Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Adelheid am 29.09.2022 14:28
-
Hallo zusammen,
Ich bin bei meinem jetzigen Arbeitgeber (kommunales Krankenhaus) seit 2020 angestellt. Zuerst mit 12 % für ausschließlich Bereitschaftsdienste. Seit dieses Jahr April bin ich in einer anderen Diensstelle 60 % und arbeite drei mal 7,9 Stunden pro Woche plus Bereitschaftsdienste (10,16 oder 24 Stunden) So komme ich im Monat auf ca. 135 Stunden (eigentlich ca. 80 %) Die Dienste werden ausgezahlt, ich kann sie nicht abfeiern. Hätte mir eine Opt Out Erklärung vorgelegt werden müssen ? Ich habe nämlich keine unterschrieben.
Danke schonmal im Vorraus
-
"Opt Out" aus was zu welchem Zweck mit welchem Inhalt und warum?
-
Wenn ich einen 100 % Vertrag hätte, würde ich regelmässig mehr als 48 Stunden in der Woche. Also 120 %. Ich habe Kollegen (100%), die mindestens einmal im Monat aufgrund von Bereitschaftsdiensten gute 62 Stunden pro Woche arbeiten. Da das Thema 24 Stunden Bereitschaftsdienst in unserer Abteilung gerade ein grosser Streitpunkt zu sein scheint, habe ich mal versucht via Google bei dem ganzen Thema mehr Durchblick zu bekommen. Komme aber nur zu dem Resultat, dass man mehr als 48 Stunden pro Woche regelmässig arbeiten darf, wenn der Arbeitnehmer eine unterschriebene Opt Out Erklärung vorlegt. Oder hat der Tvödk einen Paragraf, der das generell möglich macht ?
Ich wollte aufgrund meiner familiären Situation meine Arbeitszeit reduzieren von 60 auf 40 %. Aber wenn das mit dieser Opt Out Erklärung so wäre, müsste ich die Dienste ja theoretisch gar nicht machen oder zumindest abfeiern können. Mein Vertrag lautet 60 %, nicht 80 %. Oder trifft das auf Teilzeitkräfte nicht zu ?
-
Ich habe sowas wie opt out noch nie gehört und kann mir sowas rechtswidriges auch beim besten Willen nicht vorstellen. Das Arbeitszeitgesetz ist nicht aus Jux und Dollerei entstanden.
-
Wenn ich einen 100 % Vertrag hätte, würde ich regelmässig mehr als 48 Stunden in der Woche. Also 120 %. Ich habe Kollegen (100%), die mindestens einmal im Monat aufgrund von Bereitschaftsdiensten gute 62 Stunden pro Woche arbeiten. Da das Thema 24 Stunden Bereitschaftsdienst in unserer Abteilung gerade ein grosser Streitpunkt zu sein scheint, habe ich mal versucht via Google bei dem ganzen Thema mehr Durchblick zu bekommen. Komme aber nur zu dem Resultat, dass man mehr als 48 Stunden pro Woche regelmässig arbeiten darf, wenn der Arbeitnehmer eine unterschriebene Opt Out Erklärung vorlegt. Oder hat der Tvödk einen Paragraf, der das generell möglich macht ?
Ich wollte aufgrund meiner familiären Situation meine Arbeitszeit reduzieren von 60 auf 40 %. Aber wenn das mit dieser Opt Out Erklärung so wäre, müsste ich die Dienste ja theoretisch gar nicht machen oder zumindest abfeiern können. Mein Vertrag lautet 60 %, nicht 80 %. Oder trifft das auf Teilzeitkräfte nicht zu ?
Mir erschliesst sich weder das Problem noch Dein Begehr.
-
Opt Out vom Arbeitszeitgesetz:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitszeit-143-opt-out-7-abs2a-und-7-arbzg_idesk_PI13994_HI1427308.html
-
Derlei ist doch in § 45 BT-K/§ 7.1 TVÖD-K geregelt.
-
Danke,
Also wenn ich das Beamten Deutsch jetzt richtig interpretiere, dürfen die 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden, auch nicht durch Bereitschaftsdienste.
Bei Teilzeit, je nach Teilzeitanteil anteilig ?
24 Stunden Dienste sind aber sehr wohl zulässig, je nach Arbeitspensum, einfach ausgedrückt. Wer soll das denn beurteilen ? Bei uns sieht so ein Dienst reell so aus: Arbeitsbeginn 7:45 Uhr, kleine Frühstückspause gegen 10:30 Uhr, Pause 13:00 Bis 15:00 Uhr. Ausser in den Pausen ist das Arbeitspensum von 7:45 Uhr bis 22:00 100 Prozent. Zwischen 22:00 und 8:00 Uhr 50 bis 80 Prozent Auslastung.
Und von diesem Opt Out hat hier noch nie jemand was gehört ?
https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/arbeitszeit-als-arzt-opt-out-regelung-ruhezeiten
-
Danke,
Also wenn ich das Beamten Deutsch jetzt richtig interpretiere, dürfen die 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden, auch nicht durch Bereitschaftsdienste.
Welches "Beamten Deutsch"? Zudem: nein!
Bei Teilzeit, je nach Teilzeitanteil anteilig ?
Nein!
24 Stunden Dienste sind aber sehr wohl zulässig, je nach Arbeitspensum, einfach ausgedrückt. Wer soll das denn beurteilen ? Bei uns sieht so ein Dienst reell so aus: Arbeitsbeginn 7:45 Uhr, kleine Frühstückspause gegen 10:30 Uhr, Pause 13:00 Bis 15:00 Uhr. Ausser in den Pausen ist das Arbeitspensum von 7:45 Uhr bis 22:00 100 Prozent. Zwischen 22:00 und 8:00 Uhr 50 bis 80 Prozent Auslastung.
Die Betriebsparteien.
Und von diesem Opt Out hat hier noch nie jemand was gehört ?
https://aerztestellen.aerzteblatt.de/de/redaktion/arbeitszeit-als-arzt-opt-out-regelung-ruhezeiten
Du arbeitest doch nicht mehr als 8 Stunden werktäglich ohne Ausgleich. 135 Stunden im Monat sind erheblich weniger.
-
In meinem Vertrag stehen 60 Prozent. Macht 3x8 pro Woche, je 4 Wochen dann 24x4 = 96 Stunden. Die Bereitschaftsdienste kommen oben drauf mit etwa 40 Stunden pro Monat. Und nein ich kann sie nicht abfeiern. Das gibt der Personalschlüssel nicht her.
-
Es kommt für das ArbZG nicht darauf an, welcher Teilzeitanteil vereinbart ist. Eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erreichst Du weder mit 135 noch mit 136 Stunden pro Monat nicht im Ansatz, denn das wären 48 Stunden pro Woche und somit mehr als 200 Stunden pro Monat.
-
Achso, ok. Trotzdem etwas unlogisch: bei einem 24 oder 16 Stunden Dienst bin ich doch über 8 Stunden, auch wenn das nur Bereitschaft sein soll.
Danke Dir.
-
In der Norm geht es nicht um „an einem Werktag“, sondern um „werktäglich“, also gerechnet auf alle Werktage im Ausgleichszeitraum.
-
Nochmal nachgefragt. Wie interpretiere ich dann Paragraf 7.1 Absatz 7 ?
-
Dass tariflich ggfs. ein TZ-Faktor zur Anwendung kommt. Das hat aber nichts mit der gesetzlichen Regelung zu tun.
-
Achso, demnach dürfte ich im Monatsdurchschnitt aber dann nicht über 130 Stunden kommen.
Was ja dann doch bedeutet, dass der TVöDK sein eigenes Arbeitszeitgestz macht. Oder vielleicht habe ich ja auch einen Knoten im Hirn. ;D
-
Achso, demnach dürfte ich im Monatsdurchschnitt aber dann nicht über 130 Stunden kommen.
Was ja dann doch bedeutet, dass der TVöDK sein eigenes Arbeitszeitgestz macht. Oder vielleicht habe ich ja auch einen Knoten im Hirn. ;D
TVöDK ist kein Gesetz
und klar kann zugunsten der Tarifvertrag Änderungen beschließen,
wir haben ja auch keine Wochenarbeitszeit von 48h, sondern tariflich was anderes geregelt.
-
Genau, schreiben wir einfach in den Tarifvertrag, dass Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten bis zu 54 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Was ja auch Sinn macht in Zeiten von Fachkräfte Mangel. Da spart man sich doch gleich ein paar Köpfe....
-
Genau, schreiben wir einfach in den Tarifvertrag, dass Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten bis zu 54 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. Was ja auch Sinn macht in Zeiten von Fachkräfte Mangel. Da spart man sich doch gleich ein paar Köpfe....
Wenn es nicht gegen das Arbeitsschutzgesetz verstößt, dann spricht nichts dagegen.
-
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
-
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
Eben und deswegen kann ein Tarif dieses aktuelle Gesetz nicht brechen und ist null und nichtig.
Denn es kann nicht sein eigenen Arbeitszeitgestz machen, wie du anmerktest.
Es kann aber natürlich eine Besserstellung vereinbaren.
-
Nein, im ArbZG steht nichts von 48 Stunden pro Woche.
-
Nein, im ArbZG steht nichts von 48 Stunden pro Woche.
Entschuldigung, das war natürlich nicht ganz korrekt ausgedrückt.
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
-
Im Arbeitsschutzgesetz stehen doch 48 Stunden pro Woche !?
Eben und deswegen kann ein Tarif dieses aktuelle Gesetz nicht brechen und ist null und nichtig.
Denn es kann nicht sein eigenen Arbeitszeitgestz machen, wie du anmerktest.
Es kann aber natürlich eine Besserstellung vereinbaren.
Für den öffentlichen Dienst gilt:
§ 7 Abweichende Regelungen ArbZG
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,1.
abweichend von § 3a) ArbZG
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,...
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird...
§ 7.117 Tvödk
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) 1
[ 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeitsleistung überwiegt.
(2) 1Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des
§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden über-
schreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie
folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum
nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu insgesamt maximal
13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert die-
sen Zeitraum nicht.
...(4) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Ar-
beitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis
zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
zulässig ist.
Wo soll denn da der Vorteil für den Arbeitnehmer sein ?
Interessant dürfte auch Absatz 1 sein. Ich will nicht wissen wie oft sich daran nicht gehalten wird.
-
Es kommt für das ArbZG nicht darauf an, welcher Teilzeitanteil vereinbart ist. Eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erreichst Du weder mit 135 noch mit 136 Stunden pro Monat nicht im Ansatz, denn das wären 48 Stunden pro Woche und somit mehr als 200 Stunden pro Monat.
Kann man das wirklich so sehen ?
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ArbZG
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
-
Wenn man es nicht so sieht, sieht man es falsch. Ich sehe auch keinerlei Bezug des völlig unnötigen Vollzitats einer allgemein verfügbaren und bekannten gesetzlichen Norm zu meinen Ausführungen.
-
Ich danke dir trotzdem für deine Hilfe.