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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Bundesbeamter am 04.11.2019 13:59

Titel: Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: Bundesbeamter am 04.11.2019 13:59
Der § 24 BLV-Aufstieg wurde hier zwar bereits in aller Tiefe diskutiert, dennoch hätte ich ein paar Fragen, die ich vor dem Hintergrund der nachfolgend geschilderten Ausgangssituation so noch nicht vorgefunden habe.

Ausgangssituation:
Beamter g.D. bewirbt sich erfolgreich auf eine externe Stellenausschreibung seines Dienstherrns im h.D. Nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfolgt die Einstellung in Anlehnung an den TVöD. Außerdem wird darauf verwiesen, dass für besonders leistungsstarke Beschäftigte die Möglichkeit einer späteren Verbeamtung besteht. Demnach und nach Auskunft mehrerer Kolleginnen/Kollegen erfolgt grundsätzlich eine Einstellung als Tarifbeschäftigter im h.D.

Fragen:
1. Die Zugangsvoraussetzung für den Aufstieg nach § 24 BLV ist m.E. "lediglich" die erfolgreiche Teilnahme an einem externen Bewerbungsverfahren für den ausgeschriebenen Dienstposten. Kann ein Aufstieg nach § 24 BLV trotz der grundsätzlichen Einstellung als Tarifbeschäftigter erfolgen? / Bzw. kann die personalbetreuende/-verantwortliche Stelle einen Aufstieg nach § 24 BLV grundsätzlich verwehren?
2. Die internen Verbeamtungskriterien im höheren Dienst der Bundesbehörde sind nahezu gleichlaufend mit den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV (2 1/2-jährige hauptberufliche Tätigkeit). Mit Erfüllung der Anforderung des § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV sowie einer einjährigen Tätigkeit innerhalb der Behörde erfolgt die Verbeamtung meist automatisch im Rahmen eines rollierenden Systems. Nach § 24 Abs. 2 BLV würde der Beamte für die gleiche Zeit (zzgl. einer halbjährigen Bewährungszeit) im bisherigen Statusamt verbleiben. Zu seiner und der Sicherheit des Dienstherren würde eine Stellenübertragung nach § 24 BLV mehr Sinn ergeben als eine Einstellung als TB. Gäbe es insbesondere vor dem Hintergrund der halbjährigen Bewährungszeit etwaige Erfolgsaussichten, auf einen Aufstieg nach § 24 BLV "zu beharren"?
Titel: Antw:Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: BMIOberbehörde am 04.11.2019 18:25
Hallo,

grundsätzlich kannst du dich als Beamter bewerben, sofern du die Zulassungsvoraussetzungen erfüllst.
Die Möglichkeit der späteren Verbeamtung betrifft hier ausschließlich Personen, die noch nicht verbeamtet sind.

Der Laufbahnwechsel erfolgt aber nicht wie von dir beschrieben, sondern bei Vorliegen der vollständigen Laufbahnbefähigung. Diese liegt erst nach Abschluss des Studiums UND hauptberuflicher Tätigkeit von 2,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einem DP des höheren Dienstes vor.

Entsprechend würde dir bei einer erfolgreichen Bewährung voraussichtlich der Dienstposten übertragen werden, du würdest aber bis zur Vorlage der Laufbahnbefähigung UND anschließender 6-monatiger Erprobungszeit auf dem Dienstposten zum Amtsrat ernannt werden können. Grundsätzlich kenne ich es so, dass der Laufbahnwechsel dann "nur" eine Formalität ist, sofern die Erprobung erfolgreich bescheinigt wurde.

Da du bereits verbeamtet bist würde ich diesen Weg gehen und nicht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die Einstellung als TB und anschließender möglicherweise Verbeamtung.

Viele grüße
Titel: Antw:Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: Fuchs am 04.11.2019 19:07
Zu 1.: Hier müsste man sich eigentlich die Ausschreibung ansehen. Ein alleiniger Zusatz wie "Bewerben dürfen sich auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A13h bis A 14 BBesO ... Abordnung etc." schließt m.E. einen Aufstieg nach § 24 BLV aus, wenn ein rechtsicheres Verfahren durchgeführt werden soll.

Ich kenne es tatsächlich so, dass in Stellenausschreibungen explizit auf § 24 BLV verwiesen wird, wenn dieser zur Anwendung kommen soll. Ein Aufstieg müsste also m.E. verwehrt werden, wenn die Ausschreibung nicht i.S.d. § 24 BLV für Beamtinnen und Beamte niedrigerer Laufbahnen geöffnet war.

Zu 2.: Ich glaube nicht, dass der Hinweis auf die zusätzliche sechsmonatige Bewährungszeit ausreichen wird dein Personalreferat umzustimmen, wenn die Besetzung nach § 24 BLV am Ende nicht gewollt ist. Hintergrund einer Ablehnung wären vermutlich Gründe der Verfahrenssicherheit und/oder Rechtfertigungsnot ggü. Gremien und dem restlichen Haus.
Titel: Antw:Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: Tanari am 04.11.2019 19:23
Wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, hat ein Beamter gD sich auf einen externen Posten hD beworben und die Zusage erhalten. Der Dienstherr möchte, dass der Beamte seinen Beamtenstatus ruhen lässt und als TB Aufgaben des hD übernimmt. Bei Erreichung der notwendigen "Erfahrungszeit" als TB mit Aufgaben des hD und guter Führung, etc., würde man den TB wahrscheinlich wieder als Beamter im hD ernennen. Soweit korrekt?

Dieser Vorgang hat nichts mit dem §24 der BLV zu tun. Bei §24 der BLV verbleibt der "Aufsteiger" im Beamtenstatus und seiner bisherigen Laufbahn und nimmt Aufgaben des höheren Laufbahn für 3 Jahre wahr. 2,5 Jahre sind hierbei die notwendige Laufbahnbefähigung und 0,5 Jahre die Bewährungszeit für den Dienstposten. Anschließend erfolgt eine Ernennenung in der höheren Laufbahn mit Überreichung der neuen Urkunde.

Mir wurde selber als Bewerber (Beamter gD) auf einen Posten hD nahgelegt den Beamtenstatus ruhen zu lassen, 2,5 Jahre als TB beschäftigt zu werden und anschließend würde einen Neuernennung stattfinden. Dies habe ich danken abgelehnt und dem Dienstherrn klar vermittelt: Aufstieg nach §24 BLV oder auf wiedersehen.

Der Wechsel von Beamter zu TB zu Beamter hat (aus meiner Sicht) gravierende Risiken oder Nachteile:
- Was passiert, wenn in der Zeit als TB sich am Gesundheitsstatus etwas unvorhergesehens ergibt und die erneute Ernennung torpediert?
- Beim Aufstieg nach §24 BLV übernimmt der Beamte seine Erfahrungsstufe in die höhere Laufbahn, bei der neuen Ernennung wird hingegen eine neue Einstufung vorgenommen und diese ist mit 99% Sicherheit deuchtlich nachteiliger!
- Verbleibt in der privaten KV im Status als TB einfach möglich? lohnt sich dies überhaupt
- etc. pp.
Titel: Antw:Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: Bundesbeamter am 05.11.2019 08:17
Vielen herzlichen Dank an Euch drei für die schnellen und netten Antworten!

Der Laufbahnwechsel erfolgt aber nicht wie von dir beschrieben, sondern bei Vorliegen der vollständigen Laufbahnbefähigung. Diese liegt erst nach Abschluss des Studiums UND hauptberuflicher Tätigkeit von 2,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit auf einem DP des höheren Dienstes vor. [...]
Da du bereits verbeamtet bist würde ich diesen Weg gehen und nicht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, die Einstellung als TB und anschließender möglicherweise Verbeamtung.

Ja, das mit dem Vorliegen der Laufbahnbefähigung ist mir bekannt. Der Studienabschluss liegt vor, sodass die hauptberufliche Tätigkeit im h.D. fehlt, weswegen der Aufstieg nach § 24 BLV in Betracht gezogen wird. Ich will bestenfalls natürlich Beamter bleiben. Meines Wissens legte der Dienstherr in vergleichbaren Situationen nahe, aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden und bot keine Möglichkeit eines Aufstiegs nach § 24 BLV an.

Zu 1.: Hier müsste man sich eigentlich die Ausschreibung ansehen. Ein alleiniger Zusatz wie "Bewerben dürfen sich auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A13h bis A 14 BBesO ... Abordnung etc." schließt m.E. einen Aufstieg nach § 24 BLV aus, wenn ein rechtsicheres Verfahren durchgeführt werden soll.
[...]
Zu 2.: Ich glaube nicht, dass der Hinweis auf die zusätzliche sechsmonatige Bewährungszeit ausreichen wird dein Personalreferat umzustimmen, wenn die Besetzung nach § 24 BLV am Ende nicht gewollt ist. Hintergrund einer Ablehnung wären vermutlich Gründe der Verfahrenssicherheit und/oder Rechtfertigungsnot ggü. Gremien und dem restlichen Haus.

Zu 1.: Es wird weder auf den § 24 BLV, noch auf eine eingeschränkte Bewerbergruppe verwiesen.

Zu 2.: Was wären denn beispielhafte Gründe, das Personalreferat womöglich doch gnädig zu stimmen?

Wenn ich den Eingangspost richtig verstehe, hat ein Beamter gD sich auf einen externen Posten hD beworben und die Zusage erhalten. Der Dienstherr möchte, dass der Beamte seinen Beamtenstatus ruhen lässt und als TB Aufgaben des hD übernimmt. Bei Erreichung der notwendigen "Erfahrungszeit" als TB mit Aufgaben des hD und guter Führung, etc., würde man den TB wahrscheinlich wieder als Beamter im hD ernennen. Soweit korrekt? [...]

Mir wurde selber als Bewerber (Beamter gD) auf einen Posten hD nahgelegt den Beamtenstatus ruhen zu lassen, 2,5 Jahre als TB beschäftigt zu werden und anschließend würde einen Neuernennung stattfinden. Dies habe ich danken abgelehnt und dem Dienstherrn klar vermittelt: Aufstieg nach §24 BLV oder auf wiedersehen.

Der Wechsel von Beamter zu TB zu Beamter hat (aus meiner Sicht) gravierende Risiken oder Nachteile:
- Was passiert, wenn in der Zeit als TB sich am Gesundheitsstatus etwas unvorhergesehens ergibt und die erneute Ernennung torpediert?
- Beim Aufstieg nach §24 BLV übernimmt der Beamte seine Erfahrungsstufe in die höhere Laufbahn, bei der neuen Ernennung wird hingegen eine neue Einstufung vorgenommen und diese ist mit 99% Sicherheit deuchtlich nachteiliger!
- Verbleibt in der privaten KV im Status als TB einfach möglich? lohnt sich dies überhaupt
- etc. pp.


Ja genau, das ist die derzeitige Situation. Aufgrund der geschilderten Nachteile soll eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch möglichst vermieden werden. Wie ging die Situation bei Dir aus?
Titel: Antw:Aufstieg nach § 24 BLV trotz grundsätzlicher Einstellung nach TVöD?
Beitrag von: Tanari am 05.11.2019 10:04
Zitat
Ja genau, das ist die derzeitige Situation. Aufgrund der geschilderten Nachteile soll eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch möglichst vermieden werden. Wie ging die Situation bei Dir aus?

Nach der Schilderung meiner Beweggründe hat man mir den Weg nach §24 BLV ermöglicht. Ich muss aber erwähnen, dass es eine hochspezialisierte Stelle in der IT ist und ich auch der einzige Bewerber war. Diese Stelle war auch nicht mit Verweis auf §24 BLV ausgeschrieben und ich würde auch nicht nur explizit auf Stellenangebote mit diesem Verweis Ausschau halten. Theoretisch kann die ausschreibende Dienststelle fast immer die §24er Karte ziehen, wenn sie es denn möchte.