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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Caro89lin am 15.03.2023 12:36

Titel: Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: Caro89lin am 15.03.2023 12:36
Ich habe Anfang 2019 Beschäftigungsverbot erhalten und 08/2019 Kind 1 geboren. Danach Mutterschutz / Elternzeit bis 08/2021. Währenddessen wieder schwanger und nach Elternzeit 08/2021 wieder Beschäftigungsverbot bis 11/2021 Geburt Kind 2. Danach wieder Mutterschutz / Elternzeit 11/2023. Inwieweit bleibt mein Anspruch auf Urlaub bestehen? Mein Arbeitgeber sagt, dass mein Resturlaub verfallen ist, da länger als 1,5 Jahre her. Ist das richtig so? Ich hatte ja gar keine Möglichkeit meinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: flip am 15.03.2023 14:38
Der AG muss nachweislich, konkret und individuell auf den Verfall hinweisen.
Ich würde mir den Urlaub auszahlen lassen.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: SchrödingersKatze am 15.03.2023 14:57
Hier ist 17 Abs. 2 BEEG als Spezialgesetz einschlägig.

 Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: RsQ am 15.03.2023 22:30
Off-topic: Diese ganze Urlaubs-Auslegung ist mir ein Rätsel.

Urlaub dient doch dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Wenn jemand aber (aus anderem Grund) längere Zeit nicht arbeitet, wie begründet sich denn da der Anspruch auf Urlaub? Plump gefragt: Wovon/wofür braucht man Urlaub (also zumindest gegenüber dem Arbeitgeber), wenn man monatelang doch gar nicht arbeiten war?

Ich gönne natürlich jedem/jeder den Urlaub, finde das nur formell irgendwie sehr skurril.

Und klar soll Resturlaub nicht per se verfallen. Aber sich 2023 noch für 2021 "nacherholen" zu wollen, ist doch inhaltlich auch nicht plausibel?
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: Marber85 am 16.03.2023 07:40
Du warst / bist knapp 5 (!!) Jahre in Elternzeit und beschwerst dich über verbliebenen Resturlaub. Respekt!  :o
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: RsQ am 16.03.2023 07:56
Du warst / bist knapp 5 (!!) Jahre in Elternzeit und beschwerst dich über verbliebenen Resturlaub. Respekt!  :o
Ja, genau das meinte ich. Gar nicht mal vorwurfsvoll - aber den eigentlichen Sinn eines Urlaubs sehe ich hier ehrlich gesagt nicht mehr (s. o.).
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: tina92 am 16.03.2023 11:21
Hier ist 17 Abs. 2 BEEG als Spezialgesetz einschlägig.

 Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Die Frage wurde abschließend beantwortet (mit Rechtsgrundlage). Hier Sinn des Urlaubs = Geld
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: MoinMoin am 16.03.2023 12:37
Der AG muss nachweislich, konkret und individuell auf den Verfall hinweisen.
Ich würde mir den Urlaub auszahlen lassen.
Auszahlen geht nur bei Vertragsende und nicht bei drohendem Verfall.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Beitrag von: Caro89lin am 16.03.2023 13:03
Danke für die Rückmeldungen! Ich wollte mich mit meiner Frage auf keinen Fall beschweren, ich arbeite sehr gerne dort. Es ist total schade, dass eine Frage direkt so negativ ausgelegt wird. Mein Interesse lag daran, nachzuvollziehen, ob die Handhabung meines Arbeitgebers richtig ist. Ich denke, dass es durchaus in Ordnung ist, Dinge zu hinterfragen. :) Das Thema kann geschlossen werden, da ich ja eine Rechtsgrundlage erhalten habe.