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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Majsen am 14.02.2020 08:20
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Hallo zusammen,
ich bräuchte eure Hilfe, da es um viel Geld geht.
Ich bin per Verfügung zum 01.04.2019 auf eine höherwertige Stelle gesetzt worden. Jedoch erst einmal nur vorübergehend, da es sich um eine Krankheitsvertretung handelte, aber abzusehen war, dass es länger dauert. Ich war seiner Zeit in der EG 8 Stufe 3 und habe dann die Zulage zur EG 9a Stufe 3 bekommen wegen der höherwertigen Tätigkeit.
Zum 01.07.2019 bin ich dann eine Erfahrungsstufe höher gekommen. Dementsprechend habe ich die Zulage zur EG 9a Stufe 4 bekommen.
Nun soll ich zum 01.01.2020 fest auf der Stelle bleiben. Die Höhergruppierung in die EG 9a soll jedoch rückwirkend zum 01.04.2019 erfolgen, da ab dann die höherwertige Tätigkeit begann.
Man sagte mir, dass ich dann in die EG 9a Stufe 3 eingruppiert würde, da die Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung neu beginne und ich damals in der Stufe 3 war.
Die Differenz von Stufe 3 zu 4 wird zwar gezahlt, aber effektiv muss ich die bereits absolvierten 3 Jahre der Erfahrungsstufe noch einmal durchlaufen.
Ist das richtig?
Liebe Grüße :)
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Nun soll ich zum 01.01.2020 fest auf der Stelle bleiben. Die Höhergruppierung in die EG 9a soll jedoch rückwirkend zum 01.04.2019 erfolgen, da ab dann die höherwertige Tätigkeit begann.
Das ist nicht möglich, weil man ja nicht rückwirkend die Tätigkeiten dauerhaft übertragen kann.
Eine Klage würde dem AG dies deutlich machen.
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Das ist zwar im Kern zutreffend. Die Tarifvertragsparteien haben allerdings im vergangenen Jahr Verhandlungen im Rahmen der Tarifpflege geführt, die zu Änderungen geführt haben, die zum 01.01.20 inkraft treten sollten. Sie sind derzeit noch nicht veröffentlicht, betreffen aber u.a. auch den Sachverhalt. Bevor der genaue Wortlaut nicht vorliegt, würde ich von einer Bewertung absehen.
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Na dann wäre es doch wohl am einfachsten, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und ihn zu bitten, die Aufgaben erst nach dem Stufenaufstieg dauerhaft zu übertragen.
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Das würde mutmaßlich nichts ändern. Die neue Regelung soll dazu führen, daß Zeiten einer vorübergehenden Übertragung für die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach dauerhafter Übertragung berücksichtigt werden.
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Das würde mutmaßlich nichts ändern. Die neue Regelung soll dazu führen, daß Zeiten einer vorübergehenden Übertragung für die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach dauerhafter Übertragung berücksichtigt werden.
Ach. Das wäre ja in der Tat neu. Betrifft das nur den Bereich Kommunen oder den TVöD kompett inkl. Bund?
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Ja, auch beim Bund. Ich meine, @Lars73 hätte die Änderung vor einiger Zeit gepostet.
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Dies wird für den TVöD insgesamt gelten.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113251.msg158737.html#msg158737
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Dann vermischt die Personalstelle aber gerade eine künftig beabsichtigte tarifrechtlichte Änderung mit der aktuellen Rechtslage.
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Danke schon mal für die ganzen Infos :)
Wie verhalte ich mich diesbezüglich denn jetzt am Besten?
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Dann vermischt die Personalstelle aber gerade eine künftig beabsichtigte tarifrechtlichte Änderung mit der aktuellen Rechtslage.
Inwiefern? Wirksamkeit war zum 01.01.20.
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Dies wird für den TVöD insgesamt gelten.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,113251.msg158737.html#msg158737
Danke, auch für den Hinweis auf deinen Post. Gibt es hierzu etwas offizielles online zum Nachlesen, das ich an meine Personalisten weitergeben kann?
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Nach meiner Kenntnis nur im Mitgliedernetz von ver.di. Dürfte aber in nächster Zeit auch öffentlich bei BMI und VKA zu finden sein.
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Dann vermischt die Personalstelle aber gerade eine künftig beabsichtigte tarifrechtlichte Änderung mit der aktuellen Rechtslage.
Inwiefern? Wirksamkeit war zum 01.01.20.
Sorry, mein Fehler. Ich hatte die Formulierung "die zum 01.01.20 in Kraft treten sollten" so verstanden, dass sie bisher nicht in Kraft getreten sind.
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Das könnte ohnehin dahingestellt bleiben, da es keine Auswirkungen hat, ob die Regelung zum 01.01.20 inkraft getreten war, ist oder sein wird.