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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Bund => Thema gestartet von: Unterkunft am 23.03.2023 17:19

Titel: Apartements Wohnungen in der Hauptstadt
Beitrag von: Unterkunft am 23.03.2023 17:19
Gibt es hier Empfehlungen wo möbelierte Zimmer zur Übernachtungen während dienstlicher Maßnahmen angeboten werden, welche nicht 1000€ und mehr kosten?
Titel: Antw:Apartements Wohnungen in der Hauptstadt
Beitrag von: vermessen am 24.03.2023 10:52
vielleicht mal AirBnB probieren. Bei Mittelfristmieten könnte man da eventuell noch bezahlbare Angebote finden.
Titel: Antw:Apartements Wohnungen in der Hauptstadt
Beitrag von: Casa am 24.03.2023 11:08
Oder überlegen, was der Arbeitgeber im Rahmen des BRKG bezahlt und etwas suchen was darunter liegt.
Titel: Antw:Apartements Wohnungen in der Hauptstadt
Beitrag von: Talion am 24.03.2023 11:26
Oder überlegen, was der Arbeitgeber im Rahmen des BRKG bezahlt und etwas suchen was darunter liegt.

Der Beitrag ist echt witzig ... als ob es in Berlin unter 600 Euro/Monat in einer WG noch irgendetwas gibt  ;D ;D ;D ;D

Mit den 1.000 Euro sollte er aber halbwegs auskommen.
Titel: Antw:Apartements Wohnungen in der Hauptstadt
Beitrag von: Casa am 24.03.2023 12:13
Zitat
Zu § 7 Übernachtungsgeld


7.1
    Zu Absatz 1


7.1.1 Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1) oder in Höhe entstandener notwendiger Kosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2).


7.1.2 Übernachtungsgeld wird nicht bei Erledigung nächtlicher Dienstgeschäfte gewährt, wenn Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließen (z. B. Nachtfahrten, Nachtkontrollen, Schichtdienst), also eine Übernachtung nicht vorliegt.


7.1.3 1Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 70 Euro nicht überschritten wird. 2Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. 3Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. 4Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt (auch von dort beauftragtes Reisebüro) oder Dienstreisende Zimmer aus einem von der Reisestelle herausgegebenen Hotelverzeichnis buchen. 5Bei der Feststellung der Angemessenheit bleiben Anteile für die Verpflegung, z. B. Frühstück, unberücksichtigt.


7.1.4 1Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, werden unter Beachtung des § 6 Abs. 2 erstattet, unabhängig davon, ob der Inklusivpreis nach Übernachtungs- und Frühstücksanteil getrennt auf derselben Rechnung ausgewiesen ist; vorausgesetzt, der Frühstücksanteil ist nicht als gesonderte Wahlleistung erkennbar. 2Beinhaltet der Zimmerpreis neben dem Frühstück weitere Verpflegungskosten (sog. Halb- oder Vollpension), wird dieser ebenfalls unter Beachtung des § 6 Abs. 2 als Übernachtungskosten erstattet.


7.1.5 1Bei gemeinsamer Übernachtung mehrerer Dienstreisender in einem Mehrbettzimmer, sind die Übernachtungskosten gleichmäßig aufzuteilen. 2Übernachten Dienstreisende mit nicht erstattungsberechtigten Personen in einem Zimmer, ist der Preis erstattungsfähig, der bei alleiniger Nutzung eines Zimmers zu zahlen wäre; ohne Nachweis sind die Übernachtungskosten gleichmäßig auf die Personen aufzuteilen.


7.1.6 Übernachtungskosten in Beherbergungsbetrieben mit einem Umweltsiegel oder Zertifikat für Klima- und/oder Umweltfreundlichkeit sind über dem notwendigen Übernachtungsgeld nach Textziffer 7.1.3 Satz 1 erstattungsfähig, sofern das Hotelverzeichnis diesen Ort nicht führt bzw. das Hotelverzeichnis für diesen Ort kein umweltzertifiziertes Hotel ausweist.



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Lassen wir die Wochenende raus, sinds immer noch 22 x 70 = 1.540 €