Forum Öffentlicher Dienst

Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Pseudonym am 21.12.2019 13:01

Titel: [BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: Pseudonym am 21.12.2019 13:01
Hallo,
gemäß §31 (2) LBesGBW
Zitat
Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren und ab der Stufe neun im Abstand von vier Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts. (...)

Gibt es eine Möglichkeit der Verkürzung wie z.B. im TV-L (§17,2) und falls ja, welche?

Vielen Dank.
Titel: Antw:[BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: Mayday am 22.12.2019 10:01
Die "Verordnung der Landesregierung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen" wurde doch 2010 aufgehoben, also gibt es diese Möglichkeit meiner Meinung nach in BW nicht mehr.
Titel: Antw:[BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: Skedee Wedee am 22.12.2019 10:11
Nein, mir sind keine Verkürzungsmöglichkeiten der Stufen bekannt. Die Stufen sind im Gegensatz zum TV-L Erfahrungszeiten, im TV-L hingegen "nur" Stufen der Entgelttabelle.

Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste (erstmalige) Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (Erfahrungszeit). Dieser Zeitpunkt wird bei Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32 LBesGBW entsprechend vorverlegt.

Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg um diese Zeiten, darüber hinaus können bestimmte Zeiten nicht als Erfahrungszeiten festgestellt werden, wenn die Leistungen des Beamten nicht den mit seinem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen.

Aber eine Verkürzung ist mir - gerade im Hinblick auf die Ausgestaltung als Erfahrungszeiten und der damit verbundenen Vorverlegung unter bestimmten Voraussetzungen - nicht bekannt.
Titel: Antw:[BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: heli am 23.12.2019 08:30

Bayerisches Besoldungsgesetz Art. 66

Leistungsstufe

(1) 1Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in der Vergabeentscheidung bestimmt ist. 3Eine rückwirkende Festsetzung ist möglich. 4Beamten und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre gezahlt werden.

Mir ist nicht bekannt, ob es Ähnliches auch in BW gibt. ::)

Titel: Antw:[BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: Mayday am 23.12.2019 10:19
Mir ist nicht bekannt, ob es Ähnliches auch in BW gibt. ::)

Dann sieh doch mal im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg nach...
Titel: Antw:[BW] Verkürzung der Stufenlaufzeiten
Beitrag von: Pseudonym am 23.12.2019 19:58
Alles klar, danke. Ich hatte dies schon vermutet.