Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: ansagn am 18.11.2020 22:56
-
Guten Tag,
Für mich stellt sich derzeit die Frage, ob ich eine Wahl in den Personalrat in Erwägung ziehe. Wenn sich daraus eine Freistellung ergeben würde, mit welchem Gehalt kann ich rechnen, bzw. muss ich mit Einbußen rechnen?
Zu den Fakten: Ich arbeite im TvöD Kommunen, bin dort in der Pflege ansässig und verdiene im Durchschnitt mit den Zulagen (Wechselschicht, Nachtdienst, Wochenende,..) und Bereitschaftsdiensten um die 3.000€ netto im Monat.
Kann mir hierzu jemand von Euch weiterhelfen? Darüber wäre ich sehr dankbar.
Gruß
-
Der TVÖD trifft dazu naheliegenderweise keine Regelung.
-
Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an, ansonsten wird der normale Stundenlohn gezahlt.
Nachlesen kannst du das im entsprechenden LPersVG oder dem BPersVG - Landespersonalvertretungsgesetz - Bundespersonalvertretungsgesetz.
Was für dich gilt kann ich nicht sagen, dafür müssten Bundesland und Arbeitgeber angegeben werden.
-
Für Freistellungszeiten fallen keine Zulagen an...
Konkretisiert wird dieser Grundsatz unter anderem durch Regelungen zur Lohnfortzahlung. So ist in den §§ 46 BPersVG, 37 BetrVG geregelt, das die Mitglieder des jeweiligen Rates von ihrer Tätigkeit im erforderlichen Umfang freizustellen sind und das Arbeitsentgelt dabei nicht gemindert werden darf. Mitglieder von Betriebsräten oder Personalräten haben damit kraft Gesetzes einen Anspruch auf den gleichen Lohn, den sie erhalten hätten, wenn sie ihr Ehrenamt nicht ausüben würden. Ähnlich wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG) gilt damit das so genannte Lohnausfallprinzip.
Zum fortzuzahlenden Entgelt gehören neben der Grundvergütung unter anderem auch alle Zuschläge und Zulagen, die ohne Arbeitsbefreiung verdient worden wären. Nicht erfasst sind Aufwendungsersatzleistungen wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Diese sind nämlich keine Gegenleistung für geleistete Arbeit, sondern (nur) ein Ausgleich für tatsächlich angefallene zusätzliche Belastungen.
-
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.
-
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.
Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D
Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?
-
Sehen wir mal davon ab das die Motivation einem PR beizutreten m. E. eine andere sein sollte. Im PR erhält man Zulagen für Leistungen die nicht erbracht werden?
Da ist es wenig erstaunlich das dies ein Sammelbecken für Müßiggänger ist.
Eben nicht... da hats jemand nicht verstanden :D
Minderung nein, aber Zulagen wie Nachtzuschläge, Sonntags- und Samstagszuschläge gibt es nicht. Für die Freistellungszeiten fällt der normale Arbeitslohn an, nicht mehr und nicht weniger. Ist das so schwer zu verstehen?
Das stimmt so nicht.
Zwar haben Betriebsratsmitglieder grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Zulagen, wenn sie die vorher erhalten haben. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Betriebsratsmitglieder müssen (nach § 37 Abs. 2 BetrVG) genau denselben Lohn erhalten wie vor Amtsübernahme bzw. Freistellung. Zum Lohn gehören neben dem Grundgehalt auch sämtlich Zulagen für Mehr-, Schicht-, Nacht- Akkord- und Sonntagsarbeit, außerdem Erschwernis- und Schmutzzulagen.
Es spricht auch nichts gegen pauschalierte Monatszahlungen. Weil das freigestellte Betriebsratsmitglied die Tätigkeit, an die die Zulagen gekoppelt sind, sowieso nicht mehr ausübt, muss die Berechnung derselben hypothetisch erfolgen. Wichtig ist nur, dass es sich bei den pauschalierten Zahlungen nicht um eine versteckte Vergütung für das Betriebsratsmitglied handelt. Das wäre mit dem Begünstigungsverbot nach § 78 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar.
-
Die Regelung halte ich auch für recht und billig.
Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.
-
Da betriebsübliche Entwicklungen auch bei freigestellten BR-Mitgliedern nachzuzeichnen sind, ist das unzutreffend - und die Regelung würde überflüssig, wenn man den Quatsch mit der Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen endlich abschaffte.
-
Die Regelung halte ich auch für recht und billig.
Zumal langjährige Personen mit der Freistellung quasi an Höhergruppierungen nicht teilnehmen.
Das ist Wunschdenken - sie nehmen sehr wohl an Höhergruppierungen Teil und zwar im Zuge ihrer "normalen" Personalentwicklung.
"Zusatzentgelte" nach §8 TV-L, also Sonderformen der Arbeit gibt es nur wenn solche auch geleistet werden. Zulagen wie Schicht- oder Schmutzzulagen werden weiter gewährt.
Aber Nachtzuschläge etc. fallen weg wenn kein Nachtdienst mehr geleistet wird.
-
Wie soll ich das verstehen, unser Personalrat ist seit 16 Jahren freigestellt und ging damals mit einer BAT Vc bzw. E8 in diese Stelle. Gibt es Gelegenheit da eine E9a auch im Rahmen der weiteren Freistellung zu erhalten?
-
Möglicherweise auch mehr. Bei freigestellte BR- und - je nach Personalvertretungsrecht - PR-Mitgliedern ist die betriebsübliche Personalentwicklung nachzubilden. Diese kann tatsächlich festgestellt werden, ist aber grundsätzlich auch einer kollektiven Vereinbarung zugänglich.
-
Wo sind die Grenzen? Wenn von zwei der fünf seinerzeitigen Kollegen, z. B. inzwischen einen AII - Lehrgang gemacht haben, vom Arbeitgeber angeboten, wäre also diese Verwaltungsfachangestellte durchaus in in E10 oder E11 zu verorten im Rahmen ihrer Freistellung?
-
Betriebsüblich ist die Entwicklung, die Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei einer objektiv vergleichbaren Tätigkeit und unter Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben, siehe BAG,Urteil vom 17.08.2005 - 7 AZR 528/04.
-
Also bei zwei von fünf Kollegen wäre es nicht betriebsüblich, bei drei von fünf sehr wohl?
-
Weder das eine noch das andere ist per se betriebsüblich oder nicht betriebsüblich - zumal ja im geschilderten Fall aufgrund des erfolgreich abgeschlossenen AII bereits keine fachlich vergleichbare Qualifikation vorliegt. Sofern aber eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurde, bevor der LG abgeschlossen war, hängt dies im Betrieb offenkundig nicht von der fachlichen Qualifikation ab.
-
Also ist ein Abschluss des AII nicht unter der im Urteil erwähnten betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht zu subsumieren, unabhängig davon ob man hier eine Betriebsüblichkeit sieht?
-
Ein AII ist eine fachliche Qualifikation. Man hat sie oder man hat sie nicht.
-
...in NRW ist es grundsätzlich so, dass freigestellte PR nicht schlechter gestellt werden dürfen als vor ihrer Freistellung...das bedeutet auch, dass man keine finanziellen Verluste haben darf (also sämtlich zulagen etc. auch weitzer gezahlt werden)...
...darüber hinaus muss auch das berufliche Fortkommen bei langjährigen Freigesetllten sichergestellt werden (hier muss der Dienstherr für ein geeignetes System sorgen)...
...im "Aachener Raum" hat vor zwei Jahren mal einen Fall gegeben, wo der als Messgehilfe eingestiegene PR zum Schluß eine EG 15 bekommen sollte... da hatten sie "ein wenig" übertrieben, denn das berufliche Fortkommen hat sich natürlich an den normalen Werdegängen zu orientieren (mir ist allerdings auch schonmal ein PR aus dem gD des IM untergekommen, der nach B2 besoldet wurde)...
-
"Aachen" war tatsächlich mega...
Der Meßgehilfe kam binnen drei Jahren von der EG7 in die EG12 mit Zulage nach EG14. Mit riesen TamTam, Untreuverfahren und allem was dazugehört...
Den ganzen Spaß hat man dann beim Personalrat der Städteregion Aachen bei einem Vfa einfach nochmal gemacht. von EG10 innerhalb von 4(?)Jahren in die EG 14. Das Ding endete dann Anfang dieses Jahres mit nem Vergleich "Städteregion Aachen" vs PR-Vorsitzender, der bekommt jetzt m.W. EG11. Untreuverfahren ist glaub ich eingestellt.