürfte, wird man dort ohne Termin auskommen) und dass das Ergebnis absehbar deutlich werden wird, da in den Jahren 2013 und 2014 die Bremer Besoldung so unzureichend gewesen ist und als deren Folge die Unteralimentation so massiv ausfiel, dass man eigentlich erwarten sollte, dass man nun in Bremen im Vorfeld "gutes Wetter" machte.

In der von den Länder unlängst neu eingeführten Tabelle der Ländermeisterschaft "Wer erreicht zuerst die Anwendung von § 35 BVerfGG?" hat sich Bremen mit dieser Novellierung mit ganz nach vorne gespielt. Darum dürfte es noch nicht in der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gehen - würde man jedoch nach jener Entscheidung die gerade verabschiedete Novellierung in dieser oder einer ähnlichen Form bestehen lassen, dürfte man dann auch in Bremen ähnlich wie insbesondere in Sachsen, Berlin Baden-Württemberg und insbesondere Niedersachsen damit rechnen und in den Landesregierungen darauf hinfiebern, die Meisterschaft zu gewinnen, also erster zu werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Frage dürfte sich ob der so gefassten gesetzlichen Regelung nicht beantworten lassen. Es stellt sich mir zugleich die Frage, wie eigentlich Beamte erfahren sollten, dass sie hinsichtlich des Familienergänzungszuschlags ggf. anspruchsberechtigt sind. Offensichtlich soll nun jeder Beamte erst einmal auf gut Glück einen Antrag stellen - und was geschieht dann eigentlich von Amts wegen, wenn der Beamte angibt, dass ihm nicht bekannt sei, dass sein Partner einer beruflichen Tätigkeit nachgehe? Will man ihn dann verklagen? Wie sollte diese Aussage nun geprüft werden? Interessant ist dabei ebenso der Artikel 5 mit seiner epischen Breite, vor der ich mich hier - in Anbetracht meiner hier wiederkehrenden epischen Breite - demütig verneige.

Wer in der in Bremen sowieso heillos überlasteten Verwaltung soll diesen ganzen kodifizierten Unsinn wohl bearbeiten? Entsprechend lässt sich ebenso nun für Bremen festhalten: Auch hier zeigt sich der rechtsstaatsgefährdende Gehalt einer solchen Gesetzgebung, von der Ulrich Battis unlängst gesprochen hat. Und wenn dann die halbe Bremer Belegschaft in der Verwaltung monatelang nichts anderes getan hat, als Daten zu sichten, die sie vom Amts wegen nicht überprüfen kann, wird man sich mit hoher Wahrscheinlichkeit dann in Bremen gezwungen sehen (es sei denn, man wolle mit aller Gewalt Meister werden), die Regelung des sog. Familienergänzungszuschlags wieder zurückzunehmen, nämlich als Folge dessen, dass man eventuell vielleicht doch nicht Meister werden wollte.

Glückliches Bremen, das sich offensichtlich solchen Unsinn problemlos leisten kann. Und vielleicht ist das die Zukunft des Alimentationswesens in Deutschland: Der Beamte muss nun jeweils eine amtsangemessene Alimentation beantragen - vielleicht in dieser Form:

Formblatt AaaA: Antrag auf amtsangemessene Alimentation (Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn pflichtschuldig sämtliche beizubringende Nachweise beigefügt werden; zu beantragende Leistungen sind anzukreuzen):

0 Grundgehalt (Bitte weisen Sie nach, dass sie grundgehaltsberechtigt sind)
0 Stellenzulage (Bitte weisen Sie nach, dass sie stellenzulagenberechtigt sind; bitte geben sie beim Ausfüllen zur Vereinfachung an, welche Stelle sie ggf. ausfüllen)
0 Amtszulage (Bitte weisen Sie nach, dass Sie amtszulageberechtigt sind)
0 Familienzuschlag (bitte reichen Sie sämtliche nötigen Dokumente nach, die nachweisen, dass Sie familienzuschlagsberechtigt sind)
0 Familienergänzungszuschlag (bitte reichen Sie die Steuererklärung der Personen ihres näheren Umfelds nach, auf das wir gerne Zugriff haben)
0 Weitere Zulagen (bitte sehen Sie davon ab, diese Kategorie anzukreuzen, da wir zurzeit keine Möglichkeit haben, Ihre Angaben zu überprüfen, weshalb weitere Zulage derzeit nicht beantragt werden können - Sie können aber gerne den Rechtsweg einschlagen; von weiteren Einschlägen bitten wir Sie abzusehen)
0 Ich verzichte auf sämtliche Leistungen (Wir empfehlen Ihnen auch zur Entlastung der Verwaltung, diese Kategorie anzukreuzen; Nachteile irgendeiner Art haben Sie davon nicht zu erwarten, was wir Ihnen hiermit garantieren)

Vielen Dank für das Ausfüllen, wir werden Sie nach Prüfung Ihres Antrags darüber informieren, ob sie antragsberechtigt sind. Dies kann eine geraume Zeit dauern, worauf wir Sie schon heute hinweisen. Von Nachfragen bitten wir Sie abzusehen.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Aloha am 24.11.2022 11:01
Das klingt ja wirklich nach außerordentlich transparenter Gesetzgebung und klaren gesetzlichen Regelungen:

Das Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollte doch gestern/heute in der Bürgerschaft behandelt werden und am 01.12.2022 in Kraft treten.

Ich kann den Punkt auf der Tagesordnung nicht finden !

Weiß jemand etwas, ob dort Änderungen eingetreten sind ?

Das Gesetz ist wohl schon vorher verabschiedet worden.
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2022_11_07_GBl_Nr_0119_signed.pdf

Der Familienergänzungszuschlag nach §35a BremBesG ist allerdings im Rechner (noch?) nicht enthalten.
Welcher Anteil der Beamten in Bremen erhält diesen überhaupt?

Erinnert doch stark an Douglas Adams' "Per Anhalter durch die Galaxis" (1979), in der deutschen Übersetzung:
Mr. Prosser sagte: “Sie hatten ja durchaus das Recht, zu geeigneter Zeit Vorschläge und Proteste zu äußern.”
“Zu geeigneter Zeit?” schimpfte Arthur. “Zu geeigneter Zeit? Zum ersten Mal habe ich was davon gehört, als gestern ein Arbeiter bei mir aufkreuzte. Ich fragte ihn, ob er zum Fensterputzen gekommen wäre, und er sagte, nein, er sei gekommen, um das Haus abzureißen. Natürlich hat er mir das nicht gleich gesagt. Nein, erst hat er ein paar Fenster geputzt und auch noch fünf Pfund dafür verlangt. Dann erst hat er mir’s gesagt.”
“Aber Mr. Dent, die Pläne lagen die letzten neun Monate im Planungsbüro aus.”
“O ja. Als ich davon hörte, bin ich gestern Nachmittag gleich rüber gegangen, um sie mir anzusehen. Man hatte sich nicht gerade viel Mühe gemacht, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Ich meine, dass man’s jemandem gesagt hätte oder so.”
“Aber die Pläne lagen aus…”
“Lagen aus? Ich musste schließlich zuerst in den Keller runter…”
“Da werden sie immer ausgehängt.”
“Mit einer Taschenlampe.”
“Tja, das Licht war wohl kaputt.”
“Die Treppe auch.”
“Aber die Bekanntmachung haben Sie doch gefunden, oder?”
“Jaja”, sagte Arthur, “ja, das habe ich. Ganz zuunterst, in einem verschlossenen Aktenschrank, in einem unbenutzten Klo, an dessen Tür stand: Vorsicht, bissiger Leopard!”
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Mefisto am 25.11.2022 21:40
Die Familienzuschläge sind nun korrigiert.

Der Familienergänzungszuschlag nach §35a BremBesG ist allerdings im Rechner (noch?) nicht enthalten.
Welcher Anteil der Beamten in Bremen erhält diesen überhaupt?

Hallo zusammen,

das ist eigentlich ganz einfach geregelt, nachzulesen im Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 13/2022 vom 14.11.2022 nebst Anlagen.

Die entscheidende Stelle:

2. Wann besteht ein Anspruch?

Der Anspruch besteht grundsätzlich, sofern

- ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 nach § 35 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes gewährt wird und

- die nachzuweisenden Einkünfte (brutto) der Ehegattin, des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes einen monatlichen jährlichen Gesamtbetrag nicht überschreiten.

3. Wie hoch ist die Grenze der nachzuweisenden Einkünfte bei der jeweiligen Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder?

3.1 Basis der monatlichen bzw. jährlichen Grenze der nachzuweisenden Einkünfte Der anzusetzende Höchstbetrag für die Anspruchsberechtigung basiert auf dem jeweils gültigen Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und verändert sich mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder. Grundsätzlich werden die aufaddierten nachzuweisenden Einkünfte im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei unterjähriger Anspruchsberechtigung ist die monatliche Berechnung maßgebend.

Zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages für den Monat Dezember 2022 ist somit die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte für den Monat Dezember 2022 zu berücksichtigen.

3.2 Festlegung der Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 SGB IV auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (hier: Stand 01.10.2022):

Mindestlohn von 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro (monatliche Geringfügigkeitsgrenze)

520 Euro (monatliche Geringfügigkeitsgrenze) x 12 (Monate) = 6.240 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze)

bei bis zu zwei Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 520,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 6.240

bei drei Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 1.040,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 12.480

bei vier Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 1.560,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 18.720

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze der nachzuweisenden Einkünfte jeweils um den Betrag der entsprechenden Geringfügigkeitsgrenze.

Grüße :-)
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.11.2022 04:36
Wenn ich es richtig sehe, war die Frage des Admins hinsichtlich seines Ziels, den Familienergänzungszuschlag in den Rechner einzupflegen, anders gemeint: nämlich wie hoch jener jeweils sein soll. Das Rundschreiben Nr. 13/2022 (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/rundschreiben-des-senators-fuer-finanzen-nr-13-2022-gesetz-zur-anpassung-der-besoldungs-und-beamtenversorgungsbezuege-fuer-das-jahr-2022-in-der-freien-hansestadt-bremen-sowie-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften-brembbvanpg-2022-185719?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) führt unter Ziff. 7a aus: "Die Höhe der Monatsbeträge ergibt sich aus Anlage 5 zum BremBesG." Der Anlage 5 des BremBesG sind allerdings entsprechende Beträge für den Familienergänzungszuschlag derzeit nicht zu entnehmen (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-die-besoldung-der-bremischen-beamtinnen-und-beamten-sowie-richterinnen-und-richter-bremisches-besoldungsgesetz-brembesg-vom-20-dezember-2016-131455?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d), obgleich eingangs hervorgehoben wird, dass Art. 4 zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen
sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2022 mitsamt der Anlagen 1 bis 10 als letzte Änderung bereits eingepflegt seien (vgl. auch unter der Änderungshistorie unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-die-besoldung-der-bremischen-beamtinnen-und-beamten-sowie-richterinnen-und-richter-bremisches-besoldungsgesetz-brembesg-vom-20-dezember-2016-131455?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_historie_d).

Zwar wird in der entsprechenden Senatsvorlage vom 10.06.2022 auf der S. 5 hervorgehoben, dass der Senat annehme, "dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils" verfügten und werden die angenommenen Mehrkosten durch den sog. Familienergänzungszuschlags auf 6,5 Mio € geschätzt, jedoch finden sich auch hier zunächst keine konkreten Beträge - auch nicht auf den S. 17 f., auf denen sich die offensichtlich nicht sachgerechte Begründung für den sog. Familienergänzungsbetrag findet (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf). Den Ausführungen könnte man zunächst ggf. entnehmen, dass der Differenzbetrag zwischen der genannten Höchstgrenze des "Zuverdiensts" und dem tatsächlichen "Zuverdienst" gewährt werden sollte. Zugleich wird auch auf die geplante "Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung" hingewiesen (die ebenso ein Einpflegen in den Rechner ggf. erschwerte). Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor.

Auf S. 44 werden hier dann in der Anlage 5 konkrete Beträge für den sog. Familienergänzungszuschlag genannt, nämlich:

"Anlage 5

[...]

Für das erste zu berücksichtigende Kind 205
Für das zweite zu berücksichtigende Kind 205
Für das dritte zu berücksichtigende Kind 255
Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 215"

Da nun aber diese Werte nicht den Höchstwerten der sog. Zuverdienstgrenze entsprechen, blieben nun wiederum die Frage, wie sich nun ein unterhalb der sog. Höchsgrenze liegender "Zuverdienst" auf den sog. Familienergänzungszuschlag auswirkt.

In der Anlage 2 auf der S. 50 werden dann die Beträge für die ersten beiden Kinder bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation aufgeführt - jedoch erfolgt auch diese Bemessung insgesamt, ebenso wie die des Grundsicherungsniveaus im Sinne der von Ulrich Battis hervorgehobenen "länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs" sachwidrig, weshalb auch dieses Gesetz keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben kann. Insbesondere auf diese Bemessungen bezogen sich meiner letzten Ausführungen; denn man sollte annehmen, dass ein Gesezgeber, der sich in nächster Zeit einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gegenüber sieht, deren Ergebnis insbesondere hinsichtlich des deutlichen Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation schon heute feststeht, nun gewissenhaft entsprechende Bemessungen vornehmen würde. Denn nach der anhängigen Entscheidung wird das Land entweder auch diese - nicht vom Bundesverfassungsgericht zu betrachtende - Gesetzgebung korrigieren müssen, oder es lieferte ohne Korrektur die Grundlage für den nächsten Vorlagebeschluss. Und als solche sollte das Land ggf. dann damit rechnen, dass die Anwendung des § 35 BVerfGG eventuell schon begründet werden könnte (das dürfte von den konkreten Direktiven der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung abhängen).

Sofern Interesse an einer nicht sachwidrigen Bemessung besteht, schaue ich mir das die Tage mal en detail an.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.11.2022 10:09
Und PS. Hinsichtlich meiner freundlichen Ironie aus dem vorletzten Beitrag und also der Ausmalung der offensichtlich neu (und ebenfalls offensichtlich sachwidrigen) zwischen den Bundesländern konzertierten "Antragsgewährleistung" des Art. 33 Abs. 5 GG sei noch auf die verfassungsrechtlich ebenfalls wohl nur noch possierlich zu nennenden Information der "Anlage 2 zu RS 13/2022 Hinweise zur Zahlung und Erklärung zum Familienergänzungszuschlag gemäß § 35a Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG)" verwiesen (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/media.php/176/VVHB-VVHB000004129_VVHB-RS-13-20221114-SF-A002.pdf):

"Sollten Sie nach Durchsicht dieser Hinweise bereits zu dem Ergebnis kommen, dass Sie keinen Anspruch auf die Gewährung des Familienergänzungszuschlages haben, ist die Abgabe einer Erklärung nicht erforderlich."

Und das ist natürlich (Ironie aus) nicht possierlich, da in einer schweren gesellschaftlichen Krise unter gezielter Umgehung der Pflicht des Dienstherrn, den amtsangemessenen Gehalt der zu gewährenden Alimentation zu garantieren, worüber ihn die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht im Unklaren lässt und wozu das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber zu beachtende Direktiven erlassen hat, eine solche sachwidrige "Beantragungsregelung" die Krise nur verschärfen muss - der Dienstherr kann seinen Beamten über den Gewährleistungsgehalt einer, ausgehend von der durch den absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation, geringst möglich gewährten Alimentation hinaus weitere Zulagen, Zuschläge, Vergünstigungen gewähren und das auch von einer Antragssystematik abhängig machen (da die über die Gewährleistung der Mindestalimentation hinausgehende Alimentation nur vom relativen Alimentationsschutz umfasst ist - hierbei wären allerdings die Forderungen des Grundsatzes des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen zu beachten) - der Gewährleistungsgehalt der Mindestalimentation ist allerdings von ihm selbst zu gewähren, darüber lässt ihn das Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47 ff.). Anträge von Beamten, um die Mindestalimentation gewährt zu bekommen, können sachlich nicht gerechtfertigt werden.

Die Verschärfung der Krise liegt nun neben der Erschütterung des Vertrauens der Beamten in ihren Dienstherrn auch darin, dass nun die Verwaltung diese sachlich nicht zu rechtfertigenden Antragsorgien (der Senat geht ja davon aus, wie vorhin zitiert, dass "dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils" verfügten) bewerkstelligen muss, wozu ja die - wie Du meinst, lieber Mefisto, ganz einfache - Regelung der Anlagen zum kodifizierten Unrecht beitragen sollen. All dieser Aufwand, um diese hohe Zahl an zu erwartende Anträge zu bearbeiten, wird Zeit kosten, die der Verwaltung dann fehlen wird, um ihre tatsächlichen Aufgaben zu bewerkstelligen. Die mit dieser Regelung einhergehende Rechtsstaatsverletzung, von der Ulrich Battis aktuell spricht, zeigt sich darüber auch hier in der offenen Missachtung der Judikate des Bundesverfassungsgerichts. Letztlich führt all das in die Verfassungskrise, die von ihm ebenfalls sachlich berechtigt herausgearbeitet worden ist, da es unsere Verfassungsordnung im offenen Anschlag auf die exekutive und judikative Gewalt unterminiert. Wie will man all das vor dem Souverän rechtfertigen und damit die eigene Legitimität erhalten? Und zwar das unabhängig von der mit solchen Regelungen verbundenen mittelbaren Geschlechterdiskriminierung, die mit solchen Regelungen einhergeht und die unter anderem dazu führen wird, dass Partner von Beamten (und zwar vor allem die entsprechend von der Regelung betroffenen Partnerinnen, deren Quoten diesbezüglich in allen Fällen substanziell höher liegen als die der Männer: darin liegt als Folge die mittelbare Geschlechterdiskriminierung) nun ihre Berufstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben werden, um den sog. Familienergänzungszuschlag erhalten zu können, wodurch wiederum auch in Bremen der Fachkräftemangel verschärft werden wird. Als Staatsbürger und Beamter kann man letztlich nur noch - auch darin zeigt sich die Verfassungskrise - den Kopf schütteln über so viel kaputtes Staatsverständnis, wie es sich in den konzertierten Aktionen der Besoldungsgesetzgeber wiederholt zeigt.

Darüber hinaus ist auch für die Dienstherrn absehbar, dass das Bundesverfassungsgericht seinem verfassungsrechtlichen Auftrag gemäß solchen verfassungsrechtlichen Unsinn zurückweisen wird - und dass es damit (Stichwort: negative Gesetzgebung) den einstmals weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter einschränken wird. Folge wird sein, dass es ihm zukünftig dann umso schwerer fallen wird, eine verfassungsrechtlich statthafte Ausgestaltung zur Aufgabe des Alleinverdienerprinzips zu erstellen (die ihm das Bundesverfassungsgericht unlängst prinzipiell gestattet hat), was wiederum dazu führen wird, dass er zukünftig eine noch höheres Besoldungsniveau gewähren muss, als ihm das heute möglich wäre, wenn er keine weiteren bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven herausforderte und also die bestehenden beachten würde: Obschon "die Urteile des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nur auf die rückwirkende Vernichtung einzelner Vorschriften zielen, erstrecken sie mittelbar doch Wirkungen in die Zukunft. Bestimmte Gestaltungsvarianten werden der politischen Willensbildung dauerhaft entzogen, andere womöglich vorgeschrieben. Dadurch ändern sich die Rahmenbedingungen künftiger Politik. Parlament und Regierung finden Strukturdaten vor, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat. Die Trennung von programmierender legislatorischer und programmierter richterlicher Entscheidung ist in der Verfassungsrechtsprechung durchbrochen. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts fungieren als Programme für den Gesetzgeber." (Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen System, in: Ders., Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, S. 37 (45))

Vielleicht sollten sich die Gesetzgeber hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung einen zeitgemäßeren Namen geben. Lady Gaga macht ja schön Musik.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.11.2022 10:21
Und PPS. Das ist ist dann eine der weiteren Folgen; sie führt wiederum tendenziell zum Unmut der Betroffenen gegenüber den Behörden, worin sich dann mittelbar die Folge der Verfassungskrise zeigt, nämlich der weitere Verlust des Ansehens der staatlichen Verwaltung: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/wohngeld-berechtigten-droht-lange-haengepartie-a-6e46b499-e867-46e1-b675-cc13d169dd50
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 26.11.2022 18:42
Nun gut, und jetzt will ich's mal dabei bewenden lassen, finde aber, dass mein erstelltes Formblatt AaaA dem Original schon recht nahekommt. Vgl. das sog. Antragsformular, das "Erklärung zum Familienzuschlag" genannt wird (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/media.php/176/VVHB-VVHB000004129_VVHB-RS-13-20221114-SF-A001.pdf).

Besonders schön ist hier die zweite Seite, die offensichtlich auf die Zukunft gerichtet ist, jedoch für nicht wenige der sog. (eventuellen) Anspruchsberechtigten nicht zukunftsgerichtet ausfüllbar ist, sodass entsprechend Nachweise nicht zukunftsgerichtet beigebracht werden können, also z.B. wenn der Ehepartner selbstständig ist und also über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt; ebenso gilt das für nicht wenige beschäftigte Partner, die ebenso nicht selten von terminierten Aufträgen abhängig sind und also zu Beginn eines Monats vielfach nicht wissen, wie hoch sich in den nächsten 30 Tagen ihr Einkommen entwickelt. Diese Gruppen müssen nun zunächst ihrem verbeamteten Partner zukunftsgerichtete Angaben machen, ggf. Monat für Monat, ohne dass sie zu Beginn des Monats wiederkehrend aus dem gerade genannten Grund über entsprechende zum Nachweis nötige Belege verfügen. Der verbeamtete Partner soll dann - ggf. also weiterhin Monat für Monat - die "Erklärung" ausfüllen und all das muss dann ggf. Monat für Monat von einem Sachbearbeiter bearbeitet und ggf. mit unterschiedlich hohen Beträgen bewilligt werden, wobei nach wie vor eine Prüfung der von verbeamteten Partner beigebrachten Angaben nicht möglich sein dürfte, da entsprechende Auskünfte von ihm nach § 30 AO offensichtlich nicht von Amtsträgern eingeholt werden dürfen. Zugleich dürften Änderungen in den zu Beginn des Monats progonstizierten Angaben entweder im Verlauf des Monats oder vielleicht im direkten Anschluss ebenfalls wohl mitgeteilt werden müssen, was dann ggf. zu Rückforderungen führen dürfte oder könnte. Auch könnte es sein, dass mitten im Jahr nun entsprechende nicht verbeamte Ehepartner in einem Monat mit über 520,- € zum Familieneinkommen beitragen, im nächsten aber nicht, sodass zunächst für den gerade genannten ersten keine Bewilligung erfolgen könnte, für den zweiten aber doch und damit - wiederum bezogen auf's gesamte Jahr - dann ggf. dann, nämlich wenn die jährliche Bemessungsgrenze unterschritten wird, wohl doch wieder für jenen ersten Monat ein sog. Familienergänzungszuschlag im Nachhinein zu bewilligen wäre. Da dürfte sich in einigen Fällen eine ggf. richtig enge Brieffreundschaft zwischen Sachbearbeiter und Beamten entwickeln, was - neben der offensichtlich weiteren programmtischen Zielsetzung, den allgemeinen demographischen Wandeln durch die starke Förderung höherer Geburtenziffern im öffentlichen Dienst aufzuhalten - womöglich das eigentliche Ziel der Regelung ist: Endlich treten Beamte mit ganz verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten miteinander in einen regelmäßigen (fast hätte ich gesagt: fruchtbaren - aber das bezieht sich eher auf die Partner) Austausch: Davon kann der öffentlichen Dienst nur profitieren: Vielleicht erkennt jetzt der verbeamtete Sachbearbeiter, wenn er feststellt, was die Ehepartner der von ihm zu bearbeiteten Fälle alles schönes an Tätigkeiten haben, dass er eigentlich viel lieber in das Tätigkeitsfeld der Berufsberatung wechseln möchte; oder der verbeamtete Polizist mit fünf Kindern sagt sich, nachdem er Monat für Monat seinem neuen Brieffreund herzallerliebste Erklärungen offenbart hat, wäre es nicht schön, nicht mehr Polizist, sondern neben meinen neuen Herzenfreund in die Verwaltung zu wechseln und nun ebenfalls entsprechende Anträge zu bearbeiten, was den Dienstherrn freute, da nun erwartungsgemäß eine hohe Zahl an weiteren Sachbearbeitern benötigt werden wird, um der zu erwartenden Erklärungswelle (Dienst-)Herr zu werden.

Zugleich stellt sich mir die Frage, wie soll eigentlich mit Fällen verfahren werden, die bis November eines Jahres regelmäßig unterhalb der 520,- € liegen und das Monat für Monat, also elf Mal in jenem Jahr, nachweisen, um dann im zwölften Monat absehbar mit einem Betrag deutlich oberhalb der 520,- € zum Familieneinkommen beizutragen; nehmen wir den Betrag von 6.240,- € im Dezember bei einer Familie mit einem Kind. Wohlweislich wird nun der Beamte für Dezember einen entsprechenden Antrag nicht mehr ausfüllen und die in den elf Monaten zuvor bewilligten sog. Familienergänzungszuschläge einbehalten. Würde der entsprechende Ehepartner jedoch in jenem Jahr im Januar mit 6.240,- € zum Familieneinkommen beitragen, wäre der verbeamtete Ehepartner offensichtlich nicht berechtigt, den sog. Familienergänzungszuschlag in jenem Jahr zu erhalten. Denn dabei dürfte weiterhin zu bezweifeln sein, dass der Dienstherr ein Recht hätte, über den verbeamteten Partner Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse zu erhalten, indem er ihn aufforderte - wie die Anlage 2 in Ziff. 5.2 hervorhebt -, die Steuererklärung des Partners einzufordern, da das Steuergeheimnis auch für Ehepartner von Beamten gilt.

Damit aber dürfte die Regelung nicht nur zu Missbrauch einladen, sondern sie stellte so oder so einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da wesentlich Gleiche nicht gleich behandelt wird, wenn nicht eine regelmäßige Begutachtung aller Beamten erfolgte (was kaum möglich wäre), sondern ein Antragswesen erschaffen wird, das jedoch offensichtlich auf einer prinzipiell nicht wirklich nachweisbaren gleichheitsgerechten Regelung beruhte.

Darüber hinaus ist der sog. Familienergänzungszuschlag abhängig von der Zahl der Kinder; damit kann der Stand der beiden Partner nicht gleichheitsgerecht berücksichtigt werden: Denn der verheiratete verbeamtete Partner erhält keinen sog. Familienergänzungszuschlag, wenn das Einkommen des Partners die Bemessungsgrenze überschreitet. Der unverheiratete Beamte mit der gleichen Kinderzahl erhält ihn aber ganz unabhängig vom Einkommen seines Partners, was - da nicht der Familienstand, sondern die Kinderzahl die ausschlaggebende Bedingung ist - ebenfalls sowohl den gleichheitsverletzenden Charakter der betreffenden Regelung offenbart und genauso als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG zu betrachten ist. Denn für ein verheiratetes Ehepaar spätestens mit einigen Kindern dürfte es offensichtlich attraktiver sein, sofern der nicht verbeamtete Ehepartner mit einem Betrag oberhalb der Bemessungsgrenze zum Familieneinkommen beiträgt, sich scheiden zu lassen, sodass dann offensichtlich der sog. Familienergänzungszuschlag zu bewilligen wäre, da ja das Einkommen von in einer gemeinsamen Unterkunft lebenden Personen, sofern die nicht verbeamtete Person der verbeamteten Person gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, nicht als Familieneinkommen angerechnet werden kann. Damit aber wird der staatlicherseits zu grantierende Schutz der Ehe und Familie offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Denn das jährliche Bruttoeinkommen der sich nun scheiden lassenden Ehepartner wird als geschiedene Partnerschaft höher sein, als das der verheirateten.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Dailydrvr am 27.11.2022 00:04
Lieber Swen,

ein Fest deine Beiträge zu lesen.
Gerade der letzte Absatz zeigt, dass da irgend jemand nicht wirklich nachgedacht hat…
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 27.11.2022 09:53
gern geschehen, Dailydrvr - tatsächlich ist zu befürchten, dass eine einerseits nicht geringe Zahl der andererseits auch in Bremen hohen Zahl an an jener Gesetzgebung, ihrer Verabschiedung und heutigen Exekution beteiligten Verantwortungsträger, die also die juristische und politische Verantwortung für die Ausarbeitung, (Ressort-)Abstimmung, Verabschiedung und Ausfertigung solcherart kodifizierten Unrechts tragen, sich dabei und dafür umfassende Gedanken gemacht haben (auch und vielleicht gerade deswegen schreibe ich mir hier und an anderen Stellen als Staatsbürger und Beamter die Finger wund), nämlich wie sie wissentlich und willentlich dieses Unrecht kodifizierten, um jenes Unrecht nun als Recht inszenieren zu wollen, das - wie hier nur an wenigen Stellen des Gesetzes gezeigt (man könnte eine inhaltlich und sachlich tiefergehende Betrachtung an deutlich mehr Stellen der Regelungen und Begründungen analog zu der vorhandenen gut 60-seitigen zum unlängst ebenfalls abgeschlossenen niedersächsischen Gesetzgebungsverfahren vollziehen) - zunächst die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG offen missachtet und damit nicht nur grundgesetzgleiches Recht, sondern ebenso die Verfassung selbst, und zwar darüber hinaus deutlich über jenen Art. 33 Abs. 5 hinausgehend, in einer hohen Zahl an Fällen missachtet, darin ebenso das Bundesverfassungsgericht mitsamt seiner eindeutigen Rechtsprechung missachtet, entsprechend gleichzeitig auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Rechtsprechung missachtet, zusammengefasst folglich derer beider Autorität beschädigt, ebenso die bremischen Beamten missachtet, um als Ergebnis den Rechtsstaat zu gefährden, die also gemeinsam im länderübergreifenden Konzert wissentlich am fortgesetzt gezielten Verfassungsbruch arbeiten, worin sich als Ganzes die von jenen Amts- und Mandatsträgern herbeigeführte Verfassungskrise zeigt, "die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird" (die letzten Zeilen sind dem Fazit des von Ulrich Battis erstellten Gutachtens zum sächsischen Gesetzgebungsverfahren entnommen, das ohne Abstriche in seiner abschließenden Bewertung eins zu eins auf das bremische Gesetzgebungsverfahren übetragen werden kann; vgl. die S. 13 f. der Anlage unter https://www.sbb.de/aktuelles/news/amtsangemessene-alimentation-stellungnahme-abgegeben/).

Teil jener Verfassungskrise ist ebenso, dass der gezielt von jenen Amts- und Mandatsträgern gemeinsam herbeigeführte und zu verantwortende Verfassungsbruch deren eigene Legitimität - und mindestens genauso schlimm: das Ansehen ihres Amtes und Mandats - beschädigt und damit ebenso die demokratische Gefasstheit unser Gesellschaft - und in solcher Art unverantwortlicher Auffassung von der eigenen Verantwortung als Amts- und Mandatsträger liegt die Gefahr, das eine solcherart betriebene öffentliche Verwaltungs- und Mandatstätigkeit sich dem von Querdenkern und Verfassungsfeinden gezeichneten Zerrbild in Realität annähert und damit ihnen wie auch vielen anderen Gegnern unserer gesellschaftlichen Gefasstheit nicht zuletzt außerhalb der Bundesrepublik genügend argumentative Munition liefert, um von deren Seite unser Leben in Recht und Freiheit zu unterminieren.

Das waren nun grundsätzliche Worte, die sich gleichfalls jegliche diplomatische Zurückhaltung verboten haben. Wenn es wenigestens tumpe Toren wären, die so handelten; aber man muss davon ausgehen, dass eine große ihrer Zahl intelligent ist - was sie offensichtlich allerdings gleichzeitig auch sind: geschichtsvergessen. Denn wären sie es nicht, sollte man annehmen, dass sie ihrer Verantwortung als Amts- und Mandatsträger nachkämen. Jeden von diesen Amts- und Mandatsträgern kann man nur Daniel Ziblatts und Steven Levitskys bekanntes Werk empfehlen, das darüber hinaus höchstwahrscheinlich einige von ihnen gelesen haben werden. Nicht verstanden zu haben oder nicht verstehen zu wollen (also obgleich sie es dann besser wüssten), was sie da eigentlich seit spätestens 2020 anrichten - genau darin liegt der geschichtsvergessene Teil des Handelns in einer Zeit, die schweren Fährnissen ausgesetzt ist und die zur deren Bewältigung nur einen sicheren Kompass hat: unser Grundgesetz, dem und nicht irgendetwas anderem wir zum Glück, also zu unserem eigenen, alle unterworfen sind.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: lotsch am 27.11.2022 10:29
Steven Levitsky, Daniel Ziblatt

Wie Demokratien sterben: Und was wir dagegen tun können

Macchiavelli meinte man kann nichts gegen das Sterben eines wohlgeordneten Staates tun, man kann es nur verlangsamen.
Er meinte es gibt einen immer fortwährenden Kreislauf, 1. wohlgeordneter Staat, 2. politische Dekadenz, 3. Anarchie, und dann wieder von vorne.
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: elgorre am 29.11.2022 14:42
Hallo zusammen,

ich hoffe es geht euch gut!

Folgende Frage:

Abrechnung 12/2022
A13, verheiratet, 2 Kinder


JEE SZ.-Kindb.   611,12 brutto

Was ist das für eine Position?

Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Mefisto am 30.11.2022 00:09
Hallo zusammen,

ich hoffe es geht euch gut!

Folgende Frage:

Abrechnung 12/2022
A13, verheiratet, 2 Kinder


JEE SZ.-Kindb.   611,12 brutto

Was ist das für eine Position?

Hallo,

das ist die kinderbezogene jährliche Sonderzahlung, die immer im Dezember ausgezahlt wird. Vorher waren das mal 25,irgendwas, nun sind es 305,56 pro Kind.

Viele Grüße
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: MaikOber am 30.11.2022 07:48
@SwenTanortsch

..."Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor...."

Hallo,

ist das so? Wird das nicht auch bei der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der/des Ehepartner/-in gefordert. (Einkommensgrenze Land Bremen 12.000€). Ich meine, dass das in allen föderalen Beihilfeverordnungen Voraussetzung ist um die Beihilfefähigkeit zu erlangen. Der Nachweis über das Einkommen des Ehepartners wird dann über das Einkommen §2 Nr.3 EstG definiert.

VG
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.11.2022 11:42
@SwenTanortsch

..."Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor...."

Hallo,

ist das so? Wird das nicht auch bei der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der/des Ehepartner/-in gefordert. (Einkommensgrenze Land Bremen 12.000€). Ich meine, dass das in allen föderalen Beihilfeverordnungen Voraussetzung ist um die Beihilfefähigkeit zu erlangen. Der Nachweis über das Einkommen des Ehepartners wird dann über das Einkommen §2 Nr.3 EstG definiert.

VG

Ich schreibe, dass noch zu prüfen sei, ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sei, da ein solcher Sachverhalt hinsichtlich der Besoldung bislang nicht gegeben war und also noch nicht gerichtlich geprüft worden ist. Dabei dürfte die Thematik für sich genommen verschiedene Grundrechte bzw. grundrechtsgleiches Recht tangieren, worauf ich gleich zurückkomme. Zugleich dürfte der Vergleich so nicht angestellt werden können, denke ich (sicher bin ich mir hier, anders als bei der Frage der Beachtung oder Nicht-Beachtung von Grundrechten, nicht): So kann bspw. der verheiratete Beamte mit einem die Höchstverdienstgrenze unterschreitenden Partner nur die (auch in Bremen sachwidrig ermittelte, also nicht realitätsgerecht gewährte) Höhe der Mindestalimentation erreichen, sofern er einen entsprechenden Antrag ausfüllt. Eine andere Möglichkeit hat er nicht. Hinsichtlich der Beihilfe verfügt er aber über eine alternative Möglichkeit: nämlich indem er sich nicht freiwillig privat versichert, sondern freiwillig gesetzlich, sodass er keinem Beihilfewesen ausgesetzt wäre: Die Entscheidung gegen den Abschluss einer Krankenversicherung gibt es nicht; für welche der beiden Alternativen er sich aber entscheidet, bleibt aber seine freie Entscheidung - hier liegt insofern ein grundlegender Unterschied vor. Entsprechend dürfte das Rechtsinstitut Krankenversicherung ggf. anders zu betrachten sein als das des Alimentationsprinzips. Darüber hinaus dürfte es weiterhin wahrscheinlich sein, dass es hinsichtlich der Gewährung einer vom absoluten Alimentatonsschutz umfassten Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation dem Dienstherrn verwehrt sein dürfte, ein entsprechendes Antragswesen zu installieren, wie ich das in meiner Darlegung ausgeführt habe. Denn grundrechtgleiches Recht kann kaum auf Antrag zu gewähren sein, ansonsten wäre der absolute Alimentationsschutz nicht absolut.

All diese Fragen - nun kommen wir zum Thema Grundrechte - hätte der Gesetzentwurf sachlich prüfen und dann die geplanten Regelungen begründen müssen, insbesondere und noch einmal verstärkt, da das Land mit der Aufgabe des Alleinverdienerprinzips einen Systemwechsel plant: "Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an, die als 'zweite Säule' des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienen." (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Rn. 163; Hervorhebung durch mich)

Entsprechend hätte der Gesetzgeber - denke ich - zunächst einmal feststellen müssen, dass er staatlicherseits einen Zugriff auf Daten von Bürgern plant, die in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zu ihm stehen, zu denen folglich über den verbeamteten Partner nur ein mittelbares Rechtsverhältnis gegeben ist. Zugleich hätte er nun weiterhin betrachten müssen, inwieweit ihm der geplante Zugriff gestattet oder eben nicht gestattet sei, also inwiefern er in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich einer Person, die mit ihm in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis steht, eingreifen darf oder das eben nicht darf: Nicht umsonst ergibt sich das Grundrecht des Datenschutzes aus den ersten beiden Artikeln unseres Grundgesetzes, hier liegen also besonders schützenswerte Persönlichkeitsrechte vor, die also zu beachten und staatlicherseits zu schützen sind. Wenn man bedenkt (das ist die Folge aus dem gerade Gesagten), wie hoch das Thema Datensicherheit ansonsten gehängt wird und welch ein Aufschrei - und zwar nicht selten zurecht - der Empörung sich zeigt, wenn von privater oder gar staatlicher Seite dieses Grundrecht nicht eingehalten wird, ist es nur umso erstaunlicher, in welch nonchalanter Art und Weise die Begründung des Gesetzentwurfs auch diesbezüglich verfährt. Denn der neue § 35a (5) des BremBesG greift ja offensichtlich tief sowohl in vom Datenschutz betroffene Grundrechte als auch zugleich damit verbunden in das Alimentationsprinzip ein:

"Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind als Anspruchsberech-
tigte verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle den Bezug und jede Änderung von
Einkünften nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der bezüge-
zahlenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzu-
legen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die
Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte
zuzustimmen. Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen auferlegten Mit-
wirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen der Familien-
ergänzungszuschlag ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden."

Nicht umsonst hat der anspruchberechtigte Beamte nun gesetzlich geregelt die Pflicht, "der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen" (Hervorhebung durch mich). Jene Dritte sind offensichtlich die Finanzbehörden, denen § 30 AO verbietet, von sich aus Daten weiterzugeben. Nicht umsonst hebt § 30 (1) AO hervor: "Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren." Damit aber soll der verbeamtete Partner zustimmen, dass die Finanzbehörden die Daten seines nicht-verbeamteten Partners (und ebenso ggf. auch die des geschiedenen zum Unterhalt verpflichteten Expartners) an den Dienstherrn weiterrechen dürfen, obgleich jener nicht-verbeamtete Partner keinem unmittelbaren Dienstverhältnis unterliegt und darüber hinaus wie jeder Bürger über das Recht auf informelle Selbstbestimmung verfügt, wie es sich aus dem bundesverfassungsgerichtlichen Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - "Volkszählungsurteil" ergibt. Ich halte es weiterhin für verfassungsrechtlich kaum möglich, eine solche Regelung gesetzlich vollziehen zu können. Nicht umsonst hält der erste Leitsatz der gerade genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung unmissverständlich fest:

"Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art 1 Abs. 1 umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen." (Hervorhebungen durch mich)

Was sagt nun die Gesetzesbegründung dazu und wie wird also die besagte Regelung begründet? Die Senatsvorlage (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf) streift zunächst auf der S. 16 den absoluten Alimentationsschutz, indem dargestellt wird, wozu der sog. Familienergänzungszuschlag diene, um dann den Rückgriff auf Einkünfte des Partners hervorzuheben: Es werde "auch auf die Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder des weiteren unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes zurückgegriffen, die oder der sich an den familienbedingten finanziellen Aufwendungen aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtungen und nach allgemeiner Lebenserfahrung beteiligt".

Dass damit neben den Eingriff in das Rechtsinstitut Eigentum ebenso auch ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Datenschutzes und hier dann ggf. ein Zugriff auf besonders brisante Daten erfolgen soll, nämlich den Einkommenssteuerbescheid, die nicht umsonst gesetzlich über AO § 30 als schützenswert betrachtet und also vor einem Zugriff staatlicherseits besonders geschützt werden, dürfte deutlich machen, dass jene Eingriffe in grundgesetzlich verbürgte Schutzrechte nun zwingend und dabei sachlich präzise zu begründen wären (sofern das zu begründen wäre und unabhängig davon, dass es - ganz konkret gedacht - lebensweltlich nur grotesk zu nennen ist, zu vermeinen, der verbeamte Expartner können in jedem Fall problemlos die von ihm zu gewährleistende Mitwirkungspflicht des zu Unterhalt verpflichteten nicht-verbeamteten Expartners erzwingen, also diesen zu seiner Zustimmung zwingen, auf sein Recht auf's Steuergeheimnis zu verzichten, um eine Alimentationshöhe zu erreichen, die die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation gewährte; spätestens hier zeigt sich, dass ein Antragswesen zur Gewährung einer Alimentation auf Höhe der Mindestalimentation sachlich nicht zu rechtfertigen sein dürfte, da ein solches Antragswesen nicht garantieren könnte, dass eine Alimentation mindestens auf Höhe eines vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrags gewährt wird). Stattdessen wird nur lapidar auf den § 35 Satz 1 Nr. 4 BremBesG als behauptet ähnlich gelagertem Fall verwiesen, als wäre eine Begründung ein Selbstzweck und könnte sich eine Begründung darin erschöpfen, eine gesetzliche Regelung durch die Nennung einer anderen zu prozeduralisieren. Eine weitere Begründung des Eingriffs in das Schutzrecht auf informelle Selbstbestimmung findet sich an jener Stelle nicht. Eine sich anschließende Begründung im Einzelnen, die hinsichtlich des § 35a (5) nur hervorhebt, "Absatz 5 regelt die Mitwirkungspflichten der Anspruchsberechtigten" (S. 18), bleibt dann in Anbetracht der von der Regelung geplanten Grundrechtseingriffe mindestens - um es so auszudrücken - erstaunlich, wobei sich bei mir das Erstaunen auch deshalb nur noch vergrößtert (hat), weil das Land ja während des Gesetzgebungsverfahren wusste, dass das nächsten Normenkontrollverfahren sein Besoldungsgesetz der Jahr 2013 und 2014 betrachten wird.

Solcherart Gesetzesbegründungen schreien letztlich regelrecht nach weiteren direktiven Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sowie genauso nach deutlichen Ausführungen, die die weiteren Verletzungen von Grundrechten darlegen werden (was medial völlig zurecht sicherlich entsprechend ankommen wird) und damit nach einer weiteren Einschränkung des einstmals weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber heute nur noch bedingt verfügt. Und auch darin dürfte sich die von Ulrich Battis unlängst hervorgehobene Verfassungskrise offenbaren: Wer solch weitgehende Systemwechsel und die damit ebenso verbundenen weitgehenden Eingriffe in Grundrechte nicht zuletzt von Dritten wissentlich und willentlich sachlich so unzureichend begründet vornimmt, dem ist in Anbetracht der schon heute umfassenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Begründungspflicht des Besoldungsgesetzgeber nicht mehr zu helfen, da die sich auch hier zeigende Missachtung jener Rechtsprechung, genauso wie die der betroffenen Beamten und deren Familien, also deren Partner und Ex-Partner, einen trotz der vielen von mir hier verwendeten Worte doch sprachlos zurücklässt. Denn auch ggf. unbegründete staatliche Eingriffe in das Grundrecht des Datenschutzes dürften sich als rechtsstaatsgefährdend offenbaren können. Nicht umsonst geht die Gesetzesbegründung von der "Annahme [aus], dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils verfügen" (S. 6). Es wird also dazu kommen, dass in Bremen nun Monat für Monat tausendfach das Grundrecht des Datenschutzes und also das daraus folgende Steuergeheimnis nicht mehr gilt (oder dass sich der einzelne Beamte genötigt sehen wird, um die sachlich ungenügend bemessene Mindestalimentationshöhe zu erreichen, seinen Partner, um die Familie ernähren zu können, zum Verzicht auf dessen Datenschutzgrundrecht zu bewegen). Und die verbeamteten Ex-Partner sollen nun wohl ihren zum Unterhalt verpflichteten Ex-Partner auffordern (ggf. bei mehreren vorhanden gleich entsprechend mehrmals), sich umgehend entsprechend zu beteiligen - und dürften dann wohl Klage gegen jenen Expartner einreichen müssen, sofern jener der Aufforderung nicht nachkäme, um so zu verhindern, dass er und seine Kinder nicht deutlich unterhalb der vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation alimentiert werden würden.

Welches Gericht sollte eine solche Klage zur Entscheidung annehmen? Wie sollte eine solche Klage aussehen? Worauf soll der nicht-verbeamtete Expartner verklagt werden? Darauf, dass er als Beklagter, damit seine gemeinsamen Kinder und sein Expartner nicht verhungern, auf sein durch § 30 AO geschütztes Recht auf's Steuergeheimnis verzichtet?
Titel: Antw:[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen
Beitrag von: Hayzenbairg am 27.12.2022 14:42
@Admin:

Beim Besoldungsrechner HB wird derzeit automatisch der Familienergänzungszuschlag hinzu addiert. Ich denke, dass nur die Wenigsten dazu berechtigt sind. Es wäre daher sinnvoll, wenn dieser lediglich optional mit ausgewählt werden könnte - oder besser noch, wenn man die Möglichkeit hätte, das Einkommen des Ehepartners dort anzugeben, und der Rechner in der Folge dann selbst prüft, ob man anspruchsberechtigt ist, oder nicht.