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Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Kimonbo am 14.01.2021 19:09
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Guten Tag,
eine Frage habe ich, hier die Fakten:
- Einstellung als BaP mit A9g Stufe 4 ist auf Bündelstelle (gD A9g/A13g, Sachbearbeiter in einem Bundesministerium) erfolgt
- verkürzte Probezeit, die zum 1.5.21 beendet sein wird, Beurteilung wird mit Note 2 bewertet sein
Frage: Erfolgt die Ernennung zum BaL mit gleichzeitiger Beförderung ins 1. Beförderungsamt A10?
Das würde doch Sinn machen, sozusagen als Belohnung für das eine Jahre bestandene Probezeit
Viele Grüße
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Eine Beförderung während der Probezeit erfolgt in der Regel nicht und ist besonders leistungsstarken Beamten vorbehlaten. Eine Beförderung ist gesetzlich unzulässig vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung (§ 22 Abs. 4 BBG).
Im Übrigen kann die Frage wohl nur die personalbearbeitende Stelle beantworten. Dazu spielen neben den rechtlichen Vorgaben zahlreiche Faktoren eine Rolle wie Planstellensituation, wie die Beurteilung innerhalb der Vergleichsgruppe einzuordnen ist usw.
Da die Beurteilungssysteme innerhalb der Bundesverwaltung variieren, ist ein Verweis auf die Note 2 wenig aussagekräftig.
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Wenn du ein Jahr bewältigt hast, kannst du definitiv mit der Ernennung zum BaL auf 10 befördert werden. Es handelt sich hierbei um keinen Automatismus wie Du vielleicht annimmst, aber um eine durchaus machbare Variante.
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Es ist ja keine Beförderung während der Probezeit einfach so. Sondern gleichzeitig mit der Ernennung zum BaL nach einem Jahr Probezeit. Unser Referent hat das gleiche erlebt: Einstellung zum BaP mit A13 und nach einem Jahr Probezeit, gleichzeitig zur Ernennung auf Lebenszeit mit A14 Oberregierungsrat
Außerdem ist die A9 doch nur das sog. Einstiegsamt, das muss doch dann automatisch weiter auf die A10 gehen (es ist wie gesagt eine Bündelstelle A9 bis A13g) gehen und nach der Probezeit macht das doch Sinn.
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Ich gehe davon aus, dass entsprechende Verkürzungen der Wartezeit in allen Bundesbehörden eine seltene Ausnahme darstellen. Dass ein BM hier auf Sachbearbeiterebene eine Ausnahme macht, halte ich für besonders unwahrscheinlich, zumal Du wohl nicht gerade im Leitungsstab eingesetzt bist.
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Dem ist nicht so. Die Verkürzung der Wartezeit auf ein Jahr ist in der obersten Bundesverwaltung mittlerweile mehr Regel als Ausnahme. Durch verschiedene Verbeamtungsaktionen sind TB zum Zuge gekommen, die eben die Vorerfahrung auf dem DP haben und somit die Verkürzung bekommen haben (teilweise wurde auch direkt auf Lebenszeit verbeamtet, allerdings im hD).
Allerdings könnte hier der Beurteilungsstichtag Probleme mit der Annahme machen, sofern dieser innerhalb der Probezeit lag.
Ansonsten ist das Einstiegsamt nicht als Garantie für den Aufstieg zu verstehen, nur wer sich dort bewährt und entsprechend benotet ist, kann - solange Haushaltsstellen vorhanden sind - aufsteigen. Welche Note erforderlich und wie viele Plätze vorhanden sind, kann Dir meist der ÖPR zuverlässig beantworten.
Ich gehe davon aus, dass entsprechende Verkürzungen der Wartezeit in allen Bundesbehörden eine seltene Ausnahme darstellen. Dass ein BM hier auf Sachbearbeiterebene eine Ausnahme macht, halte ich für besonders unwahrscheinlich, zumal Du wohl nicht gerade im Leitungsstab eingesetzt bist.
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Dem ist nicht so.
Und ob dem so ist!
Die Verkürzung der Wartezeit auf ein Jahr ist in der obersten Bundesverwaltung mittlerweile mehr Regel als Ausnahme.
Was meinst Du? Die Wartezeit beträgt doch lediglich ein Jahr. Was soll da auf ein Jahr gekürzt werden?
Durch verschiedene Verbeamtungsaktionen sind TB zum Zuge gekommen, die eben die Vorerfahrung auf dem DP haben und somit die Verkürzung bekommen haben (teilweise wurde auch direkt auf Lebenszeit verbeamtet, allerdings im hD).
In welchem Zusammenhang steht das zu der Situation des Fragestellers, der vor Ablauf eines Jahres nach Ernennung zum BaL befördert werden möchte?
Ansonsten ist das Einstiegsamt nicht als Garantie für den Aufstieg zu verstehen, nur wer sich dort bewährt und entsprechend benotet ist, kann - solange Haushaltsstellen vorhanden sind - aufsteigen. Welche Note erforderlich und wie viele Plätze vorhanden sind, kann Dir meist der ÖPR zuverlässig beantworten.
Das ist theoretisch zutreffend, praktische Relevanz hat es gleichwohl nicht. Bis A 11, vielfach auch A 12 ist die Planstellensituation in allen Obersten Bundesbehörden völlig unkritisch. Da sind Beförderungen im Jahresturnus möglich und verzögern sich lediglich aufgrund interner Beschränkungen wie z. B. vereinbarten Standzeiten um wenige Jahre.
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2strong, dann kann ich doch sicherlich mit einer Beförderung auf A10 rechnen. Wenn es bei dem Referenten so war, im gleichen Team (!) dann werden sie es bei mir auch machen müssen
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2strong, dann kann ich doch sicherlich mit einer Beförderung auf A10 rechnen. Wenn es bei dem Referenten so war, im gleichen Team (!) dann werden sie es bei mir auch machen müssen
Nein kannst du nicht. Wie bereits erwähnt wurde, es gibt kein Anrecht auf eine Beförderung, geschweige denn, dass dies passiert, weil es bei anderen auch passiert ist.
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Genau. Damit kann generell nicht gerechnet werden. Weshalb das bei Deinem Kollegen dazu kam, wird besondere Ursachen haben. Kennst Du seine Beurteilungsnoote?