Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: wenwirer am 05.03.2020 13:52
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Folgender Fall (By):
Beamter sitzt schon länger auf höherwertigem Dienstposten.
Er wird nun während des Monats befördert (Ernennung).
Es erfolgt rückwirkende Einweisung in die entsprechende Planstelle zum 1. des lfd. Monats.
Welche Auswirkungen hat das
- auf die Besoldung (ab 1. des Monats oder taggenau ab Ernennung)
- auf die Wartezeit für nächste Beförderung?
Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?
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Besoldung ab dem 1 des Monats (deswegen macht man das ja), Wartezeit taggenau ab Ernennung.
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Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?
Ab Ernennung.
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Wie berechnet sich die Zweijahresfrist für die ruhegehaltsfähigen Grundbezüge (ab 1. des Monats oder ab Tag der Ernennung)?
Ab Ernennung.
Werfen Sie doch einen kurzen Blick in Artikel 12 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG; Sie sollten dann mühelos erkennen, dass Ihr Einwurf nicht stimmt. Es kommt darauf an, wie lange die Grundbezüge der neuen Besoldungsgruppe zustanden!
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Also doch unterschiedliche Meinungen!?
Ergebnis meiner Recherche:
Für die Ruhegehaltsfähigkeit kommt es darauf an, dass die entspr. Grundbezüge zwei Jahre zustanden (12 BayBeamtVG).
Grundbezüge stehen zu, wenn ein entspr. Amt verliehen wurde (Art. 20 Abs. 1 BayBesG)
Für die Verleihung eines Amtes bedarf es einer Ernennung (Art. 8 BeamtStG) und zusätzlich der Einweisung in eine besetzbare Planstelle (Art. 49 BayHO)
Eine Ernennung ist rückwirkend nicht möglich (Art. 8 Abs. 4 BeamtStG), aber die Einweisung in eine Planstelle ist rückwirkend zum 1. des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird, möglich (Art. 20 Abs. 5 BayBesG).
Bei rückwirkender Einweisung zum 1. eines Monats stehen die Grundbezüge ab 1. des Monats zu (i.S. des Art. 12 BayBeamtVG), also rechnet auch die Zweijahresfrist ab 1. des Monats (so verstehe ich Gerda Schwäbel).
Ist das so korrekt??
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Ist das so korrekt??
Ja!
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Und wie sieht es mit dem Beginn der Wartezeit für die nächste Beförderung aus?
Hier müsste wohl der Zeitpunkt der Ernennung entscheidend sein, oder?
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Und wie sieht es mit dem Beginn der Wartezeit für die nächste Beförderung aus?
Hier müsste wohl der Zeitpunkt der Ernennung entscheidend sein, oder?
Ja, denn § 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG spricht von einem bestimmten Zeitraum "nach der letzten Beförderung" und die tritt bekanntlich frühestens am Tag der Aushändigung der Urkunde in Kraft.