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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Greenhorn am 15.05.2022 12:29

Titel: Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Greenhorn am 15.05.2022 12:29
Guten Tag,

ich bin relativ neu - bzw. noch am Einarbeiten in die Feinheiten des TvÖD doch hierbei ist mir bei meiner eigenen Stelle bereits etwas aufgefallen wozu ich leider keine eindeutige Antwort finden konnte. Bevor ich unser eigenes Personalamt nun befrage - würde ich gerne Ihre Einschätzung, vielleicht Erfahrung hierbei lesen.

Thema 1: Meine eigene Stelle
Meine eigene Stelle wurde mit "abgeschlossenem Studium Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder vergleichbare Qualifikation" ausgeschrieben - allerdings in EG 13.
Mein Vorgänger mit gleicher Qualifikation erhielt die EG 13, mir sagte man die EG 12 zu - "vielleicht" eine EG 13 in 3 Jahren. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu? Da ich exakt die gleichen Tätigkeiten wie meine Vorgänger ausübe, mit gleicher Qualifikation - wo kann eine solche EG-Abstufung begründet werden?

Thema 2: Stellenbeschreibung
Mir liegt für die meisten der mir unterstellten Personen (9b) eine allgemeine Stellenbeschreibung vor. Diese wurde jedoch keiner der angestellten je vorgelegt, gezeigt oder sonst auf einem Weg bekannt gemacht.
Ist diese Stellenbeschreibung grundsätzlich zu ignorieren - da keiner der Stelleninhaber sie je sah? Hatten Sie bereits einen solchen Fall?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Organisator am 16.05.2022 07:58
Thema 1: Meine eigene Stelle
Meine eigene Stelle wurde mit "abgeschlossenem Studium Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder vergleichbare Qualifikation" ausgeschrieben - allerdings in EG 13.
Mein Vorgänger mit gleicher Qualifikation erhielt die EG 13, mir sagte man die EG 12 zu - "vielleicht" eine EG 13 in 3 Jahren. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu? Da ich exakt die gleichen Tätigkeiten wie meine Vorgänger ausübe, mit gleicher Qualifikation - wo kann eine solche EG-Abstufung begründet werden?

Thema 2: Stellenbeschreibung
Mir liegt für die meisten der mir unterstellten Personen (9b) eine allgemeine Stellenbeschreibung vor. Diese wurde jedoch keiner der angestellten je vorgelegt, gezeigt oder sonst auf einem Weg bekannt gemacht.
Ist diese Stellenbeschreibung grundsätzlich zu ignorieren - da keiner der Stelleninhaber sie je sah? Hatten Sie bereits einen solchen Fall?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

Zu 1.
Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten welche Aufgaben dem Vorgänger übertragen wurden oder welche er tatsächlich ausgeübt hat, sind dafür völlig unerheblich.

Eine EG-Abstufung könnte darüber begründet werden, dass die Bildungsvoraussetzung in der Person nicht vorliegt oder zunächst geringer bewertete Aufgaben übertragen werden.

Darauf einlassen musst du dich darauf nicht.

zu 2.
Eine Stellenbeschreibung ist nicht grundsätzlich zu ignorieren. Aber was ist das Ziel der Frage?
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Greenhorn am 19.05.2022 09:06
Zu 1.
In dieser Woche fragte ich nochmals bei der amtsleitung sowie Abteilungsleitung nach. Die EG Abstufung wird mit dem Bildungsgrad begründet, man erwartet jedoch das die EG13 bewerteten Aufgaben erledigt werden. Mann sagte aus "sollte sich dies bewähren könnte man in 3 Jahren über EG 13 sprechen".
Interessant wäre allerdings das die Stelle mit "oder gleichwertige Qualifikation" ausgeschrieben war - eine gleichwertige Qualifikation würde vorliegen, somit wäre der Bildungsgrad nach meiner Meinung nicht mehr als Begründung nutzbar?

Zu 2.
Mir liegt eine Stellenbeschreibung für etwa 12 Mitarbeiter vor. Alle haben die gleiche Beschreibung. Die dort beschriebenen Tätigkeiten passen jedoch weder zur Entgeltgruppe noch zur tatsächlichen Tätigkeit. Sehe ich dies richtig, das hier eine neue Beschreibung für die Stelle erstellt werden müsste?

Danke für die schnelle Reaktion!
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Britta2 am 19.05.2022 09:38
Bin mirnicht sicher, ob es tatsächlich DEIN Job ist, auf neue Stellenbeschreibungen zu drängen.
Eigentlich sollte das die Angelegenheit von jedem Mitarbeiter selbst sein ...
Wenn Du Neuling bist, mach Dich nicht gleich unbeliebt bei Deinen Vorgesetzten mit solcher Kritik :-)

OT:  mittlerweile habe ich die 4. Stellenbschreibung für meine Stelle - aber die beiden letzten geschahen nur auf nerviges Drängen und jeweils 1 Jahr Verzögerung mit der Begründung "keine Zeit dafür, zuviel Arbeit, lohnt doch nicht ..." - während ich Jobs zu erledigen hatte, obwohl mehrere direkte und namentlich genanne Vorgesetzt längst nicht mehr da waren, die Arbeitsgruppen neu zusammengewürfelt und mir anderen Projekten aufgestellt waren. Das hat keinen der Personalverwaltung je interessiert. Kopie der Stellenbeschreibungen erhielt auch ich nur auf Nachfrage ausgehändigt und haben vermutlich kaum anderer Mitarbeiter bei uns. Scheint so"normal" zu sein.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Organisator am 19.05.2022 10:26
Zu 1.
In dieser Woche fragte ich nochmals bei der amtsleitung sowie Abteilungsleitung nach. Die EG Abstufung wird mit dem Bildungsgrad begründet, man erwartet jedoch das die EG13 bewerteten Aufgaben erledigt werden. Mann sagte aus "sollte sich dies bewähren könnte man in 3 Jahren über EG 13 sprechen".
Interessant wäre allerdings das die Stelle mit "oder gleichwertige Qualifikation" ausgeschrieben war - eine gleichwertige Qualifikation würde vorliegen, somit wäre der Bildungsgrad nach meiner Meinung nicht mehr als Begründung nutzbar?

Zu 2.
Mir liegt eine Stellenbeschreibung für etwa 12 Mitarbeiter vor. Alle haben die gleiche Beschreibung. Die dort beschriebenen Tätigkeiten passen jedoch weder zur Entgeltgruppe noch zur tatsächlichen Tätigkeit. Sehe ich dies richtig, das hier eine neue Beschreibung für die Stelle erstellt werden müsste?

Danke für die schnelle Reaktion!

Zu 1.
Da ich deine Tätigkeit und Ausbildung nicht kenne ists nur Spekulation, aber:
Wenn deine Tätigkeit gemäß EntgO ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium erfordert und dir diese Tätigkeit auch übertragen wurde, bist du entsprechend eingruppiert. Entweder in dieser Entgeltgruppe, oder wenn das passende Studium nicht vorliegt, eine Entgeltgruppe niedriger.

Bewährung ist da nicht vorgesehen. Du kannst ja mal schauen, nach welchem Teil / Nr. der EntgO du dich wiederfindest.

Zu 2.
Deine Mitarbeiter dürfen nur die Tätigkeiten ausüben, die Ihnen (z.B. mit der Stellenbeschreibung) übertragen wurden. Als Führungskraft musst du bewerten, ob du damit arbeiten kannst. Sollen die Mitarbeiter andere Tätigkeiten ausüben (die z.B. besser zur Praxis passen), musst du über den Personalbereich neue Tätigkeiten übertragen lassen.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: JahrhundertwerkTVÖD am 19.05.2022 10:43
Es gibt keine Bewährungsaufstiege mehr, auch wenn manche Personaler dies noch so erzählen.

Der Mitarbeiter ist von Beginn an "richtig" einzugruppieren, also entsprechend seiner ihm zugewiesenen Tätigkeiten.
Eine Höhergruppierung, wie angedeutet in 3 Jahren, kann nur erfolgen wenn sich die Tätigkeiten ändern und höherwertigere Tätigkeiten hinzu kommen.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Greenhorn am 27.05.2022 11:21
"keine Zeit dafür, zuviel Arbeit, lohnt doch nicht ..." - während ich Jobs zu erledigen hatte, obwohl mehrere direkte und namentlich genanne Vorgesetzt längst nicht mehr da waren, die Arbeitsgruppen neu zusammengewürfelt und mir anderen Projekten aufgestellt waren. Das hat keinen der Personalverwaltung je interessiert.
Das kann ich sehr gut nachvollziehen. Die Situation kenne ich aktuell sehr gut.

Ich hatte inzwischen Rücksprache - dabei noch weitere betroffene gefunden. Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Ich danke für die Antworten!
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Organisator am 27.05.2022 12:05
Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Greenhorn am 27.05.2022 15:07
Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: ABCKE am 28.05.2022 07:36
Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?

Wie zuvor bereits durch andere Personen erwähnt: Mach dich nicht unbeliebt. Bei den teils praxisfremden Tipps muss man mal intervenieren...

Es ist richtig, dass es formal und aus rechtlicher Sicht keinen Antrag auf Höhergruppierung/Bewertungsprüfung gibt.
In der Praxis ist das dennoch ein weit verbreitetes Mittel, welches von Arbeitgebern genutzt wird, damit Arbeitnehmer auf vermeintliche Eingruppierungsirrtümer hinweisen können.

Ich schlage dir daher vor, einen Antrag auf Höhergruppierung mit Verweis auf die deiner Meinung nach zutreffende Entgeltgruppe zu stellen. Sollte das nicht fruchten, so kannst du noch konkreter werden und ggfs. auch auf die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage hinweisen und bei Bedarf Klage einreichen.
Vor einer Klage sollte man sich aber diverse Aspekte durch den Kopf gehen lassen. Hier ein paar Anhaltspunkte: Aussicht auf Erfolg (je nach Arbeitgeber ist die Aussicht auf Erfolg sehr schlecht), Aufwand, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die weitere Zusammenarbeit.

Hier im Forum gibt es leider oft sehr praxisfremde Tipps, die für Personen ohne weitergehende tarifrechtlichr Kompetenzen auch negative Auswirkungen habe können. Es bringt oft leider wenig auf theoretische Gegebenheiten hinzuweisen, wenn die gelebte Praxis bei vielen Arbeitgebern eine andere ist. Versuch es daher zunächst ohne großes Tammtamm und auf gütlichem Wege. Du bist schließlich neu dort.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Eukalyptus am 28.05.2022 11:34
Grundsätzlich sollte man sich überlegen, ob der Arbeitgeber der Richtige ist. Eine klar ausgewiesene E13-Tätigkeit (davon gehe ich angesichts der Darstellung aus) muss auch als solche bezahlt werden. Mit Augenzudrücken mag man noch akzeptieren, dass nach einem Jahr erst E13 bezahlt wird (obwohl das der Tarif nicht vorsieht, und im Übrigen Erfahrungssteigerungen mit dem eigenen Instrument der Stufen abgedeckt werden).

Ein Arbeitgeber der sich aber hartnäckig seiner (Zahlungs-)Pflichten entzieht, ist nicht vertrauenswürdig. Die Frage ist natürlich, was macht man als Angestellter daraus? Das hängt sicherlich von der konkreten Situation aus. Solange man keine greifbaren Alternativen hat (sprich: andere Arbeitgeber) sollte man noch nicht die großen Geschütze auffahren.

Ich schlage daher vor (analog auch von ABCKE vorgeschlagen), schriftlich (und damit meine ich nicht E-Mail) spätestens nach einem Jahr um Höhergruppierung zu bitten. Dabei kannst du auch die hier im Thread aufgeführten Argumente anklingen lassen.

Die weitere Eskalationsstufen solltest du dir dabei auch überlegen - die konkrete Geltendmachung des ausstehenden Betrages (für die Vergangenheit, falls gewünscht) kannst du mit unterbringen im Schreiben (oder einem zweiten Schreiben). Dann steht noch die Klageerhebung als weiterer Eskalationsschritt an - den du gehen kannst, oder nicht.

Bei allem überlege dir, ob ein anderer Arbeitgeber nicht geeigneter ist. Falls du Optionen in der Hinterhand hast, kannst du auch selbstsicherer argumentieren und ggf. auch handeln.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Max am 28.05.2022 12:53
Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.

Der TE sollte auch vorsichtig bei den Mitarbeitern agieren,  da er kein Experte in der Thematik ist. Ich habe schon erlebt,  dass Überprüfungen der Eingruppierung im Rahmen der Anpassung der Tätigkeitsbeschreibungen ergaben,  dass der MA niedriger eingruppiert gehört.
Da sind wir auch schon bei Thema 1 des TE, wie sich solche Abweichungen ergeben können. Wir korrigieren die EG in solchen Fällen nicht nach unten,  aber bei Nachfolgern wird dann korrekt,  niedriger eingruppiert. EGs wachsen zum Teil historisch,  so dass man sich nie mit den vorherigen Stelleninhabern vergleichen sollte.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: WasDennNun am 28.05.2022 16:14
Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?

Wie zuvor bereits durch andere Personen erwähnt: Mach dich nicht unbeliebt. Bei den teils praxisfremden Tipps muss man mal intervenieren...

Es ist richtig, dass es formal und aus rechtlicher Sicht keinen Antrag auf Höhergruppierung/Bewertungsprüfung gibt.
In der Praxis ist das dennoch ein weit verbreitetes Mittel, welches von Arbeitgebern genutzt wird, damit Arbeitnehmer auf vermeintliche Eingruppierungsirrtümer hinweisen können.

Ich schlage dir daher vor, einen Antrag auf Höhergruppierung mit Verweis auf die deiner Meinung nach zutreffende Entgeltgruppe zu stellen. Sollte das nicht fruchten, so kannst du noch konkreter werden und ggfs. auch auf die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage hinweisen und bei Bedarf Klage einreichen.
Vor einer Klage sollte man sich aber diverse Aspekte durch den Kopf gehen lassen. Hier ein paar Anhaltspunkte: Aussicht auf Erfolg (je nach Arbeitgeber ist die Aussicht auf Erfolg sehr schlecht), Aufwand, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die weitere Zusammenarbeit.

Hier im Forum gibt es leider oft sehr praxisfremde Tipps, die für Personen ohne weitergehende tarifrechtlichr Kompetenzen auch negative Auswirkungen habe können. Es bringt oft leider wenig auf theoretische Gegebenheiten hinzuweisen, wenn die gelebte Praxis bei vielen Arbeitgebern eine andere ist. Versuch es daher zunächst ohne großes Tammtamm und auf gütlichem Wege. Du bist schließlich neu dort.
Natürlich sollte man erstmal ganz normal, aber formal richtig, den AG auf die augenscheinlich falsche Bezahlung hinweisen und nicht als erstes die Klage einreichen.

Und wenn man nur bittebitte sagt, oder einen „Antrag“ stellt, dann kommt am Ende Geldverzicht raus.
Ich habe reilhenweise bei uns solche „Anträge“ erlebt, die am Ende auch zu einer korrekten Bezahlung führten, allerdings mit 8-14 Monaten Verspätung und entsprechendem Verlust an Geld und Stufenlaufzeiten.

Es ist praxisfremd, nur einen Antrag zu stellen, sofern er nicht die notwendigen Formulierungen bzgl §37 enthält.

und durch deine zutreffendem Tip können die AG aufgrund minderwertigen PAlern weiter illegal Geld sparen.

also gerne weiterso, sparen für den Steuerzahler und vor den unvermögenden kuschen.👍
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: ABCKE am 28.05.2022 20:03
Ich denke hier wäre es nun richtig einen Antrag auf korrekte Eingruppierung von meiner Seite aus zu stellen.

Nein, das wäre nicht richtig. Da du stets korrekt eingruppiert bist, kann es einen solchen Antrag nicht geben. Es kann höchstens sein, dass der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zu deiner Eingruppierung irrt. Darauf gilt es ihn hinzuweisen, inklusive konkreter (Zahlungsauf-)Forderung, was aus deiner Sicht zutreffend wäre.

Danke für den Hinweis - man merkt mit der Materie muss man sich mit der Zeit wirklich vertraut machen. Sprich ein schriftlicher Hinweis (E-Mail ?) mit Hinweis einschl. der korrekten (Zahlungsauf-)Forderung - gibt es hierzu gewisse Formen welche eingehalten werden müssen?

Wie zuvor bereits durch andere Personen erwähnt: Mach dich nicht unbeliebt. Bei den teils praxisfremden Tipps muss man mal intervenieren...

Es ist richtig, dass es formal und aus rechtlicher Sicht keinen Antrag auf Höhergruppierung/Bewertungsprüfung gibt.
In der Praxis ist das dennoch ein weit verbreitetes Mittel, welches von Arbeitgebern genutzt wird, damit Arbeitnehmer auf vermeintliche Eingruppierungsirrtümer hinweisen können.

Ich schlage dir daher vor, einen Antrag auf Höhergruppierung mit Verweis auf die deiner Meinung nach zutreffende Entgeltgruppe zu stellen. Sollte das nicht fruchten, so kannst du noch konkreter werden und ggfs. auch auf die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage hinweisen und bei Bedarf Klage einreichen.
Vor einer Klage sollte man sich aber diverse Aspekte durch den Kopf gehen lassen. Hier ein paar Anhaltspunkte: Aussicht auf Erfolg (je nach Arbeitgeber ist die Aussicht auf Erfolg sehr schlecht), Aufwand, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die weitere Zusammenarbeit.

Hier im Forum gibt es leider oft sehr praxisfremde Tipps, die für Personen ohne weitergehende tarifrechtlichr Kompetenzen auch negative Auswirkungen habe können. Es bringt oft leider wenig auf theoretische Gegebenheiten hinzuweisen, wenn die gelebte Praxis bei vielen Arbeitgebern eine andere ist. Versuch es daher zunächst ohne großes Tammtamm und auf gütlichem Wege. Du bist schließlich neu dort.
Natürlich sollte man erstmal ganz normal, aber formal richtig, den AG auf die augenscheinlich falsche Bezahlung hinweisen und nicht als erstes die Klage einreichen.

Und wenn man nur bittebitte sagt, oder einen „Antrag“ stellt, dann kommt am Ende Geldverzicht raus.
Ich habe reilhenweise bei uns solche „Anträge“ erlebt, die am Ende auch zu einer korrekten Bezahlung führten, allerdings mit 8-14 Monaten Verspätung und entsprechendem Verlust an Geld und Stufenlaufzeiten.

Es ist praxisfremd, nur einen Antrag zu stellen, sofern er nicht die notwendigen Formulierungen bzgl §37 enthält.

und durch deine zutreffendem Tip können die AG aufgrund minderwertigen PAlern weiter illegal Geld sparen.

also gerne weiterso, sparen für den Steuerzahler und vor den unvermögenden kuschen.👍
Mein Beileid, dass du bislang lediglich für offensichtlich
unfähige und/oder kriminelle Arbeitgeber arbeiten durftest.

Ich hoffe das ändert sich in Zukunft oder ist bereits der Fall.

Ein Antrag enthält selbstverständlich die erforderlichen Angaben, um die Voraussetzungen der tariflichen Ausschlussfrist zu wahren.

Man könnte allerdings kooperativer sein und weniger Anti-AG-Einstellung an den Tag legen und unwissenden Forenmitgliedern darstellen, wie ein freundliches aber dennoch rechtlich fehlerfreies Anschreiben an den Arbeitgeber zu formulieren ist. Dies kann man selbstverständlich als "Antrag" formulieren, den es zwar rechtlich gesehen nicht gibt, welcher aber bei Kommunen durchaus praktische Relevanz erfährt.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Eukalyptus am 28.05.2022 22:23
Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.
...

Insofern korrigiere ich mich etwas - der TE hat tatsächlich in seinem zweiten Post gesagt, dass ihm seine Vorgesetzten gesagt hätten, es läge am Bildungsgrad. Insofern kann natürlich die Tätigkeit (laut Tätigkeitsbeschreibung etc.) andere Voraussetzungen haben als der TE mitbringt. Die Ausschreibung an sich reicht nicht aus, um das festzustellen. Natürlich gilt auch die Bezahlung der vergleichbaren Vorgänger als Indiz (nicht Beweis). 
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Greenhorn am 29.05.2022 13:08
Warum sollte der TE nicht korrekt eingruppiert sein? Nach eigener Schilderung erfüllt er die geforderte Ausbildung nicht.  Es könnte also durchaus sein,  dass er eine EG niedriger korrekt eingruppiert ist.  Bevor ich etwas fordere würde ich mir erstmal darüber im klaren werden, ob dies durch mangelnde Voraussetzung in der Person verursacht ist.
...

Insofern korrigiere ich mich etwas - der TE hat tatsächlich in seinem zweiten Post gesagt, dass ihm seine Vorgesetzten gesagt hätten, es läge am Bildungsgrad. Insofern kann natürlich die Tätigkeit (laut Tätigkeitsbeschreibung etc.) andere Voraussetzungen haben als der TE mitbringt. Die Ausschreibung an sich reicht nicht aus, um das festzustellen. Natürlich gilt auch die Bezahlung der vergleichbaren Vorgänger als Indiz (nicht Beweis). 

Exakt - von Seiten des Vorgesetzten kommt die "Bildungsgrad Argumentation" aktuell - man versucht stets zu beschwichtigen und widerspricht sich auch teils binnen von Tagen. Teils ist von "Bewährung" auf manchmal 2 - dann 3 Jahre die Rede. Teils vom erreichen eines Bildungsgrades - den ich eigentlich bereits habe. Man versucht sich auf einfach aus dem Thema heraus zu reden. Mein aktuelles Ziel ist es nun die Stellenbeschreibung in voller Form zu erhalten - mit dieser, welche immerhin die gleiche wie bei meinem Vorgänger ist - auch bei einem Kollegen (niedrigerer Bildungsgrad / E13) Anwendung findet, könnte man eine Argumentation bzgl. der Einstufung aufbauen.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Organisator am 29.05.2022 14:42
Man könnte allerdings kooperativer sein und weniger Anti-AG-Einstellung an den Tag legen und unwissenden Forenmitgliedern darstellen, wie ein freundliches aber dennoch rechtlich fehlerfreies Anschreiben an den Arbeitgeber zu formulieren ist. Dies kann man selbstverständlich als "Antrag" formulieren, den es zwar rechtlich gesehen nicht gibt, welcher aber bei Kommunen durchaus praktische Relevanz erfährt.

Die Anti-AG - Einstellung hat sich der AG schön selber eingebrockt, wenn er wie Greenhorn schreibt von Bewährung faselt und sich argumentativ widerspricht.
Wer mich auf diese Art und Weise betrügen wollte, dem soll ich dann noch freundlich und mit wenig "Tamtam" und nicht vorhandenen "Anträgen" entgegen kommen? Nunja, AG und AN sind zwei Parteien auf Augenhöhe.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: jens76 am 04.06.2022 08:50
Hallöchen zusammen,
ich bin neu hier und hab gleich mehrere Fragen. Ich bin seit gut 10 Jahren im Bauhof meiner Gemeinde (ca. 9000 Einwohner) beschäftigt. Ich habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Klempner/Spengler. Eingruppiert bin ich in EG4 Stufe 4. Meine Aufgaben sind die üblichen die im Bauhof so anfallen. Ich sag es mal grob, im Sommer das grüne und im Winter das weiße Zeug entfernen. :). Desweiteren bin ich verantwortlich für ein Kulturgebäude, welches an Privatpersonen, Firmen und Vereine vermietet wird. Hier mach ich die Übergaben/Übernahmen sowie Hausmeister - und Reinigungsarbeiten. Vor kurzen wurden bei uns versch. Trupps gebildet, wobei ich bei einem dieser Trupps (4 Mann) Verantwortlicher bzw. Teamleiter bin. Seit gut 2 Jahren werde ich als Vertreter unseres Bauhofleiters eingesetzt.
Ich habe im Dezember einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (EG5). Mir wurde mitgeteilt das ich ein viertel Jahr meine Tätigkeiten genau aufzeichnen soll. Nach Abgabe meiner Unterlagen hieß es auf einmal "Ich müsse meine Tätigkeiten ein ganzes Jahr aufzeichnen"  :-\

Nun meine Fragen:
Hat jemand Erfahrung mit einer Höhergruppierung im Bauhof?
Ist es korrekt das man seine Tätigkeiten für ein ganzes Jahr aufzeichnen muss?
Warum werden meine Aufzeichnungen an einer Landesbehörde geprüft und nicht in meiner Gemeinde?
Stimmt es das der Bürgermeister eigentlich bis zur EG8 frei entscheiden darf wer welche Lohngruppe bekommt?
Ist meine Höhergruppierung überhaupt gerechtfertigt?

Ich hoffe auf viele Antworten. Danke
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Isie am 04.06.2022 10:53
Es wäre besser gewesen, du hättest einen eigenen Thread aufgemacht.
Ich halte das, was dein Arbeitgeber verlangt, für eine Hinhaltetaktik, die dich eine Menge Geld kosten kann. Wenn sich tatsächlich nach einem Jahr oder mehr herausstellt, dass die von dir auszuübenden Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, hast du keinen Anspruch auf Nachzahlung für den gesamten Zeitraum, sondern nur für die Dauer der Ausschlussfrist. Die beträgt 6 Monate.
Du solltest deinen Anspruch auf Zahlung des Entgelts aus einer höheren Entgeltgruppe sofort schriftlich geltend machen, um wenigstens jetzt die Ausschlussfrist zu wahren. Dafür musst du natürlich einschätzen, welche Entgeltgruppe das ist.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Isie am 04.06.2022 12:21
Nachtrag: Der von dir gestellte Antrag auf Höhergruppierung wird möglicherweise von deinem Arbeitgeber als fristwahrend angesehen, aber formal ist er es nicht. Wenn du sicher sein willst, dass die Ausschlussfrist gewahrt ist, musst du schriftlich Anspruch auf das Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe erheben. Diese schriftliche Geltendmachung wirkt auf den Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zurück, längstens allerdings 6 Monate.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: WasDennNun am 04.06.2022 13:52
Der Bürgermeister darf vielleicht frei entscheiden, welche auszuübenden Tätigkeiten wer zugewiesen bekommt.
Aber man ist alleinig anhand dieser übertragenden Tätigkeiten eingruppiert.
Wenn also dein AG nicht weiß was zu tun ist und dich fragen muss, was er dir für Tätigkeiten übertragen soll, dann hast du ja freie Hand, da was zusammenzuschreiben was zu EGx führt.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: Isie am 04.06.2022 15:24
Es wäre ja ein Armutszeugnis für den Arbeitgeber, wenn er nicht wüsste, welche Tätigkeiten er übertragen hat. Ich vermute, es geht eher um die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge. Also ist es natürlich sinnvoll, den höherwertigen Tätigkeiten mehr Raum zu geben und die niedrigerwertigen Tätigkeiten, soweit das eigenständige Arbeitsvorgänge sind, weniger Zeit einzuräumen. Ob das nun ein ganzes Jahr sein muss, wage ich zu bezweifeln. Das halte ich für überzogen. Umso wichtiger ist es aber, den Anspruch auf das Entgelt schriftlich geltend zu machen.
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: WasDennNun am 04.06.2022 18:05
Es wäre ja ein Armutszeugnis für den Arbeitgeber, wenn er nicht wüsste, welche Tätigkeiten er übertragen hat.
Nicht hat, sondern übertragen will, oder müsste.
Und das ist durchaus denkbar, insbesondere wenn man neue Arbeitsumfelder und Bereich neu erschließt.
Und da ist es auch extrem sinnvoll, nicht einen kalkrieselnde Verwaltungsmenschen im Vorfeld die Arbeitsvorgänge, die da auf dem Mitarbeiter zu kommen zu erraten, sondern diese via learning by doing zu ermitteln.
Bei uns wird das inzwischen durchaus so gehandhabt, es wird eine wischi wascha Übertragung von Tätigkeiten ausgestellt, wo man allerdings noch Ahnungslos ist was die AVs sind.
Dann fixiert man das nach 3-4 Monaten und stellt fest, dass man einen Eingruppierungsirrtum unterliegt und passt die Eingruppierung an.
Andere Ämter machen dann eine rückwirkende, vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und anschließende formale Übertragung inkl. HG.
Was (bei uns wg. TV-L) aber ein Diebstahl der Stufenlaufzeiten ist und wir daher den anderen Weg inzwischen gehen.

Zitat
Ich vermute, es geht eher um die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge. Also ist es natürlich sinnvoll, den höherwertigen Tätigkeiten mehr Raum zu geben und die niedrigerwertigen Tätigkeiten, soweit das eigenständige Arbeitsvorgänge sind, weniger Zeit einzuräumen. Ob das nun ein ganzes Jahr sein muss, wage ich zu bezweifeln. Das halte ich für überzogen. Umso wichtiger ist es aber, den Anspruch auf das Entgelt schriftlich geltend zu machen.
Ja, Zeitanteile der AVs ist oft das was unklar ist.
Und ein Jahr darauf warten, bis der AG sich eine vernünftige Rechtsmeinung bildet ist ja auch wieder auf dem Rücken der TBler (daher unsere Lösung s.o.)
Allerdings reichen ja regelmäßig 2-4 Monate.
Außer wenn der Job extrem Saisonal ist (Badmeister im Winter :)
Titel: Antw:Stellenbesetzung und Einstufung
Beitrag von: jens76 am 05.06.2022 15:59
Vielen Dank für eure Antworten.

Das mit der Anschlussfrist muss ich mich drumm kümmern. Mir wurde zumindest mündlich zugesichert, dass wenn die Bewertung positiv ausfällt, das ganze rückwirkend auf den Tag der Antragstellung gilt.

Ja und den Verdacht mit der hinhalte Taktik habe ich auch.