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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Jennsi am 10.12.2019 12:09

Titel: Fristende
Beitrag von: Jennsi am 10.12.2019 12:09
Hallo,

hoffe, bin hier richtig und bekomme bitte entsprechende Antworten.

Ich habe mich in einer großen Bundesbehörde auf eine ausgeschriebene Stelle beworben.

Ich bin mit 70 % schwerbehindert.

Die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige erfülle ich objektiv komplett. Ich bin demnach wohl kein offensichtlich ungeeigneter Bewerber.

Ich habe eine schriftliche Absage erhalten - datiert mit 23.10.2019. Zu einem Bewerbungsungespräch bin ich nicht eingeladen worden.

Jetzt habe ich gehört, dass man dagegegen vorgehen kann und sog. Entschädigungszahlung geltend machen kann. Das wohl innerhalb von zwei Monaten.

Jetzt die Frage, bis wann muss das Schreiben von mir bei der Behörde eingegangen sein? 23.12. oder 24.12.?

Dankeschön.

HG
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Lars73 am 10.12.2019 12:47
Wenn Fristbeginn der 23.10. wäre, wäre das Fristende hier der 23.12. Entscheidend ist aber Zugang des Schreibens mit der Ablehnung als Fristbeginn. 24.12. wird in aller Regel keinen wirksamen Zugang erlauben. Zugang ist dann 27.12.

Aber es gibt ja keinen Grund bis zum letzten Moment zu warten.

Zu prüfen ist natürlich hinreichend klare Information über die Schwerbehinderung und ob das Auswahlverfahren nicht abgebrochen wurde. Sowie kritische Analyse der objektiven Voraussetzungen in der Ausschreibung. Da muss man dann Aufwand und Nutzen für die Durchsetzung eventueller rechte abschätzen. (Sowie die Frage ob man sich später noch erneut da bewerben will.)
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: was_guckst_du am 10.12.2019 12:50
...und letztendlich müsste man die Forderung gerichtlich durchsetzen...da zahlt kein AG freiwillig...
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Jennsi am 10.12.2019 14:10
Ich bin auch am Überlegen, daher die Frage nach der Frst. Ist halt ne große Bundesbehörde, die immer, eigentlich regelmäßig, sucht. Wenn ich dann aber noch mind. einmal nicht eingeladen werden sollte, dann fällt die Überlegungsfrist vielleicht kürzer aus. ;-)

Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: BStromberg am 10.12.2019 14:15
Ich bin auch am Überlegen, daher die Frage nach der Frst. Ist halt ne große Bundesbehörde, die immer, eigentlich regelmäßig, sucht. Wenn ich dann aber noch mind. einmal nicht eingeladen werden sollte, dann fällt die Überlegungsfrist vielleicht kürzer aus. ;-)

Die Überlegungsfrist sollte sogar sehr kurz ausfallen.

Vorgangsmappe zuklappen, Mund abputzen und die Energie in Schlachten verlagern, die man eher gewinnen kann!

Wenn bei Behörde X nicht gerade Lieschen Müller oder Hein Blöd an der Tastatur sitzt, dann werden die bei Bedarf schon eine legitimierende Begründung aus dem Hut zaubern, warum genau so und nicht anders verfahren wurde.

Ich würde da keine Kraft für vergeuden wollen. Das Leben ist halt nicht immer fair. Traurig, aber wahr.
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: The Witch am 10.12.2019 14:41
Ich bin mit 70 % schwerbehindert.

Die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige erfülle ich objektiv komplett. Ich bin demnach wohl kein offensichtlich ungeeigneter Bewerber.

Ich habe eine schriftliche Absage erhalten - datiert mit 23.10.2019. Zu einem Bewerbungsungespräch bin ich nicht eingeladen worden.

Das hast du hoffentlich nicht so in deine Bewerbung geschrieben. Denn dann hättest du bewiesen, dass du nicht einmal in eigener Sache einen Bescheid richtig verstanden hast. Der GdB wird nicht in Prozenten angegeben, es heißt einfach nur "GdB 70".
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: connyziege am 10.12.2019 14:51
Ne, da steht im Anschreiben GdB 70. ;-)
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Jennsi am 10.12.2019 22:35
Nein. Ich habe meinen GdB im Lebenslauf erwähnt - ohne %!
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: dmmx am 13.12.2019 08:31
Also m. W. haben die Arbeitgeber des ÖD die Pflicht, nicht klar ersichtlich völlig ungeeignete schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Ein Klage hätte bei zutreffender Sachverhaltsschilderung m.E. durchaus Erfolgsaussichten.
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: snagle am 13.12.2019 09:37
Also die Erfolgsaussichten sehen da durchaus gut aus. Kannst ja mal nach Beschlüssen googeln. Da gibt es wohl einen Juristen mit Schwerbehinderung, der sich das Klagen gegen das nicht-Einladen zur Nebentätigkeit gemacht hat und sämtliche AG verklagt hat, mit Erfolg. Kann man auch ergoogeln.

Ich war vor ein paar >Monaten auch in der selben Lage und habe mich gegen eine klage entschieden, weil ich mir frei halten will mich dort nochmal zu bewerben und sich das auch rumspricht, also x, der bei dieser Kommune arbeitet kennt y, der bei einer anderen Kommune arbeitet usw.
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Philipp am 13.12.2019 09:52
Such dir einen Anwalt und klage dagegen:

Zitat:
"Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, sofern diese für eine ausgeschriebene Stelle fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. Für die Privatwirtschaft gilt diese Pflicht nicht. Eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber kann aber auch hier zu Entschädigungsansprüchen führen."

§ 82 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)

Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass fachlich die Eignung offensichtlich vorhanden war.

Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 13.12.2019 09:59
Natürlich nur unter der Voraussetzung, dass fachlich die Eignung offensichtlich vorhanden war.

Da würde mich interessieren, ob es bereits eine Definition dazu gibt, was "fachlich nicht offensichtlich ungeeignet" bedeutet. Ob es da ausreicht, "die geforderten Punkte aus der Stellenanzeige" komplett zu erfüllen, wie der TE am Anfang des Threads meinte.

Nachweisen, dass jemand offensichtlich ungeeignet ist und deshalb nicht eingeladen werden musste, muss aber der Arbeitgeber, oder?
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Philipp am 13.12.2019 10:19
Hab jetzt alle Tabs wieder geschlossen - aber wenn man sich im Internet dazu informiert, bekommt man aus verschiedenen Urteilen die Info, dass dafür die Stellenbeschreibung maßgeblich ist. Über alles andere hat der Bewerber ja keinerlei Information.
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: inter omnes am 13.12.2019 12:39

Nachweisen, dass jemand offensichtlich ungeeignet ist und deshalb nicht eingeladen werden musste, muss aber der Arbeitgeber, oder?

So ist es.
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: werop am 14.12.2019 16:54
Wie hoch kann denn eine Entschädigungszahlung ausfallen?
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: 512BB am 14.12.2019 21:50
Wie hoch kann denn eine Entschädigungszahlung ausfallen?

Bis zur Höhe des aufgrund der Nicht-Einladung enstandenen Schadens. Da muss man vorsichtig sein, sonst verlangt der AG noch virtuelle Beratungsgebühren, da sich der Bewerber ja die Kosten der Anreise zum Vorstellungsgespräch gespart hat!
Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: Jennsi am 15.12.2019 14:23
Wegen der Überlegung, ich habe mich inzwischen auf eine andere Stelle bei dieser Behörde beworben und werde nichts unternehmen. Falls ich allerdings wieder nicht eingeladen werden sollte ...

Titel: Antw:Fristende
Beitrag von: BStromberg am 19.12.2019 08:04
Wie hoch kann denn eine Entschädigungszahlung ausfallen?

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Rechtsprechungs%C3%BCbersicht/rechtsprechungsuebersicht_zum_antidiskriminierungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=25

In der Spannweite zwischen 1 bis 6 Monatsgehälter kann sich das (theoretisch) durchaus bewegen, wobei ja zunächst einmal eine diskriminierende Handlung dem Grunde nach festgestellt werden müsste, für die es keine Rechtfertigungsgründe geben darf. Danach wird sich der zuständige Richter u.a. anschauen, wie schwer ein arbeitgeberseitiges Fehlverhalten wiegt. Dazu wird er/sie sich im Rahmen der richterlichen Ergebnisfindung/Abwägung auch vergleichbare Sachverhalte aus bereits ergangenen Rechtsstreitigkeiten anschauen.

"Reich" wird man damit jedenfalls nicht. Ein solches Verfahren würde ich persönlich nur durchführen, wenn es mir aus idealistischen Gründen wichtig wäre. Man bedenke: solche Verfahren sind langwierig, mitunter kräftezehrend und auch nicht zum Nulltarif zu haben. Will man das?

Wenn Sie sich entscheiden, zu prozessieren, dann halten Sie uns doch mal mit Eckpunkten hier im Forum auf dem Laufenden! Bei diesem Unterfangen viel Glück/Erfolg, wünsche Ihnen aber viel mehr, dass Sie mit 2019 auf versöhnlichere Art und Weise abschließen, als mit einem solchen Rechtsstreit ins neue Jahr zu starten.