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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Caesar42 am 17.10.2020 19:03
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So, jetzt muss ich mal was fragen...
Angenommen, ich kehre innerhalb von, sagen wir, 6 Monaten zum früheren AG zurück.... erhalte ich dann meine alte Stufenzuordnung?
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Handelt es sich um eine horizontale Wiedereinstellung?
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Ich hatte vergessen, dass ich derzeit im Bereich Tvöd eingestellt bin und es sich um eine Rückkehr in den TVL handelt. Entgeltgruppe war im TVL E9a und sollte es auch wieder werden.
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Wenn es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, ist sie im vollen Umfang zu berücksichtigen.
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.... heißt also, bei Ausscheiden E9a S4, bei Wiedereinstellung auch E9 Stufe 4
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Einschließlich der in Stufe 4 bereits absolvierten Stufenlaufzeit.
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Spid, das widerspricht doch dem Wortlaut des § 16, der doch grundsätzlich auf jede Einstellung abstellt.
Bisher ging ich davon aus, dass lediglich bei vorherigen Befristungen ohne tatsächliche Unterbrechung eine Anrechnung der Stufe und der Stufenlaufzeit erfolgt.
Magst du dies "Besonderheit" näher erläutern?
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§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?
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Ach du je, wer lesen kann...Entschuldigung.
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§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?
Okay, das erschließt sich mir. Besten Dank, mein Lieber!
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Wichtig ist dabei noch die Dauer der Unterbrechung. >6 Monate (bzw. >12 Monate für Wissenschaftler/innen) sind schädlich.
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„innerhalb von 6 Monaten“ war ja Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.
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Genau dahingehend war die Fragestellung...