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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: anditw am 02.07.2019 14:01
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Moin,
ich habe die Zusage von einem AG in Brandenburg im TV-L EG11 (aktuell bin ich 9b Stufe 3, wäre nächstes Jahr in Stufe 4 gekommen, aber da ich vor kurzem höhergruppiert wurde hat die Stufe 3 wieder von vorne zu zählen begonnen). Weitergehend habe ich ein Jahr im TV-L an der Universität gearbeitet.
Nun hat der neue AG mir einen Vertragsentwurf mit der Stufe 1 zugesandt. Auf Nachfrage sagte die Personalerin mir, dass dies so sei, da meine Mitbewerber eine ähliche Qualifizierung aufweisen würden und ich daher nur der Stufe 1 zugeordnet werden könne. Nachdem ich diese Aussage bemängelt und wiederlegt habe, wird nun auf die Ausführungsbestimmungen des TV-L hingewiesen. Demnach ginge das nicht (ohne konkrete rechtliche Angabe.)
Ich würde somit zunächst knapp 100 Euro Netto weniger verdienen und hätte höhere Lebenshaltungskosten. Die Stelle ist für mich somit nicht mehr attraktiv.
Wenn die mich der Stufe 1 zuordnen würden, weil ich keine "einschlägige" Berufserfahrung hätte, wäre das ja noch nachvollziehbar. Aber so ???
Weitergehend verfüge ich auch über die entsprechende Berufserfahrung. Dem hatte die Personalerin auch nicht wiedersprochen.
Wie ist eure Affassung dazu? Habt ihr für mich noch Argumentationstipps?
Vielen Dank für eure Unterstützung!
Liebe Grüße, Andi
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Es gibt keine „Erfahrungsstufen“. Es gibt lediglich Stufen der Entgelttabelle. Aus der Sachverhaltsschilderung läßt sich kein Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1 ableiten.
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Entschuldige den falschen Terminus. Ich meine natürlich Stufe der Entgelttabelle ;)
Das heißt im umkehrschluss, bei jeder Neueinstellung verliere ich meine Stufenzuordnung. Das ist doch quatsch. Ich hatte vor ein paar Wochen bereits ein anderes Angebot eines AG und dort habe ich die 9C Stufe 3 (also Übernahme der Stufenlaufzeit erhalten).
Hier steht es auch: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/stufen.html
"Arbeitgeberwechsel
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen. Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden. "
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§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2
1.Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
Das heißt, aufgrund der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist tatsächlich erst einmal kein Anspruch auf eine höhere Stufe als 1 anzunehmen.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs „förderliche Zeiten“ bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit „förderlich“ ist.
Also um es kurz zu machen, wenn sie wollen, können sie dir mehr geben, sie müssen es aber nicht.
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Entschuldige den falschen Terminus. Ich meine natürlich Stufe der Entgelttabelle ;)
Das heißt im umkehrschluss, bei jeder Neueinstellung verliere ich meine Stufenzuordnung. Das ist doch quatsch. Ich hatte vor ein paar Wochen bereits ein anderes Angebot eines AG und dort habe ich die 9C Stufe 3 (also Übernahme der Stufenlaufzeit erhalten).
Hier steht es auch: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/stufen.html
"Arbeitgeberwechsel
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird die in der Vortätigkeit erreichte Entgeltstufe nicht übernommen. Es kann allerdings die Berufserfahrung in der Vortätigkeit bis zur Stufe 3 anerkannt werden. "
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Und wo genau widerspräche der zitierte Passis meinen Ausführungen?
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Dass eine höhere Stufenzuordnung möglich ist.
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Wo hätte ich das Gegenteil behauptet?
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Puh. Gehts dir darum Recht zu haben? Ja du hast Recht. Es geht aber auch darum was möglich ist. Und eine Zuordnung zu einer höheren Stufe ist möglich, wenn der AG will. ::)
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Du hast für ein Jahr weniger danach aber mehr. Könnte sich doch Rechnen.
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Puh. Gehts dir darum Recht zu haben? Ja du hast Recht. Es geht aber auch darum was möglich ist. Und eine Zuordnung zu einer höheren Stufe ist möglich, wenn der AG will. ::)
Ich habe mich präzise zur Sache eingelassen, indem ich einen Anspruch verneint habe - ein solcher wäre das maßgebliche Argument. Ansonsten gibt es nur Kann-Regelungen. Wenn der AG die nicht anwenden möchte, kann man lediglich deutlich machen, daß man ohne Anwendung der begünstigenden Kann-Regelung nicht zur Verfügung steht.
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Dass eine höhere Stufenzuordnung möglich ist.
Anspruch hast du auf Stufe 1 und mehr wird sich gerichtlich mEn nicht durchsetzen lassen, da du (idR) keine einschlägige Berufserfahrung für eine E11er Tätigkeit durch E9x Tätigkeiten nachweisen kannst.
Der AG kann dir aber - wenn er will - auch eine höher Stufe geben, dass solltest du aber im Vertrag fixieren lassen.
Sonnst evtl. Essig und lange Nase. Er will aber nicht.
Wenn dort gesagt wird, sie könnten nicht, dann weil sie nicht wollen oder nicht wissen was sie dürfen.
Wahrscheinlich gehen sie davon aus das §16.5 nicht geht, weil es andere Bewerber gibt, die mindestens so gut Qualifiziert sind wie du.
Aber da gibt es noch mehr Möglichketien es zu begründen, nur sie wollen wohl nicht....
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... oder sie dürfen nicht. Intern sind häufig noch Rundschreiben der Finanzverwaltungen zu beachten. Die mögen vielleicht nicht immer die zutreffende Rechtslage widerspiegeln, sind aber zunächst mal für die Personalsachbearbeiter bindend.
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Die Rundschreiben der Finanzverwaltungen sind doch Regelungen des AG, der damit seinen Unwillen des AG zur Anwendung der Kann-Regelungen zum Ausdruck bringt.
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... oder sie dürfen nicht. Intern sind häufig noch Rundschreiben der Finanzverwaltungen zu beachten. Die mögen vielleicht nicht immer die zutreffende Rechtslage widerspiegeln, sind aber zunächst mal für die Personalsachbearbeiter bindend.
unter sie wollen nicht ist natürlich letztendlich der AG zu verstehen. Nicht irgendein Sachbearbeiter, die behaupten ja gerne Dinge die nicht stimmen.
Es ist seltenst, das da mal ein SB korrekt sagt: Theoretisch ginge es, tariflich wäre es möglich, aber dein Arbeitgeber will diese tarifliche Möglichkeit nicht einsetzen.
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... oder sie dürfen nicht. Intern sind häufig noch Rundschreiben der Finanzverwaltungen zu beachten. Die mögen vielleicht nicht immer die zutreffende Rechtslage widerspiegeln, sind aber zunächst mal für die Personalsachbearbeiter bindend.
unter sie wollen nicht ist natürlich letztendlich der AG zu verstehen. Nicht irgendein Sachbearbeiter, die behaupten ja gerne Dinge die nicht stimmen.
Es ist seltenst, das da mal ein SB korrekt sagt: Theoretisch ginge es, tariflich wäre es möglich, aber dein Arbeitgeber will diese tarifliche Möglichkeit nicht einsetzen.
Naja in diesem Fall wäre ein Ausschluss der höheren Einstufung auf der Grundlage der kann Regelung eine ganz normale Festlegung, welche nicht der derzeitigen Rechtslage widerspricht. Der Arbeitgeber hat sein "kann" ermessen ausgeübt in dem er es grundsätzlich ausschließt. Inwiefern nun andere Abteilungen innerhalb des Arbeitgebers Kompetenzen haben solche Vorschriften zu erlassen ergibt sich aus der inneren Organisation.
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Hat geklappt. Stufe 2.
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Glückwunsch! Wie kam es zu der glücklichen Fügung?
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... oder sie dürfen nicht. Intern sind häufig noch Rundschreiben der Finanzverwaltungen zu beachten. Die mögen vielleicht nicht immer die zutreffende Rechtslage widerspiegeln, sind aber zunächst mal für die Personalsachbearbeiter bindend.
Falsche Spur gelegt. Das sind Rundschreiben des zuständigen Referats "Tarifangelegenheiten", welches wie der Finanzsenator auch, Berlin in der TdL vertritt. In den meisten Ländern ist das so. :)
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Moin,
ich habe mich auf die förderlichen Zeiten berufen und zu verstehen gegeben, dass ich nur bei entsprechender Zuordnung gewillt bin, die Stelle anzutreten.
Nun habe ich den AV, jedoch ohne Stufe und ohne Dienstsiegel. Sehr merkwürdig..
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Müsste die Stufenzuordnung nicht auch im AV festgehalten werden? Habe nur eine mündliche Zusage.
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Nicht zwingend im Arbeitsvertrag. Eine schriftliche Nebenvereinbarung oder auch eine einseitige Zusicherung des Arbeitgebers reicht. Aber nur mündlich würde ich bei einer "Kann"-Leistung eher nicht akzeptieren. Vor Vertragsunterschrift um eine entsprechende schriftliche Zusicherung bitten und erst unterschreiben wenn diese vorliegt.