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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mrkanister am 28.05.2020 22:41

Titel: Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: mrkanister am 28.05.2020 22:41
Hallo zusammen,

ich würde mich gerne nach eurer Einschätzung zu folgendem Sachverhalt erkundigen.

Ein in E11 eingruppierter Techniker (Stelle würde unlängst bewertet) bekommt das Angebot der Sachgebietsleitung. Dabei gibt es im wesentlichen die selben Tätigkeiten sowie Personalführung und Verantwortung für das Sachgebiet. Allerdings ist diese Stelle ebenfalls 11 ausgeschrieben. Die Behörde kann oder will, obwohl der ausdrückliche Wunsch besteht, dass der Besagte die Stelle übernimmt, nicht E12 bezahlen. Dies würde erst in Abhängigkeit einer noch durchzuführenden Stellenbewertung geschehen. Der vorige Sachgebietsleiter war Beamter und in A13 eingruppiert.

Wie schätzt Ihr die Chancen auf eine Eingruppierung in E12 ein?

Herzlichen Dank und viele Grüße
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 28.05.2020 22:43
Aus den Angaben lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Eingruppierung ziehen.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: mrkanister am 28.05.2020 22:47
Oh, das ist schade. Kann ich noch weitere Informationen beisteuern um eine Einschätzung zu ermöglichen?

Bin neu hier und deswegen sehr dankbar für jede Unterstützung.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: martin123 am 04.06.2020 19:18
Wie geht das denn als Techniker E11 eingruppiert zu werden? Mir wurde gesagt es geht als Staatlich geprüfter Techniker maximal E9b
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 04.06.2020 19:25
Man kann auch als Schulabbrecher ohne Ausbildung in E11 eingruppiert sein, denn TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 05.06.2020 08:23
Die Behörde kann oder will, obwohl der ausdrückliche Wunsch besteht, dass der Besagte die Stelle übernimmt, nicht E12 bezahlen.
Sie dürfen oder müssen ja auch keine E12 bezahlen, wenn die Stelle (korrekter die auszuübenden Tätigkeiten) keine E12 Wertigkeit hat.
Und sie müssen, ohne wenn und aber, die E12 bezahlen, wenn die aT entsprechend E12 sind, da können sie nicht wollen wollen, müssen aber trotzdem. Denn dann müssen sie um das nicht zu bezahlen, halt die Arbeitsvorgänge anders zusammenstellen oder die Tätigkeiten nicht ausüben lassen.
Wie geht das denn als Techniker E11 eingruppiert zu werden? Mir wurde gesagt es geht als Staatlich geprüfter Techniker maximal E9b
Wieder einer der einer Unwahrheit vertraut hat.
oder wieder mal ein Personaler der keine Ahnung hat.
Oh, das ist schade. Kann ich noch weitere Informationen beisteuern um eine Einschätzung zu ermöglichen?

Bin neu hier und deswegen sehr dankbar für jede Unterstützung.
Um die EG zu ermitteln muss man die auszuübenden Tätigkeiten (bzw. die Arbeitsvorgänge) mit Zeitanteile kennen.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 08:25
Guten Morgen,
ich lese schon seit Monaten still mit und bin immer wieder überrascht, wie die Eingruppierungen wie Gummiparagraphen gehandhabt werden.
Auch ich bin auf der Suche nach der richtigen Wortwahl, um meine Stellenbeschreibung wertiger zu gestalten.
Wie martin123 geschrieben hat ist die Schwelle (laut Personalamt oder wer auch immer) eines Technikers bei 9b
Andererseits schreibt Spid von Schulabbrechern, die auch in E11 eingruppiert werden können.
Ich komme aus der freien Wirtschaft, mache meinen Job nun seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und kapiere diese Eingruppierungsvoraussetzungen immer noch nicht, da es auch nicht viel mit gesundem Menschenverstand zu tun hat. Seit es 9c gibt, bin ich in dieser Gruppe als Techniker eingestuft. Vorher war es 9b. Vielleicht verrät uns Spid, wie man es mit der richtigen Wortwahl hin bekommt, dass die eigenen Tätigkeiten auch als höherwertig angesehen werden. Bei uns gibt es keine richtigen Stellenbeschreibungen, ich soll meine (und für alle meine 24 Mitarbeiter) Stellenbeschreibung/en selbst schreiben. Das habe ich (für mich) bisher noch nicht gemacht, da meine Wortwahl sicher nicht der Sprache des öffentlichen Dienstes entspricht und ich mir selbst kein Ei legen möchte. Wie gesagt, ich suche nach einer Wortwahl, die nicht widerlegbar ist und eine höhere Wertigkeit besitzt. Kann mir da jemand Unterstützung anbieten?
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 09:02
Eingruppierungen können nicht gehandhabt werden, sie sind. Es handelt sich auch nicht um „Gummiparagraphen“, sondern es ergibt sich stets genau eine Entgeltgruppe, in die man eingruppiert ist. Das Wording ist dabei unbeachtlich, unterschiedliche Beschreibungen derselben auszuübenden Tätigkeit führen nicht zu unterschiedlichen Eingruppierungen.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: TV-Ler am 05.06.2020 09:50
Ich komme aus der freien Wirtschaft, mache meinen Job nun seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst und kapiere diese Eingruppierungsvoraussetzungen immer noch nicht, da es auch nicht viel mit gesundem Menschenverstand zu tun hat. Seit es 9c gibt, bin ich in dieser Gruppe als Techniker eingestuft.
Fang doch zunächst mal an, dich mit den grundlegenden Begrifflichkeiten vertraut zu machen bzw. gebrauche diese korrekt. Das trägt doch zumeist auch zum besseren Verständnis eines Themas bei:
In eine Entgeltgruppe ist man eingruppiert, nicht eingestuft. Andernfalls wäre ja auch von Höherstufierungen und nicht von Höhergruppierungen die Rede ...
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 10:30
sorry, da hab ich mich in der Wortwahl vertan. Ich hatte es auch von Wertigkeiten und Eingruppierungen, da hätte man es schon verstehen können. Aber ich bin Euch gleich in die Falle gegangen.
Hilft mir nun aber auch nicht wirklich weiter.

Aber irgendwie mag ich Euren Humor  ;D

Aber vielleicht könnt Ihr mir da doch weiter helfen. Mir sind keinerlei Aufgaben schriftlich übertragen worden. Einfach ein Vertrag als Beschäftigter der Gemeinde XY. Den genauen Wortlaut müsste ich nachsehen, bevor ich wieder zerhackstückt werde. (Man möchte sich als AG ja nicht gerne auf eine genaue Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit festlegen, um das "Direktionsrecht" möglichst flexibel zu gestalten. Das ist aber ein anderes Thema und nicht Grundlage meines Anliegens)
Es gibt einen Geschäftsplan, in dem Aufgabenbereiche beschrieben sind. Nur ist dieser nicht unbedingt aktuell und es sind dort alle Tätigkeiten ( in meinem Bereich) beschrieben, die dann doch erwartet werden.
Bin ich da so auf dem Holzweg, wenn ich annehme, dass, wenn meine Tätigkeiten mit dem Fachwissen in der Tiefe und Breite richtig dargelegt werden, (natürlich mit den dazu notwendigen prozentualen Zeitanteilen), ich eine Chance hätte doch noch irgendwie eine positive Gruppenentwicklung in meinem Sinne zu erreichen?
 
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 10:35
Wie ist der AG denn seiner Pflicht nach §2 NachwG nachgekommen?
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 05.06.2020 11:10
Aber vielleicht könnt Ihr mir da doch weiter helfen. Mir sind keinerlei Aufgaben schriftlich übertragen worden.
Dann schreibe dir doch einfach mal selber auf, was deine Arbeitsvorgänge sind, bzw. welche du gerne hättest.
Gehe damit zum Personaler frage Ihn ob dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind und dass er dieses bitte bestätigen soll, da du ja nicht wüsstest, was du machen darfst oder sollst.
Und du Angst hast abgemahnt zu werden, wenn du nicht übertragenden Tätigkeiten ausübst.
Alternativ, soll er dir deine auszuübenden Tätigkeiten mitteilen.

ach ja und weise darauf hin, dass du wenn er in einer Woche da nichts schriftliches vermelden läßt, du leider nicht mehr arbeiten kannst, da du ja nicht weißt, was du arbeiten darfst.

Verwaltung mit Verwaltung bekämpfen....

Zitat
Einfach ein Vertrag als Beschäftigter der Gemeinde XY. Den genauen Wortlaut müsste ich nachsehen, bevor ich wieder zerhackstückt werde. (Man möchte sich als AG ja nicht gerne auf eine genaue Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit festlegen, um das "Direktionsrecht" möglichst flexibel zu gestalten. Das ist aber ein anderes Thema und nicht Grundlage meines Anliegens)
Sofern es nicht absolut "artfremde" Dinge sind und insbesondere wenn es keine EG Änderungen nach sich zieht, kann der AG jederzeit per Direktionsrecht dich von einer zur anderen Tätigkeit jagen, egal was da irgendwo steht.
Zitat
Bin ich da so auf dem Holzweg, wenn ich annehme, dass, wenn meine Tätigkeiten mit dem Fachwissen in der Tiefe und Breite richtig dargelegt werden, (natürlich mit den dazu notwendigen prozentualen Zeitanteilen), ich eine Chance hätte doch noch irgendwie eine positive Gruppenentwicklung in meinem Sinne zu erreichen?
Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten (nicht die ausgeübten) Höherwertig sind, dann bekommst du auch das Entgelt der höheren EG, theoretisch automatisch und ohne Eingriffsmöglichkeit des AGs
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 11:48
Danke für den Tipp,
ich muss eben auf mind. 50% höherwertige Tätigkeiten kommen, den Rest kann ich Kaffee kochen, das interessiert nämlich nicht wirklich (wie ich gelernt habe)  ;D

Nur das Erkennen einer höherwertigen Tätigkeit ist das Schwierige. Durch das Mitlesen hier bekommt man ja mit, wie  Spid und die anderen Profis einem die Wortwahl und gefühlte Ungerechtigkeiten so richtig um die Ohren hauen.  8)

Und noch für Spid:
§2 scheint erfüllt, ich habe mich vom fett gedruckten Wort "Beschäftigter" ablenken lassen, im Kleingedruckten steht schon die Bezeichnung "Technischer Leiter"

und falls ich wieder etwas nicht juristisch korrekt ausgedrückt habe bitte ich um Nachsicht
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 11:53
und ich habe noch einen Fehler in meinen Ausführungen gefunden:
Im Geschäftsplan sind NICHT alle Tätigkeiten beschrieben, die dann doch erwartet werden.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 12:01
Die Nachweispflicht wird durch „Technischer Leiter“ ebensowenig erfüllt wie durch „Sachbearbeiter“.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 12:35
meinst du 5.:
 "eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit," ?

Die ist bei mir nicht beschrieben. Nur bei der Stellenausschreibung war das grob beschrieben.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 12:43
Die Stellenausschreibung, sofern sie ausgehändigt wurde, erfüllt üblicherweise die Nachweispflicht des öffentlichen AG. Damit hat er Deine auszuübende Tätigkeit festgelegt.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 12:58
ich meine, ich habe das damals nicht dazu bekommen. Es ist auch nicht im Arbeitsvertrag vermerkt, dass ein Blatt mit der Stellenausschreibung o.ä. Teil des Vertrags ist. Aber ich möchte das jetzt unbedingt juristisch klären sondern diesen Umstand zu meinem Vorteil nutzen.

das heißt also für mich:
finde die Dinge, die nicht beschrieben waren und versuche das für mich auszunutzen?
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 13:07
Das muß auch nicht im Arbeitsvertrag stehen.

Da es um einen rechtlichen Sachverhalt geht, geht es nur juristisch. Die in der Stellenausschreibung beschriebene Tätigkeit setzt den Rahmen für die derzeit auszuübende Tätigkeit.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Malito am 05.06.2020 13:21
was wäre für mich der beste Weg?
- Beschreiben meiner allgemeinen Tätigkeiten (laut Stellenausschreibung),  die zusätzlichen Tätigkeiten (nicht schriftlich fixiert ) aufführen, die gefordert werden
- Meinen Amtsleiter (direkten Vorgesetzten) diese Tätigkeiten bestätigen lassen
und dann damit zum Personalamt?
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: D-x am 05.06.2020 13:26
Interessehalber folgende kurze Nachfrage:
Muss die Aushändigung der Stellenausschreibung nach erfolgreicher Bewerbung erfolgen, um der Nachweispflicht zu genügen, oder gilt die "Aushändigung" bzw. vielmehr der Aushang am schwarzen Brett, im Intranet oder der Stellenanzeigen im Internet des Arbeitgebers auch als solche?
Denn wenn der Arbeitnehmer die Stellenausschreibung nicht irgendwie zu Gesicht bekommen hätte, hätte er sich ja kaum auf die Stelle bewerben können.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 13:28
was wäre für mich der beste Weg?
- Beschreiben meiner allgemeinen Tätigkeiten (laut Stellenausschreibung),  die zusätzlichen Tätigkeiten (nicht schriftlich fixiert ) aufführen, die gefordert werden
- Meinen Amtsleiter (direkten Vorgesetzten) diese Tätigkeiten bestätigen lassen
und dann damit zum Personalamt?

Das kommt darauf an, wie sich der AG organisiert. Maßgeblich für die Eingruppierung ist, daß der AG - bei juristischen Personen jemand, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf, die auszuübende Tätigkeit überträgt.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 13:30
Interessehalber folgende kurze Nachfrage:
Muss die Aushändigung der Stellenausschreibung nach erfolgreicher Bewerbung erfolgen, um der Nachweispflicht zu genügen, oder gilt die "Aushändigung" bzw. vielmehr der Aushang am schwarzen Brett, im Intranet oder der Stellenanzeigen im Internet des Arbeitgebers auch als solche?
Denn wenn der Arbeitnehmer die Stellenausschreibung nicht irgendwie zu Gesicht bekommen hätte, hätte er sich ja kaum auf die Stelle bewerben können.

Im vom BAG entschiedenen Fall ist im Stellenbesetzungsverfahren die Stellenbeschreibung als Schriftstück ausgehändigt worden. Ein bloßer Aushang oder eine Veröffentlichung im Intranet dürfte dem nicht genügen.
Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: D-x am 05.06.2020 13:34
Ist Stellenausschreibung (wurde in diesem Thread bisher genannt, für mich ist das ein Dokument wo neben ein paar Worten zum Arbeitgeber und den Benefits noch die Anforderungen an den Bewerber genannt und die auszuübenden Tätigkeiten grob skizziert werden) und Stellenbeschreibung hier synonym anzusehen?

In dem Fall wäre das ja auch etwas obskur, wenn das Schriftstück was den Bewerber zur Bewerbung veranlasst hat, ihm anschließend noch einmal ausgehändigt werden muss...

Titel: Antw:Frage zu Eingruppierung
Beitrag von: Spid am 05.06.2020 13:36
Das sollte „Stellenausschreibung“ heißen - Autokorrektur. Es meint tatsächlich die Ausschreibung des öffentlichen AG, auf die sich der AN beworben hat.