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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: svenbehrends am 10.02.2020 15:32
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Hallo zusammen,
ich habe hab bereits im März 2017 den Angestelltenlehrgang II begonnen und noch vor dem ersten Unterrichtstag eine Verpflichtungserklärung für die Dauer von drei Jahren unterzeichnet.
Allerdings enthält die Verpflichtung keine Angaben zu der Höhe der zu enstattenden Kosten. Nur, dass sich mein Arbeitgeber vorhält, Kosten im angemessenen Umfang zurück zu fordern.
Kennt sich jemand mit Verpflichtungen aus? Ist sie rechtmäßig? ???
Mit freundlichen Grüßen,
Sven
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Wenn du dich drei Jahre nach der Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung fragst, ob die so überhaupt rechtmäßig ist, kannst du uns doch bestimmt auch mitteilen, wieviel der Arbeitgeber nun für angemessen hält?
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Es kommt auf die Details an. Z.B. ob es ergänzende tarifliche Regelungen oder eine Dienstvereinbarung gibt. Ansonsten kommt es auf den genauen Wortlaut der Vereinbarung an. Wenn es keine ergänzenden Regelungen gibt und nichts weiter in der Vereinbarung steht wäre die Wahrscheinlichkeit hoch, dass finanzielle Forderungen auf der Basis der Vereinbarung vor Gericht keinen Bestand hätten.
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Hallo und danke erstmal für die Antworten.
Uns wurde bisher nicht verraten, was "angemessen" heißt. Es wurde uns auch nicht mitgeteilt, wie hoch die Kosten für den Lehrgang sind.
Daher kann ich als Teilnehmer überhaupt nicht abschätzen, wie hoch die Kosten sind und wie viel Ich dann zurückzahlen müsste.
Der Grund für die Nachfrage nach drei Jahren, ist die Aussicht auf eine recht attraktive Stelle bei einem anderen Arbeitgeber.
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3 Jahre nach Abschluss oder drei Jahre nach Beginn des Lehrganges?
Wann wurde der Lehrgang denn beendet?
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Der Lehrgang ist noch nicht beendet. Die Verpflichtung gilt für 3 Jahre nach Beendigung des Lehrgangs.
Der Lehrgang beende ich Ende Mai.
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..es gab in der Vergangenheit AG, die die Frist auf 5 Jahre festgesetzt hatten...hiergegen wurde geklagt und die Gerichte gaben den Klagen statt, mit dem Hinweis, dass die Grenze bei höchstens 3 Jahren festzusetzen ist..
.. habe jetzt zwar keine Urteile zu Hand, denke aber, dass du die mittels eigener Recherche finden wirst...
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Hallo in die Runde. :) Grundsätzlich sind solche Sätze rechtmäßig. Nun kommt es aber sehr aufs Detail an. Leider reichen die dargelegten Infos nicht aus um eine sichere Aussage zu treffen. Zumal solche Vereinbarungen am besten mit Personalrat in Dienstvereinbarungen für alle Angestellten als gültig dargelegt werden sollten.
Der beschriebene Sachverhalt ist sehr schwammig und wenig transparent. Was der A2 kostet, sollte sich recherchieren lassen. War der A2 von dir gewollt oder vom Arbeitgeber? Gibt es eine höherwertige Stelle, die der Arbeitgeber dir nach Beendigung in Aussicht stellt? Etc.
In der Regel werden Aufwand und entgangener Nutzen des AG gegenüber gestellt. 8)
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Mein Arbeitgeber hat ein Personalentwicklungskonzept erstellt und in diesem festgelegt, dass ich den A2 mache. Ich mache Ihn natürlich gern, um in den gehobenen Dienst aufzusteigen.
Ich sitze derzeit auf einer Stelle (EG9a) und erhalten eine Zulage zu EG9b. Wenn der A2 abgeschlossen ist, erhalte ich die EG9b.
Ich habe mir bereits mehrere Urteile aus dem Internet gesucht. Dort ist immer die Rede vom Transparenzgebot. Daher ist es nicht meine Aufgabe, zu mutmaßen, wie hoch die Kosten für einen A2 Lehrgang sind. Der Arbeitgeber müsste zumindest die ungefähre Richtung angeben, sodass ich als Teilnehmer abschätzen kann, wie hoch die zu erstattenden Kosten sind. Außerdem ist nicht angegeben, in welcher Form der Arbeitgeber die Erstattung erhalten möchte. In Teilbeträgen, Gesamtbetrag o.ä.
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Es gibt bei TB keinen gehobenen Dienst.
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Dessen bin ich mir durchaus bewusst. Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt :-X :o
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Dann korrigiere Dich doch.