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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Snooze am 16.11.2020 10:58

Titel: Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 16.11.2020 10:58
Guten Tag,

ich habe eine Frage zur Erteilung der Laufbahnbefähigung. Diese kann gem. § 7 BLV durch die dort normierten Möglichkeiten erteilt werden. Zusätzlich sind die Laufbahnen in acht unterschiedliche Laufbahnen eingeteilt (§ 6 (2) BLV), die wiederum den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet sind (§ 6 (1) BLV).
Ist es möglich, die Laufbahnbefähigung nur für eine Laufbahngruppe, bspw. für den höheren Dienst und nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst o. ä., zu erteilen?

Danke.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Lars73 am 16.11.2020 11:34
Hilfreich wäre es etwas mehr zum Hintergrund der Frage zu erläutern. Wenn man die Laufbahnbefähigung für faktisch alle Laufbahnen feststellt müssten halt die Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings besteht ja auch grundsätzlich keine Notwendigkeit dazu.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 16.11.2020 11:48
Hintergrund ist der Umstand, dass man den Zugang zu einer Laufbahn - und damit inbegriffen zu einem DP - mit der Begründung verweigert, es würde (lediglich) die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und nicht die Laufbahnbefähigung zum höheren nichttechn. Dienst vorliegen ???. Der in Rede stehende DP ist ein DP für den die Laufbahnbefähigung zum höheren nichttechn. Dienst nachgewiesen sein muss...
Für mich stellt sich einzig die Frage, ob die Laufbahnbefähigung derart unspezifisch (hier: Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst) erteilen kann...
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Lars73 am 16.11.2020 12:20
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 16.11.2020 12:34
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

Ich zitiere mal aus einem Bescheid:
„Entgegen Ihrem Vortrag wurde Ihnen nicht die von Ihnen begehrte Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, sondern die Befähigung für den höheren Dienst zuerkannt.“

M. E. ist das völliger Blödsinn.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Lars73 am 16.11.2020 12:37
Es ist sicherlich kein gut durchdachter Bescheid. (Ohne den gesamten Bescheid  zu sehen kann ich es allerdings nicht abschließend bewerten.) Aber das spielt ja nur eine Rolle, wenn er im Ergebnis falsch ist. D.h. die nötige Laufbahnbefähigung tatsächlich gegeben ist. Dazu hast du ja bisher nichts vorgetragen.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: AndreasG am 16.11.2020 12:41
Zitat
Ist es möglich, die Laufbahnbefähigung nur für eine Laufbahngruppe, bspw. für den höheren Dienst und nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst o. ä., zu erteilen?

§17 Bundesbeamtengesetz formuliert die Voraussetzungen für den HD in (5) als
Zitat
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern


   1.    als Bildungsvoraussetzung
      a)    ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder
      b)    ein gleichwertiger Abschluss und
   2.    als sonstige Voraussetzung
      a)    ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
      b)    eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder
      c)    eine hauptberufliche Tätigkeit.




Ein Masterabschluss erfüllt also theoretisch die Voraussetzung für alle Laufbahnen in der Praxis wird das aber durch §21 eingeschränkt:

Zitat
§ 21 Höherer Dienst
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus:

1.
    eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder
2.
    einen an einer Hochschule erworbenen Master oder einen gleichwertigen Abschluss, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln.

§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

Hat das Studium also zu einem Masterabschluss geführt hat man die Laufbahnbefähigung für den hD allerdings nur für Laufbahnen für die das Studium "geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln".
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: AndreasG am 16.11.2020 12:43
Warum der Bescheid sagt: Höherer Dienst ja aber höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst nein?

Weil nur geprüft wurde ob die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst vorliegt.

Der Master befähigt definitiv zum hD. Aber dein Master nunmal nicht für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 16.11.2020 13:01
Wer hat diese Laufbahnbefähigung erteilt? Liegt denn objektiv die Befähigung zum nichttechnischen Dienst vor?

Wenn ich es richtig verstanden habe ist der Stand so
Die Behörde sagt, die nötige Laufbahnbefähigung liegt nicht vor. Es mag eine andere des hD vorliegen. Bzw. dies liegt vor. Welche Laufbahn es wäre kann dabei offen bleiben. Es ist ja keine Bestätigung der Laufbahnbefähigung sondern das verneinen der hier konkret nötigen Laufbahnbefähigung.

Im Anerkennungsbescheid heißt es:

"Sehr geehrter Herr …,

die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes wird mit Wirkung vom XX.XX.XXXX anerkannt."

Weiter heißt es:

"Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes des Bundes sind somit seit dem XX.XX.XXXX erfüllt."
 
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: AndreasG am 16.11.2020 13:16
Wie sieht die Qualifikation denn aus?

Vielleicht könnte man darüber erklären warum hD ja, aber h. nichttechn. Verwaltungsd. nein.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Asperatus am 16.11.2020 16:24
Die Befähigung wird grundsätzlich nur für eine Laufbahn erworben. Beim höheren Dienst handelt es sich jedoch um eine Laufbahngruppe. Der Anerkennungsbescheid ist somit meines Erachtens fehlerhaft.

Jetzt gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes tatsächlich vorliegen:

1. Wurde ein Masterstudium oder vergleichbar in der Fächergruppe der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften erfolgreich abgeschlossen?

2. Liegt eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten vor, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht?
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 27.11.2020 18:30
Guten Abend.

@Asperatus: Ich teile deine/Ihre Einschätzung. Zu Pkt. 1. und 2. ist zu sagen, dass beide erfüllt sind und daraufhin auch die Befähigung erteilt wurde, nur nicht in dem Format, wie es hätte erfolgen sollen.

Ich habe aber noch zwei weitere FRagen.
Im Bundeslaufbahnrecht ist es möglich, in den Laufbahngruppen acht Laufbahnen einzurichten (§ 6 Abs. 2 BLV). In einigen Behörden ist es Usus, die jeweiligen Laufbahnen zusätzlich in Fachrichtungen zu unterteilen. Hier z. B. höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes, Fachrichtungen Bauingenieurwesen. Diesbzgl. interessiert mich:
1. Inwieweit erfasst die BLV bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung die Fachrichtung oder wird die Befähigung für die komplette Laufbahn (hier: [höherer] technischer Verwaltungsdienst des Bundes), d.h. für alle Fachrichtungen, erteilt?
2. Auf welche rechtliche/gesetzliche Grundlage wäre ggf. ein Fachrichtungswechsel (z.B. vom Bauingenieurwesen zum Bahnwesen) innerhalb einer Laufbahn gestellt?

Herzlichen Dank.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: 2strong am 27.11.2020 19:35
Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.

Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.

Die Laufbahnen unterscheiden sich entsprechend den in § 6 genannten Fachrichtungen. Ein Laufbahnwechsel kann gemäß § 42 BLV erfolgen. Der Wechsel vom Bauingenieurwesen in den Bereich Bahnwesen ist jeoch kein Laufbahnwechsel. Beide Funktionen werden innerhalb der Laufbahn des technischen Dienstes abgebildet.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 28.11.2020 10:44
Hallo 2Strong,
Abend Snooze,

tut mir leid, dass sich das für Dich zu einer neverending Story zu entwickeln scheint.
Es in der Tat etwas nervig, vlt. sogar mittlerweile etwas unseriös. Nachdem der DH den Gang vor das VwG letztlich gescheut hat (wurde eingestellt), indem er dann nach nunmehr 3 1/2 Jahren doch die Laufbahnbefähigung anerkannt hat, wird mir regelmäßig aufgezeigt, dass Art 20 eine eher untergeordnete Rolle in der Verwaltung spielt. Sei es drum...   
Zunächst einmal ist Dein Anerkennungsbescheid rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung der Laufbahnbefähigung muss sich auf eine in Deinem Ressort eingerichtete Laufbahn beziehen. Dir wurde dagegen die Befähigung für eine Laufbahngruppe anerkannt. Eine solche Anerkennung sieht die BLV jedoch nicht vor. Deine oberste Dienstbehörde hat das zu berichtigen.
Der Anerkennungsbescheid wurde korrigiert und eine in § 6 BLV benannte Laufbahn zuerkannt, allerdings ohne eine Fachrichtung! Dies wäre mMn auch nicht erforderlich, oder? Die Befähigung gilt mE doch für die ganze Laufbahn (Stichwort: Unteilbarkeit der LBef)?
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: 2strong am 28.11.2020 13:17
§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 28.11.2020 14:11
§ 6 BLV benennt doch die Fachrichtungen. Die Befähigung ist also z. B. für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes in der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes anzuerkennen. Dazu gibt es in der VV BLV sogar Muster. Das kann man eigentlich ohne Vorsatz gar nicht falsch machen.
Genau! Mein Dienstherr macht aber Folgendes: Er erweitert den Begriff der Laufbahnbefähigung (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst des Bundes) um explizite Fachrichtungen (zB [höherer] techn. Verwaltungsdienst - Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Fachrichtung Bahnwesen oder Fachrichtung Feuerwehr) und sagt dann, Letzteres sei eine Laufbahnbefähigung, die durch Erstere nicht erfasst wird.
Man hat mir auch gesagt, dass ich mit der Laufbahnbefähigung techn. Verwaltungsdienst des Bundes keinen DP gewinnen werde. Eine rechtliche Beurteilungsgrundlage will und kann man auf mein Nachfragen hin jedoch nicht nennen... In der Konsequenz hänge ich in meiner alten Laufbahngruppe fest - du weißt ja welche.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: 2strong am 28.11.2020 15:17
Dann sitzt unser Dienstherr in Deinem Fall einem Missverständnis auf. Vorgesehen ist allein eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die eingerichteten Laufbahnen (§ 6 BLV), nicht aber für Fachrichtungen innerhalb einer Laufbahn. "Fachrichtungsbefähigung" kennt das Dienstrecht nicht. Dass Dir insofern keine Rechtsgrundlage aufgezeigt werden kann, überrascht nicht. Ist aber auch nicht weiter schlimm, denn mittels verwaltungsgerichtlich kann man die Uneinsichtigkeit der Behörde in diesem Fall leicht korrigieren lassen.

Ungeachtet dessen bleibt aber mein Rat: Bewirb Dich extern. Selbst mit einwandfrei beschiedener Laufbahnbefähigung werden die Dich dort bis Pflaumenpfingsten für keinen entsprechenden Dienstposten auswählen.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Asperatus am 29.11.2020 10:33
Ich gebe 2strong Recht. Eine Laufbahnbefähigung für die von Snooze angesprochenen "Fachrichtungen" wie "Bahnwesen", "Bauingenieurwesen" und "Feuerwehr" gibt es nicht. Es können jedoch für diese Fachrichtungen fachspezifische Vorbereitungsdienste eingerichtet werden (vgl. Anlage 2 zur BLV). Der Vorbereitungsdienst führt am Ende jedoch zur Befähigung die die gesamte Laufbahn, hier des höheren nichttechnischen Dienstes.

Der Begriff Fachrichtung ist nicht legaldefiniert. Er kann sowohl die "Art" der eingerichteten Laufbahn innerhalb einer Laufbahngruppe bezeichnen (z. B. "technischer Verwaltungsdienst"), als auch die spezifischeren Fachrichtungen für die Laufbahnausbildungen. Dazu sollte man im Hinterkopf behalten, dass beim Bund bis 2009 eine Laufbahnausbildung immer zu genau einer Laufbahn führte, sodass es bis 2009 viel mehr Laufbahnen gab. (Neben diesen "Regellaufbahnen" gab es noch Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, bei denen kein Vorbereitungsdienst eingerichtet war) Die Vereinheitlichung und Verbreiterung der Laufbahnen sollte auch einen Wechsel vereinfachen. Er führte auch dazu, dass die Laufbahnausbildungen grundsätzlich breiter aufgestellt wurden, um die Befähigung für die ganze Laufbahn zu rechtfertigen.

Der Dienstherr kann für konkrete Dienstposten jedoch das Vorhandensein des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bzw. eines damit korrespondierenden Master-Abschlusses verlangen, sofern dies sachlich vom Aufgabengebiet zu rechtfertigen ist. Dies wäre meines Erachtens nicht zu beanstanden und könnte, jeweils für den Einzelfall, dazu führen, dass Snooze nicht in Betracht kommen kann. Es würde allerdings auch in gewisser Weise den Gedanken der BLV-Reform 2009 konterkarieren.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 29.11.2020 11:19
@Asperatus
Ich bin da völlig bei dir. Mir gelang es in der Vergangenheit jedoch nicht, die Hürde der konstitutiven Merkmale zu überspringen, weil der DH eben den Begriff der Laufbahnbefähigung in seinen Ausschreibungen durch den Annex einer Fachrichtung erweitert hat. Wie bereits oben beschrieben wurde dann aus bspw. technischer Verwaltungsdienst eben technischer Verwaltungsdienst- Fachrichtung Bauingenieurwesen...
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: 2strong am 29.11.2020 13:02
Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: Snooze am 29.11.2020 13:29
Das halte ich zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung für unzulässig, als Auswahlkriterium im Rahmen der Bewerberauswahl jedoch für zulässig. Wer nicht Bauingenieurwesen studiert hat, sondern z. B. Maschinenbau, erfüllt dann das Anforderungsprofil nicht, obwohl er grundsätzlich in der entsprechenden Laufbahn (technischer Dienst) verbeamtet werden könnte.
Ja, würde ich fast genauso sehen. Jedoch die Labbahnbefähigung um XY zu erweitern halte ich für rechtswidrig. Es war in den betreffenden Ausschreibungen "nur" die Laufbahnbefähigung mit Fachrichtung YX ausgewiesen. Das ist mE falsch. Wenn man stattdessen als konst. Merkmale Laufbahnbefähigung und Studium in YX oder einschlägige Erfahrungen im Bereich YX geschrieben hätte, sehe es natürlich anders aus.
Titel: Antw:Laufbahnbefähigung
Beitrag von: 2strong am 29.11.2020 18:26
Das sehe ich wie Du. Mit der Forderung einer Laufbahnbefähigung einer bestimmten Fachrichtung wird etwas gefordert, das es nicht gibt. Im Ergebnis könntest Du damit aber lediglich das Verfahren angreifen. Ein Posten wird Dir damit noch immer nicht übertragen.