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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Hans am 28.11.2018 18:25
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Guten Abend,
frohe Nachrichten!
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/10/ls20181016_2bvl000217.html
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/landesregierung-setzt-beschluss-des-bundesverfassungsgerichtes-zur-absenkung-der-eingangsbesoldung-u/
Gruß
Hans
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Da sich der Thread ja doch hoher Aufrufzahlen erfreut, im Nachgang noch einige relevante Meldungen.
https://lbv.landbw.de/-/urteil-des-bundesverfassungsgerichtes-zur-absenkung-der-eingangsbesoldung
https://blv-bw.de/eingangsbesoldung-widersprueche-erfolgreich-10128/
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/bbw-fordert-einbehaltene-besoldungsanteile-umgehend-auszahlen/
https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/ich-will-jetzt-mein-geld-zurueck/
https://www.vbe-bw.de/meldung/vbe-erfolg-abgesenkte-eingangsbesoldung-verfassungswidrig/
https://www.phv-bw.de/joomla/presse-info/pressearchiv/204-2018/1928-zumeldung-des-philologenverbandes-baden-wuerttemberg-phv-bw-zum-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zur-absenkung-der-beamten-eingangsbesoldung-in-baden-wuerttemberg
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Und wieder tut sich was.
https://bw.dgb.de/presse/++co++23e45688-fd59-11e8-ba07-52540088cada
Sind solche Nachzahlungen eigentlich zu verzinsen?
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Sind solche Nachzahlungen eigentlich zu verzinsen?
Sofern der Anspruch rechtshängig ist.
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Und weiter geht's:
https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/land-verzichtet-auf-verjaehrung-nachzahlung-erfolgt-rueckwirkend-bis-zum-1-januar-2013/
Ich bin mal gespannt, wie zügig die Nachzahlung kommen wird.
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Hans, die Nachzahlung wird von Beamten für Beamte vorgenommen. Dann gibt es nur zwei Optionen:
1. relativ fix! ;D
oder
2. im Jahr 2034, mit gleichzeitiger Fertigstellung des Berliner Flughafens. ;)
Zur Info: Wir Gemeinden (Ba-Wü) haben bisher von unserer Interessenvertretung nur die Info erhalten, dass der Werdegang des Landes zwecks Auszahlung beobachtet wird und vorläufig keine Auszahlungen vorgenommen werden sollen. Ich vermute aufgrund der Mitteilungen vom Land, dass zeitnah ein ähnliches Vorgehen auch durch die Gemeinden und Landkreise stattfinden wird und unsere Interessensvertretung beim Land eine dementsprechende Empfehlung im Dezember/Januar aussprechen wird.
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;D
Dann wollen wir mal auf Option 1 hoffen.
Offensichtlich wird der Vorschlag ja nochmal dem Landtag vorgelegt. Die nächste Parlamentssitzung ist für den 18.12.18 angesetzt, dann erfahren wir hoffentlich mehr.
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Bin ja mal gespannt, ob ich was bekomme, als ehemaliger Kommunal BW Beamte, der Widerspruch eingelegt hatte. :-\
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Sieht schon mal gut aus:
Aus: https://www.gew-bw.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/land-zahlt-abgesenkte-eingangsbesoldung-rueckwirkend-nach/
Am 13. Dezember 2018 hat die Amtsspitze des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Baden-Württemberg verbindlich mitgeteilt:
„Im Übrigen wird das Land alle den Beamtinnen und Beamten zustehenden Nachzahlungen in Zusammenhang mit der abgesenkten Eingangsbesoldung von Amts wegen vornehmen. Das Land wird also die betreffenden Beamtinnen und Beamten von sich aus ermitteln und die Nachzahlungsbeträge auszahlen. Eines Antrags dazu bedarf es nicht.“
Nachzahlung erfolgt ohne Antrag
Betroffene müssen geduldig sein
Sofern GEW-Mitglieder bis Juni 2019 keine Nachzahlung erhalten haben, sollten sie sich direkt bei ihrer Gewerkschaft melden, dass der Vorgang überprüft werden kann."
Weiter heißt es: „Wir werden im Übrigen auch verjährte Ansprüche rückwirkend ab 1. Januar 2013 nachzahlen.“
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Neuigkeiten.
https://www.stimme.de/suedwesten/nachrichten/pl/20-000-Widersprueche-gegen-Besoldungskuerzung-bei-Beamten;art19070,4141963
https://www.swp.de/suedwesten/landespolitik/richterspruch-kostet-das-land-210-millionen-euro-29098227.html
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Ich bin am Montag wieder im Dienst. Mal sehen, ob wir mittlerweile von unserem kommunalen Spitzeninstitut Informationen erhalten haben. Vermutlich wird sich an der Entscheidung und der Auszahlungspraxis des Landes orientiert.
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Was bei den euphorischen Gewerkschafts- und Pressemeldungen leider untergeht bzw. übersehen wird: Das Urteil ist von viel weitreichender Bedeutung:
Im Beschluss vom 16.10.2018 des BVerfG (2 BvL 2/17) wurden die prozeduralen Pflichten des Besoldungsgesetzgebers ganz ausdrücklich betont und gestärkt, das betrifft alle Beamten:
- Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (Rn. 20).
- Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (Rn. 21).
- Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in diesen Bereichen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den hieraus folgenden Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. Insofern ergänzen die prozeduralen Anforderungen die oben genannten Vorgaben hinsichtlich eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung (Rn. 22).
- Klare Absage an das BVerwG: Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018, 2 C 20.16), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Eine solche Einschränkung ist angesichts der Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung zu kanalisieren, auch nicht angezeigt (Rn. 38).
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https://www.welt.de/regionales/baden-wuerttemberg/article187482164/Kabinett-beschliesst-Entschaedigungen-fuer-junge-Beamte.html
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Von unserem kommunalen Spitzeninstitut haben wir die Informationen erhalten, dass die Landesregierung beabsichtigt, alle betroffenen Beamten gleich zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Betroffene Widerspruch eingelegt hat, sollen die Absenkungsbeträge für die Jahre 2013 bis 2017 vollständig nachgezahlt werden. Auch seien keine Anträge notwendig. Voraussichtlich soll die Nachzahlung im zweiten Quartal 2019 erfolgen.
Unser Spitzeninstitut geht davon aus, dass es aufgrund § 2 I LBesGBW zur Umsetzung eines Gesetzes
bedarf. Warten wir mal ab, was sich da noch entwickelt...
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So sagt es auch die Pressemeldung des Finanzministeriums.
https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/kabinett-beschliesst-auszahlung-von-rund-210-millionen-euro-um-die-absenkung-der-eingangsbesoldung-i/
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Das Finanzministerium BW ist der Auffassung, dass keine neue gesetzliche Regelung für die Auszahlung notwendig ist. Die Rechtsgrundlage zur Auszahlung ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bedürfe ebenfalls keiner gesetzlichen Grundlage. Eines der Spitzeninstitute der baden-württembergischen Gemeinden empfiehlt seinen Mitgliedsgemeinden, analog dem Land zu verfahren und die "einbehaltene" abgesenkte Eingangsbesoldung der Jahre 2013 bis 2017 auszuzahlen.
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Bin ja mal gespannt, ob ich was bekomme, als ehemaliger Kommunal BW Beamte, der Widerspruch eingelegt hatte. :-\
Nun kam gestern ein Brief, indem mir mitgeteilt wurde, dass mein ehemaliger Dienstherr (Landkreis) analog zum Land die Nachzahlung handhaben wird, also mit Verzicht auf die Einrede der Verjährung und auch ohne Widerspruch.
Nur noch mitgeliefertes Formular ausfüllen und zurück schicken. Dann gibts hoffentlich bald Geld. ;D
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Ich habe eben meine Gehaltsmitteilung für April erhalten, auf der die Nachzahlung der Absenkungsbeträge bereits enthalten ist. :D
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Ich habe eben meine Gehaltsmitteilung für April erhalten, auf der die Nachzahlung der Absenkungsbeträge bereits enthalten ist. :D
Habe diese Nachricht auch erhalten. Ging ja doch schneller als gedacht. 8)
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Habt ihr auch überdurchschnittlich viel Steuern zahlen müssen auf die Rückzahlung des Absenkungsbetrags?
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Habt ihr auch überdurchschnittlich viel Steuern zahlen müssen auf die Rückzahlung des Absenkungsbetrags?
Ja! Bei mir waren es 42,23 % :o
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In meiner April Bezügemitteilung ist die Nachzahlung drin. Dir steht seit heute im lbv Kundenportal. Bin Beamter des Landes.
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Ich will ja nicht anmaßend sein, zumal auch vor 2015 "freiwillig" nachgezahlt wird.
Aber bei Lohnnachzahlungen muss der Arbeitgeber auch den "Steuerschaden" ausgleichen. Wie sieht es eigentlich bei der Besoldung aus? Ist das dort anders?
Und wie sieht es mit entgangenen Zinsgewinnen aus? (wobei die sowieso bei null liegen >:()
OE
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Habt ihr den Kommentar auf der Rückseite der Anlage gelesen?
Man könnte also ggf. mit einer Lohnsteuernachzahlung rechnen.
Sofern die Nachzahlung mehrere Kalenderjahre umfasst, kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handeln. Dann ist die Lohnsteuer gem. § 39b Abs. 3 S. 9 EStG zu ermäßigen (sog. Fünftelungsregelung). Eine maschinelle Prüfung, in welchen Fällen die Fünftelungsregelung einschlägig ist, ist dem LBV nicht möglich. Die Nachzahlung wurde daher als sonstiger Bezug ohne Anwendung der Fünftelungsregelung dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Dies kann im Einzelfall zu einem höheren Steuerabzug führen. Im Wege der Einkommensteuererklärung für das Jahr der Auszahlung (hier: Veranlagungszeitraum 2019) kann durch das zuständige Finanzamt endgültig überprüft werden, inwieweit tatsächlich ein Fall der sog. Fünftelungsregelung gegeben ist.
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Die Fünftelregelung bringt meiner Meinung nach nichts - zumindest nicht im höheren Dienst.
Denn nun ist man ja mindestens in A13 Stufe 6 und hat ein Jahresgehalt von 56.084 Euro.
Da ab 55.961 Euro der Spitzensteuersatz zu zahlen ist, ist jeder weitere Euro mit 42 % zu versteuern.
Damit ist es unerheblich, ob ich nur 1/5 meiner Nachzahlung ansetze oder die gesamte Summe. Die Nachzahlung wird immer mit 42 % versteuert.
(PS: Bei dieser kurzen Rechnung wurde der Einfachheit halber das Jahresbrutto dem zu versteuerenden Einkommen gleich gesetzt. Tatsächlich vermindert sich das zvE z.B. durch Pendlerpauschale, PKV-Beiträge usw.
Je nachdem viel man Absetzen kann, könnte dann bei der Fünftelregelung doch noch etwas herausspringen)
Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege!