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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Martin1990 am 10.04.2019 14:58

Titel: [Allg] Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: Martin1990 am 10.04.2019 14:58
Hallo zusammen,

würde mir gerne erneut von Euch Ratschläge einholen. :)

Ich bin Beamter auf Lebenszeit bei einer Kommune in NRW und würde gerne ein Sabbatjahr machen. Während dieser Zeit plane ich, mir eine Selbstständigkeit aufzubauen. Ich würde als Freiberufler in dieser Zeit arbeiten und die Zeit nutzen, um mir einen Kundenstamm aufzubauen.

Nun die Frage: Ist dies überhaupt erlaubt? Darf ich überhaupt arbeiten? Darf ich eine Selbstständigkeit planen? Oder ist es verboten, weil es nicht im Sinne des Dienstherrn ist?

Würde mich über Antworten freuen!

Gruß
Martin
Titel: Antw:Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: MGM am 10.04.2019 15:14
Beamtenrechtlich gesehen ist das eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Insofern gelten m.E. die Einschränkungen wie sonst auch für eine Nebentätigkeit, d.h. dass es einer vorherigen Genehmigung bedarf.
Titel: Antw:Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: RsQ am 10.04.2019 15:23
Gibt es evtl. im Beamtenrecht Besonderheiten (siehe Beitrag oben drüber)? Oft liest man, dass Nebentätigkeiten/Selbstständigkeit (anders als bei Angestellten, die das nur anzeigen müssen) als Beamter eher selten genehmigt werden.

Und dann ist da noch die Definition von "Sabbatjahr". Das sollte doch der Erholung, Bildung usw. dienen. Eine neue Tätigkeit aufzubauen, dürfte zumindest inhaltlich nicht zu den Zielen eines Sabbatjahres gehören.  8)
Titel: Antw:Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: Gerda Schwäbel am 10.04.2019 17:40
Und dann ist da noch die Definition von "Sabbatjahr". Das sollte doch der Erholung, Bildung usw. dienen. Eine neue Tätigkeit aufzubauen, dürfte zumindest inhaltlich nicht zu den Zielen eines Sabbatjahres gehören.  8)
Da das LBG NRW in § 65 nicht den Begriff Sabbatjahr verwendet, sondern "Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell" sollte die Personalstelle diese Überlegung nicht anstellen. Außerdem ist in § 50 LBG NRW abschließend aufgezählt, während welcher Freistellung vom Dienst nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Da ist der § 65 Abs. 1 nicht enthalten. Die Genehmigung der selbständigen Tätigkeit sollte deshalb problemlos sein, sofern nicht ein Fall von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 LBG NRW vorliegt.
Titel: Antw:[Allg] Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: Martin1990 am 12.04.2019 07:31
Vielen Dank für die Antworten!

Wie sieht es denn in Teilzeit aus mit Nebentätigkeit als Freiberufler? Darf man es? Wie viel darf man arbeiten? Wie viel darf man verdienen?

LG
Titel: Antw:[Allg] Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: BStromberg am 15.04.2019 08:47
Vielen Dank für die Antworten!

Wie sieht es denn in Teilzeit aus mit Nebentätigkeit als Freiberufler? Darf man es? Wie viel darf man arbeiten? Wie viel darf man verdienen?

LG

Liebe Leute,
das kann man sich mit ein bisschen Mühe (auch als Nicht-Personaler) innerhalb von 10 Min. recherchieren!

§ 49 II LBG NRW (sog. Fünftel-Regelung) die auf die "regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" abstellt. Verdienen kann man (zunächst einmal und dem Grunde nach) so viel, wie man mag. Evtl. besteht bei Beschäftigungen im öD aber eine Abführpflicht (§ 13 NtV NRW).

Außerhalb der regelmäßig auftretenden Lebenssachverhalte:

Die begehrte Nebentätigkeit darf die Arbeitskraft des Beamten nach Art und Umfang nicht derart stark in Anspruch nehmen, als dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.

Weil Sie es mit der Selbstständigkeit von sich aus ansprechen, kommt neben der reinen zeitlichen Inanspruchnahme dennoch eine gewisse Einkommensschwelle hinzu... es gab tatsächlich schon mal Gerichtsverfahren mit dem Begehren auf Entlassung aus dem Dienst, weil der nebentätigkeitsaffine Beamte "zu viel" verdient hat!  :P

Übersteigt die Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten nämlich 40% des jährlichen Endgrundgehalts des Besoldungsamtes, hat der Dienstherr berechtigten Grund zur Annahme, dass das eigentliche Dienst- & Treueverhältnis nicht mehr im Vordergrund steht. Dann kann es (je nach Praxiskonstellation) durchaus gerechtfertigt sein, die weitere Ausübung der Nebentätigkeit zu versagen bzw. den Beamten aus dem BV zu entlassen!
Titel: Antw:[Allg] Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Beitrag von: Wastelandwarrior am 16.04.2019 13:33
... wenn z.B. ein beamteter A11er mit SAP-Scheinen 50% Teilzeit hat und im Rest 100k im Jahr als Freelancer verdient, sich aber um KV/PV keine Sorgen machen muss. :-)