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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lololo02 am 15.01.2019 11:34

Titel: Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: lololo02 am 15.01.2019 11:34
Hallo zusammen,

ich bin bei uns der IT Administrator. Laut der neuen Entgeltordnung steht folgendes für EG 10 vermerkt:

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z.B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben

Jetzt meine Frage. Ich bin Verwaltungsfachwirt. Mache aber seit 7 Jahren jetzt die Systemadministration (alleine).

Ab wann greift der Punkt:

"sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben"

Also gibt es irgendwo einen Kommentar dazu, wieviel Jahre Erfahrung man hierfür braucht?

Bin aktuell in EG 9b eingruppiert.

Würde mich über eure Hilfe freuen.

Viele Grüße
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Lars73 am 15.01.2019 11:51
Es gibt keinen definierten Zeitraum.

Es müssen entsprechende Kenntnisse (die auch eine ähnliche Verwendungsbreite erlauben) vorliegen.

Erläuterungen zum sonstigen Beschäftigten finden sich ggf. hier:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/181119_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf

Hattest Du auf den Antrag nach E9c verzichtet oder geht der Arbeitgeber davon aus, dass die Tätigkeit keine E10 ist? Der sonstige Beschäftigte spielt ja nur eine Rolle wenn du entsprechende Tätigkeiten hast.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: lololo02 am 15.01.2019 12:01
Die 9c würde es wohl ich Bereich IT nicht geben sondern nur die 9b. Der Arbeitgeber meint glaube ich, dass es keine EG 10 wäre. Wobei man sagen muss, dass ich die IT komplett alleine mache (Bin der einzigste Mitarbeiter in der IT).
Mache also von Server/Client Verwaltung bis hin zu Hardware/Softwarebeschaffung alles alleine.

Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 15.01.2019 12:07
Bevor du dir Gedanken über sonstige Beschäftigte machst, solltest du dir im klaren sein, wo deine auszuübenden Tätigkeiten liegen.
Wenn es eine E10 Fg1 Stelle ist, dann hättest du Anspruch auf E9c (da die nächst niedrigere EG)
Andererseits könnte dir dein AG eine Zulage gewähren,wenn er von Dir überzeugt ist.

Und wenn es Eg10 Fg2 ist, dann EG10, da keine persönlichen Voraussetzugnen notwendig sind. (Oder irre ich mich da?)
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Lars73 am 15.01.2019 12:12
Wenn dein Arbeitgeber davon ausgehen würde, dass du die Aufgaben nach E10 bist aber wegen fehlender persönlicher Eignung (kein sonstiger Beschäftigter/kein Studium) wäre es E9c.

Wenn dies nicht der Fall ist sind es zwei Baustellen. Durchsetzen, dass es E10 ist und durchsetzen das du die Kenntnisse und Erfahrungen eines sonstigen Beschäftigten im Tarifsinne hast. Wobei ja auch noch die Frage der E10 Fallgruppe 2 zu betrachten ist.

Je nach Verlauf der Überleitung in die neue Entgeltordnung ggf. noch das Problem des fehlenden Antrags.

Wobei man aus dem bisherigen nicht ableiten kann welche Eingruppierung korrekt wäre.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: lololo02 am 15.01.2019 12:12
Also generell habe ich ja die Qualifiaktion für EG 10. Habe die Qualifikation bis EG 12. Aber halt im Verwaltungsbereich. Der IT Bereich is ja nur ein Teil von der neuen Entgeltordnung.
Bin davon fest überzeugt, dass die Stelle von mir mindestens EG 10 ist wenn nicht sogar mehr. Mache wie gesagt die komplette IT alleine und trage die volle Verantwortung dafür.
Aber die Bewertung ging halt nur auf EG 9b. In Nachbarkommunen ist die Stelle mit EG 11 und Höher bezahlt.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Lars73 am 15.01.2019 12:20
Die persönlichen Voraussetzungen bestimmen sich immer nach dem Tätigkeitsbereich.

Das Problem ist vielleicht sind es 55 % E9b und geringer und 45% höherwertige. Man muss schon die Arbeitsvorgänge bilden und bewerten. Gerade wenn man alles macht kommt es sehr auf die Abgrenzung der Arbeitsvorgänge an.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 15.01.2019 12:21
Also generell habe ich ja die Qualifiaktion für EG 10. Habe die Qualifikation bis EG 12. Aber halt im Verwaltungsbereich. Der IT Bereich is ja nur ein Teil von der neuen Entgeltordnung.
Bin davon fest überzeugt, dass die Stelle von mir mindestens EG 10 ist wenn nicht sogar mehr. Mache wie gesagt die komplette IT alleine und trage die volle Verantwortung dafür.
Aber die Bewertung ging halt nur auf EG 9b. In Nachbarkommunen ist die Stelle mit EG 11 und Höher bezahlt.
Was heißt das, sie haben die Qualifikation bis EG12?
Für eine entsprechende IT Stelle im VKA braucht man auch für die EG13 keine Ausbildung (oder täusche ich mich da)
Warauf begründet sich deine Meinung, dass du min EG10 bist.
EG 10 Fg1 ist es wohl nicht, denn für die IT Administration einiger Server benötigt man keine Studium.
EG10 Fg2 evtl.
Zitat
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspiel-
raum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hin-
ausgeht.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: lololo02 am 15.01.2019 12:40
Also ich habe den Angestelltenlehrgang II, darum die Qualifikation bis EG 12.
Aber halt für die Bereich Verwaltung.
Das es eigentlich mindestens eine EG 10 sein müsste, schließe ich mal daraus, dass unsere Nachbarkommen, auch diese Stelle haben und die Stelleninhaber mit mindestens EG 11 vergütet werden :)
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Skedee Wedee am 15.01.2019 12:45
Also ich habe den Angestelltenlehrgang II, darum die Qualifikation bis EG 12.

Das ist Quatsch.

Das es eigentlich mindestens eine EG 10 sein müsste, schließe ich mal daraus, dass unsere Nachbarkommen, auch diese Stelle haben und die Stelleninhaber mit mindestens EG 11 vergütet werden :)

Okay, mal folgende Annahme: ihr seid eine Kommune mit 1.500 Einwohner. Eure Nachbarkommune hat 75.000 Einwohner. Hmm, irgendwie nicht vergleichbar... Zumal es im TVöD auf die dauerhaft auszuübende Tätigkeit ankommt und nicht darauf, wie die Nachbarkommunen ihre Beschäftigten (möglicherweise falsch) bezahlen.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 15.01.2019 13:26
Also ich habe den Angestelltenlehrgang II, darum die Qualifikation bis EG 12.
Aber halt für die Bereich Verwaltung.
Das es eigentlich mindestens eine EG 10 sein müsste, schließe ich mal daraus, dass unsere Nachbarkommen, auch diese Stelle haben und die Stelleninhaber mit mindestens EG 11 vergütet werden :)
EGO VKA Kommune? Ist das nicht Bund?
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 16.01.2019 10:27
Du musst die Voraussetzungen prüfen!
Hier wurde schon richtig gesagt, dass Du ohne Studium nur als "Sonstiger" oder über die FG 2 kommen kannst.

Hier nochmal die geforderten Merkmale:

E10 FG1
Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

E10 FG 2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

E11 FG 1
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu ei-nem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

E11 FG2
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)

Das gilt selbstverständlich nur, wenn Du hier im richtigen Forum bist und es tatsächlich um den Bereich VKA geht.

Beim Bund gibt es in E10 keine zweite FG.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: D-x am 24.01.2019 15:00
Kurze Verständnisfrage hierzu:

Ich finde die beiden FGen in der EG11 etwas merkwürdig.
FG1: Mindestens 1/3 besondere Leistungen gegenüber EG 10
FG2: Besondere Leistungen gegenüber EG 10 [deute ich als mindestens 50%]

Ein Hinweis auf die entsprechenden FGen der EG10 findet sich aber nicht. Muss man sich den dazudenken, sodass TBs in EG10 mit Hochschulbildung 33% bL benötigen, TBs in EG10 ohne Hochschulbildung aber 50% bL?
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 24.01.2019 15:09
Nein. E11 Fg. 2 dient lediglich als Voraussetzung für E12.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: D-x am 24.01.2019 15:15
Ah, das wiederum klingt logisch. Danke für die Erleuchtung.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: chucknorris am 25.01.2019 11:04
Servus zusammen,

im Rahmen der neuen EGO konnten insbesondere die Kollegen aus der IT eine Überprüfung ihrer Eingruppierung beantragen ohne dem Risiko einer Verschlechterung wie bei der Stellenbewertung.

Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Da bis jetzt noch keine Entscheidung getroffen wurde scheint das Thema nicht ganz so einfach zu sein.

Die ITler haben (noch) keine individuelle Stellenbeschreibung.

Die Merkmale der entsprechenden Stelle müsste nach neuer EGO eben EG12 entsprechen und nicht mehr der EG11 zugeordnet sein.
Wie diese Merkmale bestimmt werden (individuell) bleibt fraglich.

Falls jemand dieses Szenario durchgespielt hat und ein Ergebnis hat möge er/sie sich gerne dazu äußern.

Ein alter Fachinformatiker könnte demnach bald EG12 bekommen und ein junger Einsteiger in den öffentlichen Dienst müsste dazu mindestens einen Bachelor nachweisen, Berufserfahrung zählt leider nicht.

Da hängt sich der öffentliche Dienst mal wieder selber ab.

 
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 25.01.2019 11:58
Der ganze Beitrag ist Unfug. TB sind - außer in Fällen des §29b TVÜ-VKA - entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. In den Fällen des §29b TVÜ-VKA hingegen bedurfte es zwingend eines Antrages, ansonsten bleibt es für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit beim Überleitungsergebnis. Dieser Antrag wirkte unmittelbar, dem AG stand keine Entscheidung zu.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 25.01.2019 12:13
Ein alter Fachinformatiker könnte demnach bald EG12 bekommen und ein junger Einsteiger in den öffentlichen Dienst müsste dazu mindestens einen Bachelor nachweisen
Worauf begründest du diese Aussage? Warum wird bei der EGO dort bei den Tätigkeiten unterschieden?
Zitat
Da hängt sich der öffentliche Dienst mal wieder selber ab.
Ja, ist bekannt.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: chucknorris am 25.01.2019 12:21
Bei den unterschiedlichen Berufen aus der IT Branche und exotischen wie z.B. dem Restaurator ist dieses wohl nicht so einfach gewesen bei der Umsetzung der EGO, hier fehlt noch die genaue Entscheidung und Umsetzung.

Hier bei uns warten gewissen Personen darauf rückwirkend zum 01.01.2017 mehr Geld zu bekommen.

@moin Moin - Früher war die Zugangsvoraussetzung zum gehobenen Dienst die Ausbildung + Berufserfahrung, heute Bachelor.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 25.01.2019 12:28
Zum Warten besteht kein Anlaß - dem AG steht keine Entscheidung zu. Wer einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte und ihn gestellt hat, ist entsprechend seiner auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - wer keinen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte, auch. Wer einen Antrag nach §29b TVÜ-VKA stellen konnte, dies aber unterließ, verbleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der Entgeltgruppe, in die er übergeleitet wurde. Es ist also alles ganz einfach und zu entscheiden war durch den AG überhaupt nichts. Wer als AG mehr als zwei Wochen zur Umsetzung brauchte, hat versagt.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 25.01.2019 12:32
Wer als AG mehr als zwei Wochen zur Umsetzung brauchte, hat versagt.
Wer als AN mehr als 3 Monate darauf gewartet hat auch.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: MoinMoin am 25.01.2019 12:33
@moin Moin - Früher war die Zugangsvoraussetzung zum gehobenen Dienst die Ausbildung + Berufserfahrung, heute Bachelor.
Bei der IT nach EGO Kommune stimmt das aber nicht. E12 geht doch auch dort ohne Bsc. (oder?)
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 25.01.2019 12:50
EGO Kommune regelt aber keine Beamtenlaufbahnen.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: nichts_tun am 25.01.2019 19:01
Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Sorry, doch das ist nur Wunschdenken einiger Personen. Mir ist bekannt, dass Kommunen teilweise abgesehen haben, die verschiedenen Datenverarbeitungs-Tarifverträge zur Eingruppierung zu verwenden; die VKA erlaubte dies ausdrücklich. Entsprechend wurden die auszuübende Tätigkeiten nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert. Das bedeutet, eine EG 11 nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen festgestellt wurde, nicht zwangsläufig aufgrund eines § 29b TVÜ-VKA quasi "automatisch" in die EG 12 höhergruppiert wurde.

Eher im Gegenteil, bei uns im Hause fanden sich die meisten Stellen in EG 10, EG 11 wieder als Sachbearbeiter. Teamleiter waren vorher EG 12 und sind es jetzt bzw. EG 13 - abhängig von den Unterstellungsverhältnissen.
Höchstens herausgehobene Sonderaufaufgaben bei Sachbearbeitern rechtfertigen EG 12, EG 13.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 26.01.2019 09:28
Dabei geht es durch die Bank um eine Erhöhung von EG11 nach EG12.

Sorry, doch das ist nur Wunschdenken einiger Personen. Mir ist bekannt, dass Kommunen teilweise abgesehen haben, die verschiedenen Datenverarbeitungs-Tarifverträge zur Eingruppierung zu verwenden; die VKA erlaubte dies ausdrücklich. Entsprechend wurden die auszuübende Tätigkeiten nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert. Das bedeutet, eine EG 11 nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen festgestellt wurde, nicht zwangsläufig aufgrund eines § 29b TVÜ-VKA quasi "automatisch" in die EG 12 höhergruppiert wurde.

Eher im Gegenteil, bei uns im Hause fanden sich die meisten Stellen in EG 10, EG 11 wieder als Sachbearbeiter. Teamleiter waren vorher EG 12 und sind es jetzt bzw. EG 13 - abhängig von den Unterstellungsverhältnissen.
Höchstens herausgehobene Sonderaufaufgaben bei Sachbearbeitern rechtfertigen EG 12, EG 13.

Najaaaaaa……..

Du hast recht, dass es durchaus erlaubt war, für die Bewertung der Tätigkeiten in der IUKT die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale heranzuziehen, vor allem, weil die alten EDV-BAT-Merkmale und Fallgruppen veraltet und teilweise nicht mehr anwendbar waren.

Jetzt allerdings gibt es völlig neue Tätigkeitsmerkmale, die angewandt werden müssen, wenn ein Antrag gestellt wurde, oder wenn eine Neueinstellung erfolgt. Die alten Eingruppierungen haben nur dann Bestand, wenn kein Antrag gestellt wurde.

Mit den neuen Merkmalen wollten die Tarifparteien auch tatsächlich eine Verbesserung für die Beschäftigten in diesem Bereich erzielen.

Hier ein Beispiel: Zur Erreichung der E11 waren vorher die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erforderlich. Nach der neuen EGO reichen "Besondere Fachkenntnisse ODER eine "fachliche Weisungsbefugnis".
Die "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" taucht erst in der E12 wieder auf.

An solchen Beispielen kann man den Willen der Tarifparteien deutlich erkennen.

Leider gibt es noch keine Urteile zu den neuen Merkmalen um zu erkennen, ob die Gerichte diesen implizierten Willen auch so anerkennen.
Als Faustformel kann man tatsächlich sagen alte Gruppierung +1. Aber wie gesagt, das werden die Gerichte entscheiden müssen.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 26.01.2019 09:40
Erlaubt? Bloß weil die VKA es seinen Mitgliedern freistellt, heißt das noch lange nicht, daß es zulässig war. Das war es nämlich nur dann, wenn sich dadurch im spezifischen Einzelfall eine Besserstellung des TB ergab - was stets eine Vergleichsbetrachtung erforderte. Es konnte sich mithin im Einzelfall um eine erlaubte Besserstellung des TB handeln.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 26.01.2019 10:08
Erlaubt? Bloß weil die VKA es seinen Mitgliedern freistellt, heißt das noch lange nicht, daß es zulässig war. Das war es nämlich nur dann, wenn sich dadurch im spezifischen Einzelfall eine Besserstellung des TB ergab - was stets eine Vergleichsbetrachtung erforderte. Es konnte sich mithin im Einzelfall um eine erlaubte Besserstellung des TB handeln.

Jetzt mal ganz ehrlich, wer weiß denn sowas?
Ich war immer der Meinung, dass ich mich als Laie mit der Materie ganz gut auskenne, sozusagen TVÖD-light für Betroffene....
Man kann doch nicht von den Beschäftigten verlangen, dass sie mit jedem Zettel vom AG zu einem Fachanwalt laufen. Wobei ich mir sicher bin, dass viele aus diesem Berufsstand auch nicht viel Ahnung von dieser Materie haben....

Die Fachleute sitzen bei den KAV und den großen Behörden!
Selbst die Kompetenz der Gewerkschaften ist oft zweifelhaft. Dort gibt es zwar sicher auch Spezialisten aber die sind für den "normalen" Betroffenen nicht zu erreichen.....
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: jnkaiser am 26.01.2019 11:07
Ich übersetze Gestaltungsspielraum mit „eigenständiges Arbeiten“. Also wenn du/Sie z.B. nicht nur IT Systeme administrierst, sondern eigenständig arbeitest: Anforderungen eigenständig erfassen (requirements engeneering), Projekte eigenständig aufsetzen, durchführen, abschließen.
Wichtig natürlich, dass das im Rahmen einer Analyse der Arbeitsvorgänge auch in Qualität und Quantität heraussticht.

So als kleiner Hinweis.
gruß
jk
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 26.01.2019 11:17
Eigenständiges Arbeiten wäre „ohne Anleitung“ tätig - E7. Gestaltungsspielräume sind das IT-Pendant zu den selbstständigen Leistungen der allg. Tätigkeitsmerkmale.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: jnkaiser am 26.01.2019 13:47
Was wäre dann das passende Attribut für den Arbeitsvorgang:

Selbstständige Durchführung von Projekten
- Bedarfsanalyse und Requirements Engeneering
- Ressourcenplanung
- Durchführung der Projektleitung
- Koordination interner und externer Projektpartner

Ist das Eigenständig? Selbständig?
Es ist ja deutlich mehr als E7 ("Arbeiten ohne Anleitung"), es erfordert umfassende und auch tiefe Kenntnisse mit "erweitertem Gestaltungsspielraum". Oder liege ich da falsch?
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 26.01.2019 13:54
Nun, das hängt ganz maßgeblich von den Projekten ab. Erfordern diese nicht mindestens eine einschlägige Berufsausbildung/gründliche, vielseitige Fachkenntnisse, braucht man entsprechende Heraushebungsmerkmale gar nicht erst prüfen.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: nichts_tun am 26.01.2019 21:34
Leider gibt es noch keine Urteile zu den neuen Merkmalen um zu erkennen, ob die Gerichte diesen implizierten Willen auch so anerkennen.
Als Faustformel kann man tatsächlich sagen alte Gruppierung +1. Aber wie gesagt, das werden die Gerichte entscheiden müssen.

Nein. Da nun die neuen Eingruppierungsregelungen greifen ist es nicht mehr zulässig, nach dem allgemeinen Teil die Tätigkeiten einzugruppieren. Nur ist das Wunschdenken "bisherige Eingruppierung + 1" eher unangebracht.

@Spid: ich hatte das Papier von der VKA nicht zur Hand, daher habe ich "erlaubt" geschrieben. Ich wollte das verfahren damit nicht simplifizieren.

@jnkaiser: Die EG 7 sehe ich auch. Ansonsten hast du ein paar Schlagworte hingeschrieben, die eine Beurteilung der Eingruppierung allerdings nicht erhellen.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Spid am 26.01.2019 21:57
Du mißverstehst meine Kritik. Ich habe kein Verfahren der VKA beschrieben. Ich führte aus, unter welchen Umständen derlei überhaupt zulässig wäre. Ob die VKA etwas erlaubt oder nicht, ist für das Binnenverhältnis AN-AG völlig unbeachtlich und keinesfalls ermöglicht eine „Erlaubnis“ der VKA eine Abweichung von den tariflichen Regelungen zum Nachteil des TB.
Titel: Antw:Frage Eingruppierung IT
Beitrag von: Gemeindefuzzi am 27.01.2019 16:36
Nein. Da nun die neuen Eingruppierungsregelungen greifen ist es nicht mehr zulässig, nach dem allgemeinen Teil die Tätigkeiten einzugruppieren. Nur ist das Wunschdenken "bisherige Eingruppierung + 1" eher unangebracht.

Genau DAS habe ich geschrieben!

Und was das "Wunschdenken" angeht, lies die Merkmale!
Ich habe auch nicht geschrieben, dass das die "absolute Wahrheit" ist. Selbstverständlich müssen die Stellen bewertet werden.
Aber wie gesagt, das werden wir alle sehr bald erfahren.

Die EGO gilt nun seit 1.1.17 und ich denke, dass es bald Urteile gibt.