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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: ÖDyssee am 23.05.2022 11:54
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Bezügeberechnung. Auf meiner Lohnabrechnung taucht hin und wieder der Eintrag "Ausgleich Urlaub/Krankheit - § 21" auf.
Bei meiner Tätigkeit nehme ich Rufbereitschaft wahr – meines Wissens also ein nach § 21 TVöD unständiges Entgelt für die Bemessung der Entgeltfortzahlung.
Da mir die "Ausgleichs"-Zahlungen immer sehr sporadisch und nicht nachvollziehbar vorkamen, habe ich Sie nun einmal zusammengestellt. Da ich leider kein Bild hochladen kann, habe ich es mal etwas unschön aber zweckmäßig eingetippt:
Monat Auszahlung Auszahlung Kranktage Urlaubstage Feiertage Auszahlung Ereignistage
Rufbereits. höherw. Tät. Ausgleich §21 Ausgleich §21
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Mrz19 0 0 0 0 0 - -
Apr19 391 0 0 6 2 - -
Mai19 608 298 0 3 2 - -
Jun19 180 770 0 4 1 - -
Jul19 508 472 0 3 0 - -
Aug19 45 50 0 12 0 15,36 1
Sep19 405 770 0 0 1 - -
Okt19 0 0 0 3 2 19,95 1
Nov19 675 0 0 1 0 - -
Dez19 180 0 3 1 2 - -
Jan20 45 0 1 2 1 - -
Feb20 315 0 0 0 0 16,62 3
Mrz20 180 0 1 0 0 10,39 1
Apr20 360 0 0 2 2 22,16 2
Mai20 410 0 0 0 1 5,60 1
Jun20 46 0 0 0 1 - -
Jul20 456 0 0 3 0 - -
Aug20 410 0 0 14 0 14,62 1
Sep20 410 0 0 1 0 - -
Okt20 0 0 3 1 0 - -
Nov20 456 0 0 0 0 - -
Dez20 0 0 0 7 1 58,89 3
Jan21 410 0 0 1 1 63,1 5
Feb21 0 0 0 0 0 - -
Mrz21 410 0 3 3 0 - -
Apr21 410 0 0 3 2 - -
Mai21 0 0 0 1 2 18,93 3
Jun21 416 0 0 1 0 - -
Jul21 462 0 4 2 0 - -
Aug21 0 0 0 10 0 - -
Sep21 508 0 1 2 1 50,84 4
Okt21 555 0 2 0 0 - -
Nov21 416 0 0 0 0 13,51 1
Dez21 0 0 0 5 0 29,86 2
Jan22 451 0 1 1 0 - -
Feb22 251 0 2 3 0 - -
Mrz22 0 0 14 1 0 14,93 1
Apr22 0 0 0 4 2 26,68 2
>> kurze Anmerkung: In der Tabelle hatte ich vergessen die Freistellung nach § 6 Abs. 3 S. 1 mit einzutragen.
Folgende Fragen:
1) Müssten mir (durch die fast durchgängige Rufbereitschaft) nicht in jedem Monat ab Juli 2019 Entgeltfortzahlungen nach § 21 Satz 2 für alle Krank- und Urlaubstage zustehen? Zählen Feiertage auch dazu?
=> Wie müsste die letzte Spalte der Tabelle, also die Anzahl der Tage maßgebender Ereignisse, für ein paar Beispielmonate aussehen?
2) Sind Zulagen für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch unständige Entgeltbestandteile für die Bemessung? Diese wurden nämlich nicht mit berechnet.
3) Was ist das beste Vorgehen wenn die Zahlungen nicht stimmen sollten? Und habe ich überhaupt noch die Möglichkeit das Geld einzufordern?
Vielen Dank und beste Grüße!
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Das Entgelt und Zulagen, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, werden in Fällen der Entgeltfortzahlung einfach weitergezahlt. Die Zulage für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gehört auch dazu. Lediglich die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile sind nach Maßgabe des § 21 für jeden Tag der Entgeltfortzahlung als Durchschnittsbetrag aus den letzten 3 Kalendermonaten zu zahlen. Dieser Bestandteil der Entgeltfortzahlung ist allerdings - ebenso wie die unständigen Entgeltbestandteile selbst - erst im zweiten Kalendermonat nach Entstehen des Anspruchs fällig. Wenn du z. B. im April Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast, bekommst du den Ausgleichsbetrag für die unständigen Entgeltbestandteile erst mit den Bezügen für Juni. Bei einem im April beginnenden Entgeltfortzahlungszeitraum ist der Durchschnittsbetrag auf der Basis der für die Monate Januar bis März zustehenden unständigen Bezüge zu berechnen. Diese Entgeltbestandteile waren aber erst in den Monaten März bis Mai fällig. Um den Durchschnittsbetrag zu ermitteln, sind die Beträge der maßgebenden 3 Kalendermonate zu addieren und durch 65 zu teilen, wenn du eine 5-Tage-Woche hast. Dieser arbeitstägliche Durchschnittsbetrag wird für jeden Arbeitstag gezahlt, für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Um die gezahlten Ausgleichsbeträge nachvollziehen zu können, musst du also beachten, dass der im April gezahlte Ausgleichsbetrag der Betrag ist, der dir für den Monat Februar zusteht. Berechnet wurde dieser Betrag auf der Basis der für die Monate November bis Januar zustehenden unständigen Bezüge und der Urlaubs- und Krankheitstage im Februar. Deine Tabelle enthält möglicherweise nicht die in den einzelnen Monaten zustehenden, sondern die in den einzelnen Monaten gezahlten unständigen Bezüge. Das müsstest du ändern und dabei berücksichtigen, dass der Ausgleichsbetrag auch erst zwei Monate später gezahlt wird. Wichtig ist auch, dass du bei den Urlaubs- und Krankheitstagen nur die Arbeitstage zählst.
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Hallo Isie, danke für die schnelle Antwort :)
Die allgemeine Berechnung hatte ich mir bereits angeschaut.
In der Tabelle finden sich die im jeweiligen Monat aufgeführten Bruttobeträge des Lohnzettels. Bei den Urlaubs- und Kranktagen sind Arbeitstage aufgeführt.
Meine Frage(n) zielen auf die letzte Spalte ab. Für die dort aufgeführten (Ereignis)Tage wurde mir der Ausgleich berechnet/bemessen. Allerdings passen für mich diese Tage nicht mit den Tagen für Urlaub und Krankheit zusammen.
Überwiegend wurden (bis auf ein paar Ausnahmen) nur die Krankheitstage als maßgebende Ereignisse angesetzt. Urlaubstage gar nicht, Feiertage mal so mal so.
Ich erhoffe mir eine Aussage, ob die angesetzte Anzahl maßgebender Ereignisse so stimmt oder nicht.
Abgesehen von der Anzahl der maßgebenden Ereignisse wurden die höherweritgen Tätigkeiten in 2019 nicht im Bemessungzeitraum mitgerechnet - da gingen nur die Rufbereitschaftspauschalen ein - das hatte ich bereits nachgerechnet.
Bsp. 1: Im Aug19 wurde mir ein Tag nach §21 abgerechnet. Im Jun19 war ich aber 4 Tage im Urlaub und 1 war Feiertag. Im Bemessungszeitraum wurden nur Bereitschaftspauschalen berücksichtigt.
Bsp. 2: Im Apr22 wurden mir 2 Tage gewährt. Im Feb22 war ich aber 2 Tage krank und 3 Tage im Urlaub.
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Frage am besten mal bei deiner Bezügestelle nach, wenn du die Berechnung nicht nachvollziehen kannst. Aber denke an die Fälligkeit. Du solltest also einen Beispielmonat heraussuchen, für den der Ausgleichsbetrag bereits fällig war. Um zu vermeiden, dass eine verspätete Weiterleitung der Daten durch deine Personalstelle das ganze unübersichtlich macht, konzentriere dich am besten auf den Zeitraum September bis Januar und lasse dir einen dieser Monate erklären. Vor September 2021 ist sowieso alles verfristet, was dir eventuell nicht gezahlt wurde, aber zugestanden hat.
Nachtrag: Hast du berücksichtigt, dass die Ereignistage nicht mit den Urlaubs- und Krankheitstagen des Zahlungsmonats identisch sind, sondern den Monat betreffen, für den der Ausgleichsbetrag nachgezahlt wird? Und hat deine Personalstelle alle Krankheits- und Urlaubstage an die Bezügestelle gemeldet? Das sollte eigentlich automatisiert funktionieren, aber ich habe schon oft handschriftlich ausgefüllte Forderungsnachweise gesehen, die später korrigiert wurden.
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Ja das mit den Tagen habe ich berücksichtigt, siehe meine 2 Beispiele.
Wenn ich von der Bezügestelle eine korrekte Auskunft erwarten könnte, hätte ich nicht hier angefragt ;)
Das ganze betrifft ja auch nicht nur mich, sondern auch viele andere. Wenn es also nicht passt, könnte man hier wohl von Vorsatz sprechen.
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Na ja, es kann schon sein, dass dir die Bezügestelle die Berechnung nicht erklären kann. Das ist halt der Nachteil des Einsatzes von Berechnungsprogrammen. Aber die Bezügestelle kann dir mit Sicherheit sagen, wie viele Urlaubstage und wieviele Krankheitstage deine Personalstelle gemeldet hat. Vermutlich sind das die Ereignistage, die aber nur als Gesamtzahl für dich sichtbar sind. Und wenn du dann sicher bist, dass Tage fehlen, beanstandest du das bei der Personalstelle.
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Denkbar wäre auch, dass das Entgelt, das für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft gezahlt wurde, nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen wurde. Aber dazu gibt es ein Urteil des BAG, zwar zu einem anderen Tarifvertrag, aber mit inhaltsgleicher Regelung (BAG, Urteil v. 6.9.2017, 5 AZR 429/16).
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Ich hatte gerade ein Telefonat mit dem Bezügerechner. Die Urlaubstage wurden nicht brücksichtigt, da ich sie nicht selbst gemeldet hatte. Krankheitstage werden direkt von unserem Amtssekretariat an die Bezügestelle gemeldet. Urlaubstage hingegen werden weder vom Sekretariat noch von der Personalstelle an die Bezügestelle weitergegeben. Offensichtlich findet in der Bezügestelle auch keine Plausibilitätskontrolle statt, dass ein Arbeitnehmer seinen tariflich vorgeschriebenen Urlaub von 30 Tagen nehmen muss.
>:(
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Na, dann ist das ja schon mal geklärt. Finde ich sehr ungewöhnlich, aber nun weißt du ja Bescheid. Jetzt ist nur noch die Frage, ob der arbeitstägliche Durchschnittsbetrag korrekt berechnet wurde. In welcher Form die Feiertage einbezogen werden oder ob ein anderer Durchschnittsbetrag dafür zu berechnen ist, weiß ich leider nicht.