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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marianne am 16.12.2019 06:51

Titel: Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: Marianne am 16.12.2019 06:51
Kann ein Ingenieur erst mit praktischer Erfahrung nach EG 11 Entgelt erhalten?
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: Bastel am 16.12.2019 07:07
Nein.
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: Marianne am 16.12.2019 08:06
In den Protokollerklärungen zu Ingenieurinnen und Ingenieure unter
2. Besondere Leistungen sind z.B.:....und besondere praktische Erfahrungen......
Wie ist diese zu verstehen?
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: Spid am 16.12.2019 08:23
Besondere praktische Erfahrungen wäre bspw. der Brückenbau in Hochgebirgen, Straßenbau in Kriegsgebieten, Fundamentgräber für die Mafia bauen, Bauleitung in Bangladesch...
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: clarion am 17.12.2019 07:20
Besondere praktische Erfahrung sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich von der normalen E10 Tätigkeiten abheben. Diese Kenntnisse kann man durch mehrjährige Berufserfahrung gewinnen oder man ist halt ein Naturtalent.
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: Spid am 17.12.2019 08:37
Nein, praktische Erfahrungen sind praktische Erfahrungen. Sie müssen, um über dieses Merkmal zur begehrten Eingruppierung zu kommen, für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sein. Sie müssen aber nicht beim TB vorliegen. Es handelt sich um keine Voraussetzung in der Person.
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: WasDennNun am 17.12.2019 08:39
Nein, praktische Erfahrungen sind praktische Erfahrungen. Sie müssen, um über dieses Merkmal zur begehrten Eingruppierung zu kommen, für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sein. Sie müssen aber nicht beim TB vorliegen. Es handelt sich um keine Voraussetzung in der Person.
Und das liebe ich am Tarifsystem......oftmals absolut losgelöst von den Menschen der die Tätigkeiten ausübt.
Titel: Antw:Eingruppierung Ingenieur
Beitrag von: nichts_tun am 17.12.2019 19:57
Es soll ja auch nach den auszuübenden Tätigkeiten bezahlt werden und nicht nach Nase.

Im Übrigen ist bei einem Tätigkeitsmerkmal mit Anforderung in der Person der jeweilige Beschäftigte im Regelfall mit zu betrachten.