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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: bricassard am 10.05.2023 08:36

Titel: Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 08:36
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 09:16
Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 09:37
Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?

Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 10:23
Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.

Danke für den Hinweis mit der Zulage  :)
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 10:26
Schon strange. Woraus soll sich denn abseits der von MoinMoin genannten Zulage nach §16 Abs. 5 ein Anspruch ergeben, wenn man weiterhin Tätigkeiten der EG ausübt, in die man eingruppiert ist?

Man könnte evt. schauen, ob sich höherwertige Aufgaben übertragen lassen, damit in Summe eine höhere EG herauskommt.

Meines Erachtens ist durch diese Urteil die Eingruppierung und Aufgabenverteilung völlig in Schieflage geraten, wenn man Kollegen ohne Prüfung und einfaches Durchwinken höher eingruppiert und dabei die Leute vergisst die zuvor schon Mehrarbeit tätigen in der Entgeltgruppe die nun einfach auf alle Kollegen angewandt wird.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 10:39
Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.
Was ist Mehrarbeit?

Deine Frau ist so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Die Kollegen sind ebenfalls so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Der Unterschied ist der, dass die AGs jahrelang diese Kollegen falsch "eingruppiert", als bezahlt, haben.
Sie also das Opfer des Irrtums der AGs waren.
Sie wurden also jahrelang falsch eingruppiert und bezahlt, entsprechend der Regularien die man im Tarifvertrag verabredet hat.
Die Kollegen führen ebenso wie deine Frau Tätigkeiten aus, die zur Eg9b führen.
Deine Frau vielleicht zu 100% und in allen AVs, die Kollegen zu weniger Prozent und nicht in allen AVs.
Aber dadurch das die AVs vom AG nicht organisatorisch getrennt werden, kommt es zur Höhergruppierung.

Wenn ich eine Email schreibe, dann ist das EG3, ich bekomme aber trotzdem meine EG13, weil ich sie im Rahmen eines AVs schreiben und nicht diesen Teilvorgang an jemanden abgebe.

Wenn das Urteil anders ausgefallen wäre, dann hätte das evtl. zur folge gehabt, dass die Kollegen in der EG6 bleiben und deine Frau in die EG8 rutscht.

Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 10:52
Es scheint dir also nicht wertschätzend, wenn die Kollegen, jetzt nachträglich die Wertschätzung erfahren, die ihnen vorenthalten wurde, da sie (so zumindest sieht es das Gericht und das Tarifsystem so) Tätigkeiten mit der gleichen Wertigkeit wie deine Frau ausüben?
Oder willst du damit sagen, dass die Kollegen, die jetzt in die 9a kommen, überbewertete Tätigkeiten ausüben?

Wertschätzung seitens des AGs kann im TV-L nur via Zulage nach §16.5 einem widerfahren.
Also sollte deine Frau, dem  AG klar machen, dass sie diese Zulage haben will, weil sie ansonsten sich einen AG sucht, der sie mehr wertschätzt.

Ich spreche nicht von den anderen Kollegen, die sollen ihre Höhergruppierung erhalten keine Frage, nur vollführen Sie die gleichen Tätigkeiten wie zuvor ohne irgendwelche Mehrarbeit.

Meine Frau welche Mehrarbeit hat und somit auch vor Jahren höher eingruppiert wurde erhält nun die gleiche Entgeltgruppe wie Kollegen die auch die gleich Arbeit wie zuvor machen für das gleiche Geld und dies kann meines Erachtens ja nicht richtig sein.
Was ist Mehrarbeit?

Deine Frau ist so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Die Kollegen sind ebenfalls so eingruppiert wie die EGO es vorsieht.
Der Unterschied ist der, dass die AGs jahrelang diese Kollegen falsch "eingruppiert", als bezahlt, haben.
Sie also das Opfer des Irrtums der AGs waren.
Sie wurden also jahrelang falsch eingruppiert und bezahlt, entsprechend der Regularien die man im Tarifvertrag verabredet hat.
Die Kollegen führen ebenso wie deine Frau Tätigkeiten aus, die zur Eg9b führen.
Deine Frau vielleicht zu 100% und in allen AVs, die Kollegen zu weniger Prozent und nicht in allen AVs.
Aber dadurch das die AVs vom AG nicht organisatorisch getrennt werden, kommt es zur Höhergruppierung.

Wenn ich eine Email schreibe, dann ist das EG3, ich bekomme aber trotzdem meine EG13, weil ich sie im Rahmen eines AVs schreiben und nicht diesen Teilvorgang an jemanden abgebe.

Wenn das Urteil anders ausgefallen wäre, dann hätte das evtl. zur folge gehabt, dass die Kollegen in der EG6 bleiben und deine Frau in die EG8 rutscht.

Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Umlauf am 10.05.2023 10:59
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

Selbst wenn, es gilt die Ausschlussfrist.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 11:13
Gehobenen Dienst gibt es im Beamtenrecht.
Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit eingruppiert. Wenn die Aufgaben in Summe eine EG9a ergeben, dann spielt es keine Rolle, wie unterschiedlich die Aufgaben im Vergleich zu den Kollegen derselben EG sind.

Mehrarbeit wären die "zusätzlichen" Aufgaben nur dann, wenn sie nicht innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt werden können. Wenn deine Frau dies in einem solchem Fall nicht mehr möchte, ist es an ihr, dies anzubringen. Hat sie diese Aufgaben bisher innerhalb ihrer Arbeitszeit erledigt, sehe ich kein Problem.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 11:14
Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.
Ja, du kennst dich nicht aus mit Tarifrecht und willst nicht erkennen, dass deine Frau eben nicht Mehrarbeit macht. Tariflich gesehen.
Es fühlt sich für dich ungerecht oder nicht wertschätzend an, dass sie vermeintlich mehr höherwertige Arbeit leistet als die Kollegen.

Kleines Beispiel:
Wenn ein Atomphysiker als Atomphysiker und Pförtner bei einem AG arbeitet, dann ist er in der EG des Pförtners, wenn die Pförtnertätigkeiten 51% der Arbeitszeit beträgt. Und die 49% Atomphysik werden wie Pförtner bezahlt.

und nochmals ja: Du kennst dich im Eingruppierungsrecht nicht aus, denn es gibt kein gehobenen Dienst im TV-L.
Auch jemand ohne Ausbildung kann tariflich gesehen im TV-L eine EG9b oder EG14 bekommen.


Also wenn sie AVs hat, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert und diese einen Zeitanteil von 50% hat, dann ist sie eg9b!
wenn nur zu 49%, dann ist sie 9a

Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 11:22
Das die Kollegen falsch eingruppiert worden sind ist sichtlich richtig sonst hätte es das Urteil ja nicht gegeben, da Sie aber Aufgaben übernimmt, wie Aktenprüfungen um Mitarbeiterbeurteilungen zu fertigen, Mitarbeiter beurteil, Mitarbeitergespräche führt, und sämtliches plant für die Gruppe Vertretung etc. sind dies Aufgaben die im Haus klar geregelt nach E9a vergütet werden.

Die Kollegen führen eben nicht die gleichen Tätigkeiten aus wie sie darum geht es mir ja.

Des Weiteren betreut sie eine Geschäftsstelle und macht somit auch die "normale" Arbeit. Es sind also nicht nur die organisatorischen Aufgaben in denen sie tätig ist. Nun werden die anderen Kollegen zurecht durch das Urteil auch höher eingruppiert übernehmen aber keine dieser eben genannten Aufgaben sondern machen weiter ihre "normale" Arbeit.

Somit liegt es ja auf der Hand, sollte der AG keine Vorschlag unterbreiten die eben genannten Tätigkeiten welche ja Mehrarbeit sind zur E9a welche ja vorher klar abgegrenzt war, wird sie wieder eine normale Geschäftsstelle ohne weitere Tätigkeiten und erhält auch die E9a bzw. behält sie nur ohne den Stress und zusätzliche Arbeit.

Eine Höhergruppierung in E9b ist denke ich schwierig da gehobener Dienst, aber da kenne ich mich zu wenig aus im TArifrecht. Stelle mir dies jedenfalls nicht so einfach vor.
Ja, du kennst dich nicht aus mit Tarifrecht und willst nicht erkennen, dass deine Frau eben nicht Mehrarbeit macht. Tariflich gesehen.
Es fühlt sich für dich ungerecht oder nicht wertschätzend an, dass sie vermeintlich mehr höherwertige Arbeit leistet als die Kollegen.

Kleines Beispiel:
Wenn ein Atomphysiker als Atomphysiker und Pförtner bei einem AG arbeitet, dann ist er in der EG des Pförtners, wenn die Pförtnertätigkeiten 51% der Arbeitszeit beträgt. Und die 49% Atomphysik werden wie Pförtner bezahlt.

und nochmals ja: Du kennst dich im Eingruppierungsrecht nicht aus, denn es gibt kein gehobenen Dienst im TV-L.
Auch jemand ohne Ausbildung kann tariflich gesehen im TV-L eine EG9b oder EG14 bekommen.


Also wenn sie AVs hat, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert und diese einen Zeitanteil von 50% hat, dann ist sie eg9b!
wenn nur zu 49%, dann ist sie 9a

Das hilft doch schon mal weiter, danke für die Erläuterungen.

Also sollte Sie nun mal den AV prüfen wie das genau geregelt ist und sollte die höherwertige Tätigkeit, so nenn ich sie mal jetzt, mindestens 50% oder mehr betragen wäre rein theoretisch eine Eingruppierung in E9b möglich. Natürlich rein hypothetisch.

Kann mir da aber schon vorstellen wie es läuft sollte das nicht festgeschrieben sein sagt der AG ne ne sind doch nur 49%.

Kenne das auch von meinem AG
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 12:23
Das hilft doch schon mal weiter, danke für die Erläuterungen.

Also sollte Sie nun mal den AV prüfen wie das genau geregelt ist und sollte die höherwertige Tätigkeit, so nenn ich sie mal jetzt, mindestens 50% oder mehr betragen wäre rein theoretisch eine Eingruppierung in E9b möglich. Natürlich rein hypothetisch.

Nein! nicht rein hypothetisch, sondern klar faktisch.
WEnn sie auszuübenden Tätigkeiten hat, die zur EG9b führen, dann ist sie auch in der EG9b eingruppiert.
Ob der AG ihr auch das Entgelt der EG9b überweist, ist dann die Frage, die man dann gerichtlich einfordern muss.
Zitat

Kann mir da aber schon vorstellen wie es läuft sollte das nicht festgeschrieben sein sagt der AG ne ne sind doch nur 49%.

Kenne das auch von meinem AG
Dann lässt sie halt nach diesem Zeitanteil auch den Bleistift fallen und kuckt aus dem Fenster.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Susa am 10.05.2023 13:07
Ich weiß was Du meinst. Ich bin auch am Gericht und in 9a/Stufe 5 eingruppiert.

Wir haben unter den Kollegen dasselbe hier diskutiert und sehen auch das Problem, dass entweder niemand mehr freiwillig in unseren Aufgabenbereich möchte oder sich die "noch" vorhandenen Mitarbeiter hier in andere Abteilungen versetzen lassen wollen, wo dann weniger Verantwortung und Stress ist und das eben auch für 9a.

Die einzigen Optionen sind ja uns höher zu stufen bzw. Zulage oder die Aufgaben den Beamten aufdrücken, der ja noch A9 werden möchte und für sowas dann befördert wird.
Da aber hier viel zu wenig Beamte da sind, werden sie sich etwas einfallen lassen müssen!

Laut Justizgewerkschaft wird das auch ein Thema im Herbst werden.
Wenn das schon aktuell ist, sollte Sie sich vielleicht an die Gewerkschaft wenden oder direkt ein Schreiben an den Personalrat richten m.d.B. um Überprüfung oder direkt einen Versetzungsantrag.  ;)
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 13:24
Korrekt. Dumm nur das man keinen Anspruch auf Versetzung hat.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 10.05.2023 13:58
War ja wieder klar, dass - kaum wird der Irrtum der Arbeitgeber korrigiert, was er übrigens keinesfalls schon überall ist! - jetzt alle anderen aus den Löchern kommen und ihre Arbeit plötzlich mehr wert sei, als vorher!

Der Bewertungsirrtum wird korrigiert, mehr nicht. Das Tarifrecht wurde jahrelang falsch angewandt und die Mitarbeiter bekommen nun (wenn es denn ohne Klage auch soweit kommt) das was Ihnen lt. EntgO auch zusteht.

Wenn also die "jetzt nicht betroffenen" Arbeitnehmer meinen plötzlich unterbezahlt zu sein, mögen sie doch auch Feststellungsklagen erheben, die auf eine höhere EG abzielen. Entweder bekommen sie dann Recht oder halt nicht.

Der Tarifvertrag selbst regelt die Eingruppierung und nicht das Gerechtigkeitsempfinden von Kollegen, die jetzt womöglich leer ausgehen.

Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Susa am 10.05.2023 14:28
War ja wieder klar, dass - kaum wird der Irrtum der Arbeitgeber korrigiert, was er übrigens keinesfalls schon überall ist! - jetzt alle anderen aus den Löchern kommen und ihre Arbeit plötzlich mehr wert sei, als vorher!

Der Bewertungsirrtum wird korrigiert, mehr nicht. Das Tarifrecht wurde jahrelang falsch angewandt und die Mitarbeiter bekommen nun (wenn es denn ohne Klage auch soweit kommt) das was Ihnen lt. EntgO auch zusteht.

Wenn also die "jetzt nicht betroffenen" Arbeitnehmer meinen plötzlich unterbezahlt zu sein, mögen sie doch auch Feststellungsklagen erheben, die auf eine höhere EG abzielen. Entweder bekommen sie dann Recht oder halt nicht.

Der Tarifvertrag selbst regelt die Eingruppierung und nicht das Gerechtigkeitsempfinden von Kollegen, die jetzt womöglich leer ausgehen.



Wir haben auch schon vorher beanstandet dass wir auf den Beamtenstellen sitzen und zb. Kosten berechnen für die sie befördert werden würden, wir aber nicht.
Das sich da manche Kollegen etwas ungerecht behandelt fühlen kann ich auch nachvollziehen. 
Mehr Arbeit, mehr Verantwortung = mehr Geld,
Weniger Arbeit, weniger Verantwortung = weniger Geld. 
Wenn aber alle EG9a haben gibt es ja keine Unterschiede mehr.
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.
Denn m.E. wurden damals schon im BAT immer mehr Tätigkeiten der Rechtspfleger auf die Angestellten/Beamten übertragen ohne entsprechenden Ausgleich.

Da muss sich was tun dann, sonst wird sich, wie gesagt, keiner mehr ein Bein ausreißen auf die stressigen Abteilungen zu gehen. Und wir haben jetzt schon Schwierigkeiten da jemanden für zu finden.
Ich freue mich auch für die, die neu eingestuft werden, da ich die Bezahlung auch nicht gut finde... aber gerecht ist es so halt nicht.

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 15:00
llziehen. 
Mehr Arbeit, mehr Verantwortung = mehr Geld,
Weniger Arbeit, weniger Verantwortung = weniger Geld. 
Wenn aber alle EG9a haben gibt es ja keine Unterschiede mehr.
Du meinst höherwertige Arbeit, oder?
Denn mehr Arbeit wäre ja mehr Stunden.

Und was haben Beamtenstellen mit tariflicher Eingruppierung zu tun?

Das Urteil hat die Zusammensetzung der Arbeitsvorgänge geklärt, wen ich mich nicht täusche.
Und das führt dazu, das ein geringer Anteil an höherwertiger Tätigkeit innerhalb des AVs den ganzen AV und damit Zeitanteil hochgewuppt hat.
Die Kehrseite wäre gewesen, dass dein Tippen auf der Tastatur zukünftig nur mit EG3 entlohnt wird und viele runtergruppiert werden würden.

und "gerecht" war es vorher nicht und wird jetzt wieder gerecht, wenn der AG die AVs so verteilt, dass einige EG6 er sind und nicht 45% 9aer Tätigkeiten machen und nur eg6 erhalten (erhielten).

Die gefühlten Leistungsträger mit den gefühlten verantwortungsvollen Aufgaben fühlen sich jetzt offensichtlich degradiert, weil die, die größtenteils nur einfachere Aufgaben machen, das gleichen Entgelt bekommen.
Verständlich, aber die Problematik habe ich oben ja mit dem Atomphysiker gezeigt.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Organisator am 10.05.2023 15:07
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

Haben sich die deiner Frau übertragenen Tätigkeiten seit ihrer Eingruppierung in die E9a geändert?
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FGL am 10.05.2023 15:25
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Susa am 10.05.2023 15:49
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?


Das sind bei uns bei weitem keine identischen Tätigkeiten! Kein Vergleich.  Die mit 9a jetzt bezahlt werden machen u.a. komplizierte Kostenberechnungen die früher nur dem gehobenen Dienst vorbehalten waren.
Es wird bestimmt mit überprüft werden ;) Es liegt ja auch im Interesse der Personalfindung.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FGL am 10.05.2023 16:17
Das sind bei uns bei weitem keine identischen Tätigkeiten! Kein Vergleich.
Du willst mir erzählen, dass im Ausgangssachverhalt infolge eines (1) Urteils Eingruppierungsirrtümer bei einem Personenkreis mit vollkommen unterschiedlichen Tätigkeiten behoben wurde?
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 17:41
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

Haben sich die deiner Frau übertragenen Tätigkeiten seit ihrer Eingruppierung in die E9a geändert?

Ja mit der Eingruppierung in die E9a hat sich das Tätigkeitsfeld erheblich geändert/ausgeweitet.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 17:42
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?

Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FGL am 10.05.2023 18:00
Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
Also all die, die nun von EG 6 oder EG 8 in die EG 9a "korrigiert" wurden, haben untereinander andere Tätigkeiten?
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 18:07
Haben sich die deiner Frau übertragenen Tätigkeiten seit ihrer Eingruppierung in die E9a geändert?

Ja mit der Eingruppierung in die E9a hat sich das Tätigkeitsfeld  erheblich geändert/ausgeweitet.
das war nicht die Frage.
Hat sich seitdem was verändert?
Falls nein, dann wird 9a mutmaßlich korrekt sein.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 10.05.2023 18:09
Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
Natürlichen haben deine Frau und andere EG9a (ex eg6er oder eg8er)  nicht identische Tätigkeiten. Denn sonst wäre die anderen ja ebenfalls 9a seit immer gewesen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Organisator am 10.05.2023 18:10
Guten Morgen in die Runde, ich hoffe hier vielleicht ein paar Vorschläge oder Tipps zu erhalten.

Kurz zum Sachverhalt meine Frau arbeitet beim Sozialgericht Berlin und ist in der E9a/3 eingruppiert.

Aufgrund des Urteils und der damit verbundenen nachträglichen Höhergruppierung der Beschäftigten von E8 auf E9a (und im Haus auch E6 auf E9a) stellt sich die Frage ob es eine Möglichkeit gibt eine Zulage zu erhalten, da meine Frau schon vor dem Urteil Tätigkeiten die einer E9a entsprechen übernommen hat (Mitarbeitergespräche, Aktenprüfung, Mitarbeiterführung, Planungen etc.).

Auf Nachfrage im Haus ist für diese Stellen, die unter anderem meine Frau bekleidet keine Zulage o.ä. vorgesehen.
Nun stellt sich die Frage, warum sollte man die Tätigkeit weiter ausführen, wenn man als normale Geschäftsstelle auch die E9a bekommt und weniger Stress und Verantwortung hat?
Mir ist klar das eine Höhergruppierung in beispielsweise E9b nicht einfach so funktioniert.
Aber es muss doch eine Möglichkeit geben, dass die Arbeit entsprechend honoriert wird.

Mir scheint, dass die von der Geschäftsführung des Gerichts nicht gewollt oder gewünscht ist, wenn man sich hierzu keinerlei Gedanken macht.

Finde das Schade denn Wertschätzung sieht anders aus.

Haben sich die deiner Frau übertragenen Tätigkeiten seit ihrer Eingruppierung in die E9a geändert?

Ja mit der Eingruppierung in die E9a hat sich das Tätigkeitsfeld erheblich geändert/ausgeweitet.
Also hat sich nach der Eingruppierung in der E9a nichts weiter an den übertragenen Tätigkeiten geändert. Also gibt es somit keine Grundlage für eine veränderte Eingruppierung.

Ob andere Leute anders eingruppiert sind oder ob sich dort Änderungen ergeben haben hat insoweit keine Auswirkung.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 18:51
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?

Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.

Müssen sie auch nicht sein, wenn die abweichenden Aufgaben ebenfalls der EG9a entsprechen. Oder wenn die höherwertigen Anteile zu gering sind, um eine höhere EG zu rechtfertigen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 19:21
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?

Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.

Müssen sie auch nicht sein, wenn die abweichenden Aufgaben ebenfalls der EG9a entsprechen. Oder wenn die höherwertigen Anteile zu gering sind, um eine höhere EG zu rechtfertigen.

Dann macht es ja eine Eingruppierung in Entgeltgruppen obsolet, es muss doch differenziert werden. Außerdem beträgt der Anteil der höherwertigen Tätigkeiten 50% und mehr.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: bricassard am 10.05.2023 19:23
Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.
Natürlichen haben deine Frau und andere EG9a (ex eg6er oder eg8er)  nicht identische Tätigkeiten. Denn sonst wäre die anderen ja ebenfalls 9a seit immer gewesen.

Und darum dreht sich ja die Diskussion und führt zum Ursprung also muss von der Geschäftsführung ein Angebot unterbreitet werden um die höherwertigen Tätigkeiten entsprechend zu vergüten und nicht alle Leute mit unterschiedlichen Aufgabenfeldern und Verantwortungen in ein und dieselbe Entgeltgruppe werfen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 10.05.2023 20:29
Warum sollten jetzt deshalb alle anderen Eingruppierungen falsch sein, wenn ein gewisser Personenkreis nun das ihm zustehende Entgelt erhält??? Das ist völliger Unsinn. Was jemand als gerecht oder ungerecht empfindet juckt doch den Tarifvertrag/die EntgO nicht. Nur darüber würden Änderungen möglich sein. Und das ist Sache der Tarifvertragsparteien in ihren Tarifverhandlungen.
Vielmehr spricht doch einiges dafür, dass die Personen, die es jetzt nicht betrifft eine Neiddebatte lostreten.
Vielleicht sollten sich diese Personen vor Augen halten, dass hier keiner mehr als vorher bekommt, sondern genau das, was der Tarifvertrag schon immer vorsah für diese Tätigkeiten. Genügend Ansprüche sind bereits verjährt, sprich: die Kollegen haben sogar viele Jahre Entgeltdifferenz schon verloren.  Da hat wohl niemand Mitleid? Nein, jetzt wollen alle was von dem Kuchen - ob es sie überhaupt betrifft oder nicht! Wirklich sehr bemerkenswert.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 10.05.2023 20:52
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?


Das sind bei uns bei weitem keine identischen Tätigkeiten! Kein Vergleich.  Die mit 9a jetzt bezahlt werden machen u.a. komplizierte Kostenberechnungen die früher nur dem gehobenen Dienst vorbehalten waren.
Es wird bestimmt mit überprüft werden ;) Es liegt ja auch im Interesse der Personalfindung.

Mal soviel zur angeblichen Gerechtigkeit:
Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt erhielten alle eine E6. Und diese Mitarbeiter erledigen alle Kostensachen, Sachbearbeiteraufgaben sowie die isolierte Geldstrafenvollstreckung, sprich: Einheitssachbearbeitung.  Von einer E9a hat da keiner was gesehen. Dass hier nun eine Korrektur erfolgt, ist nun mehr als überfällig. Jede Behörde, jedes Bundesland hat seine eigene Schiene gefahren bei der Übertragung von Aufgaben, da der Irrglaube herrschte, ein Arbeitsschritt sei ein Arbeitsvorgang!!! Das alles sind jetzt aber hausgemachte Probleme der Arbeitgeberseite. Wenn jetzt also alle die E9a bekommen, können auch alle das gleiche machen (wie hier bei uns schon immer!). Wo ist das Problem? Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich doch auf alles, was dann der E9a entspricht. Dann fühlt sich auch niemand mehr "benachteiligt".
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FearOfTheDuck am 10.05.2023 21:04
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?

Es handelt sich aber nicht um identische Tätigkeiten, jedenfalls nicht in dem Fall meiner Frau.

Müssen sie auch nicht sein, wenn die abweichenden Aufgaben ebenfalls der EG9a entsprechen. Oder wenn die höherwertigen Anteile zu gering sind, um eine höhere EG zu rechtfertigen.

Dann macht es ja eine Eingruppierung in Entgeltgruppen obsolet, es muss doch differenziert werden. Außerdem beträgt der Anteil der höherwertigen Tätigkeiten 50% und mehr.

Ja was denn nun? Anfangs hast du vorgebracht, deine Frau hätte Aufgaben übernommen, die der EG9a entsprechen. Nun sprichst du von höherwertigen Tätigkeiten von 50% und mehr.

Sehr wohl wird differenziert. Es kann aber Aufgabe 1 genauso in EG A führen wie die jeweiligen Aufgaben 2-10.
Ebenso kann ein Kollege mit Aufgabe 1 und 2 in EG A eingruppiert sein und der andere Kollege mit Aufgabe 1 und 2 in EG B, wenn die Zeitanteile entsprechend gesetzt sind.

Wenn ihr der Meinung seid, dass die höherwertigen Tätigkeiten eine höhere EG rechtfertigen, dann steht euch frei, dies prüfen zu lassen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 11.05.2023 07:54
Und darum dreht sich ja die Diskussion und führt zum Ursprung also muss von der Geschäftsführung ein Angebot unterbreitet werden um die höherwertigen Tätigkeiten entsprechend zu vergüten und nicht alle Leute mit unterschiedlichen Aufgabenfeldern und Verantwortungen in ein und dieselbe Entgeltgruppe werfen.
Nein, Bull Shit!
Die GEschäftsleitung muss und kann kein Angebot unterbreiten, da sie keinen Einfluss auf die Eingruppierung haben, sie können deiner Frau höherwertige Tätigketien anbieten, die zu eine9b führen, mehr nicht.

Deine Frau hat halt "Pech" weil sie möglicherweise prozentual mehr 9a wertige Tätigkeiten ausübt, als die, die jetzt in die 9a gekommen sind, weil sie eben auch 9a wertige Tätigkeiten ausüben.

Nochmal zur Erklärung, so wie ich die Grundlage und Folgen des Urteils verstanden habe:
Wenn ein Arbeitsvorgang nicht organisatorisch so verteilt wird, dass die schwierigen und die leichten Fälle unterschiedlichen Personen zugeordnet werden, dann sind eben alle so zu entlohnen, als ob sie nur schwierige Fälle bearbeiten.
Beispiel: 4 Sachbearbeiter, nur ein Arbeitsvorgang nämlich Fallbearbeitung, die Falleingänge werden nach Eingang bearbeitet. 80% haben EG6 Niveau, 20% 9a Niveau. Alle erhalten jetzt 9a und haben früher eg6 bekommen.

Wenn der AG jetzt die Eingänge durch jemanden oder Magie sortiert und zuteilt und eine Person die 20% 9a Fälle bekommt und die anderen nur 6er Fälle,  dann haben 3 eg6 und einer 9a.
Oder aber diese 9a Fälle werde so aufgeteilt, dass jeder gesichert nicht mehr als 50% seiner Zeit damit verbringt, dann bekommen alle eg6.





Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Susa am 11.05.2023 08:09
Für mich ist logischerweise die Konsequenz davon, das dann auch die anderen Stufen überprüft werden auch ohne Klage.

[...]

Aber da alles neu eingestuft werden muss, alles neu bewertet werden muss, werden da wahrscheinlich noch etliche Jahre drüber ins Land gehen.
Diese "Logik" erschließt sich mir nicht. Warum muss der Arbeitgeber flächendeckend seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung überprüfen, nur weil für einen abgeschlossenen Personenkreis mit offenbar identischen Tätigkeiten ein Eingruppierungsirrtum korrigiert wurde?


Das sind bei uns bei weitem keine identischen Tätigkeiten! Kein Vergleich.  Die mit 9a jetzt bezahlt werden machen u.a. komplizierte Kostenberechnungen die früher nur dem gehobenen Dienst vorbehalten waren.
Es wird bestimmt mit überprüft werden ;) Es liegt ja auch im Interesse der Personalfindung.

Mal soviel zur angeblichen Gerechtigkeit:
Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt erhielten alle eine E6. Und diese Mitarbeiter erledigen alle Kostensachen, Sachbearbeiteraufgaben sowie die isolierte Geldstrafenvollstreckung, sprich: Einheitssachbearbeitung.  Von einer E9a hat da keiner was gesehen. Dass hier nun eine Korrektur erfolgt, ist nun mehr als überfällig. Jede Behörde, jedes Bundesland hat seine eigene Schiene gefahren bei der Übertragung von Aufgaben, da der Irrglaube herrschte, ein Arbeitsschritt sei ein Arbeitsvorgang!!! Das alles sind jetzt aber hausgemachte Probleme der Arbeitgeberseite. Wenn jetzt also alle die E9a bekommen, können auch alle das gleiche machen (wie hier bei uns schon immer!). Wo ist das Problem? Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich doch auf alles, was dann der E9a entspricht. Dann fühlt sich auch niemand mehr "benachteiligt".


Wenn alle das gleiche machen würden wäre es ja ok. Bei uns am Gericht sind Einstufungen von EG6-EG 9a in den Abteilungen. Wir haben z.B. Rechtspflegertätigkeiten  z.B. Kosten aufgebrummt bekommen...hatten aber vorher aufgrund der Tätigkeiten schon E9a und Kostenberechnung fällt einfach weg. Während in anderen Abteilung die Kostenberechnung nur vom gehobenen Dienst erledigt werden dürfen. 

Bei uns "schreien" sogar schon die EG8 er auf dass die E6er nun auch in 9a kommen sollen.  Ich kann das schon verstehen, da die Tätigkeiten sehr unterschiedlich sind. M.E. eine Neubewertung auch endlich mal von Nöten ist. Aber alle gleich zu halten mit EG9a finde ich und auch etliche andere ein absolutes No Go. Das Problem ist hier z.B. auch, Du wirst für die schweren Abteilungen wie hier keine Freiwilligen mehr finden, wenn man in einer anderen Abteilung mit weniger Stress das gleiche verdient.  Vielleicht ist das bei Euch nicht so, aber hier bei vielen Gerichten und Staatsanwaltschaften leider das gleiche Problem. Aber hier hört sich das ja auch schon etwas anders an.... mal abwarten....

Zitat DJG: Alle Eingruppierungen der Kolleginnen und Kollegen auf Service/Geschäftsstellen müssen überprüft werden. Darunter fällt auch die Überprüfung der Kolleginnen und Kollegen, die bereits nach EG 9a eingruppiert sind. Jetzt sind die jeweiligen Verwaltungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften am Zug. Die Höhergruppierungen und Stufenlaufzeiten müssen einzeln überprüft und neu berechnet werden.
https://www.djg-nrw.de/djg-gewinnt-vor-dem-bundesarbeitsgericht-das-zaehe-warten-hat-ein-ende/
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 11.05.2023 08:43
"Alle Eingruppierungen der Kolleginnen und Kollegen auf Service/Geschäftsstellen müssen überprüft werden. Darunter fällt auch die Überprüfung der Kolleginnen und Kollegen, die bereits nach EG 9a eingruppiert sind. Jetzt sind die jeweiligen Verwaltungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften am Zug. Die Höhergruppierungen und Stufenlaufzeiten müssen einzeln überprüft und neu berechnet werden."

Ja und? Natürlich werden alle überprüft, weil man nun endlich korrekte Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen erstellen kann. Das ändert aber rein gar nichts daran, dass es als Geschäftsstellenverwalter/Serviceeinheit maximal eine E9a gibt! Nach oben gibt es nichts mehr, außer für Gruppenleiter eine E9b (und auch nur bei großen Gruppen 10 Personen!).
Eine höhere EG als die E9a gibt es in der Justiz nicht - ob das denen gefällt, die jetzt schon nach E9a bezahlt werden oder nicht.

Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FGL am 11.05.2023 08:56
Bei uns "schreien" sogar schon die EG8 er auf dass die E6er nun auch in 9a kommen sollen.  Ich kann das schon verstehen, da die Tätigkeiten sehr unterschiedlich sind. M.E. eine Neubewertung auch endlich mal von Nöten ist. Aber alle gleich zu halten mit EG9a finde ich und auch etliche andere ein absolutes No Go. Das Problem ist hier...
... die mangelhafte Kenntnis des Tarifrechts.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 11.05.2023 09:19
Warum brüllst du?
Eine höhere EG als die E9a gibt es in der Justiz nicht - ob das denen gefällt, die jetzt schon nach E9a bezahlt werden oder nicht.
Warum sollte es in der Justiz nicht mehr als eine EG9a geben?
Auch dort gibt es Tätigkeiten, die zu einer EG9b,10,11,12,13,14,15 führen!
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 11.05.2023 09:30
Soweit es Geschäftsstellen/Serviceeinheiten betrifft gilt nur die Anlage A zum TV-L  (Beschäftigte im Justizdienst
12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften).

Mögen die nunmehr jetzt "Unterbezahlten" doch einfach ebenso klagen  ;)

Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 11.05.2023 09:34
Soweit es Geschäftsstellen/Serviceeinheiten betrifft gilt nur die Anlage A zum TV-L  (Beschäftigte im Justizdienst
12.1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften).
Also gibt es in der Justiz auch Beschäftigte deren Tätigkeiten zu einer EG9b,10,11,12,13,14,15 führen!
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Lo sa am 11.05.2023 10:02
"Also gibt es in der Justiz auch Beschäftigte deren Tätigkeiten zu einer EG9b,10,11,12,13,14,15 führen!"

Vielleicht? Die Tätigkeit der Geschäftsstellen/Serviceeinheiten führen jedenfalls nicht zu solchen. Auf die Meldung der DJG (Geschäftsstellen/Serviceeinheiten) bezog sich auch meine Aussage.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: Pukki am 11.05.2023 11:03
Wieso sollte ein Tätigkeit in einer Geschäftsstelle oder Serviceeinheit nicht zu einer höheren EG führen können, als in Teil II der EGO aufgeführt? Es mag auch dort Tätigkeiten geben, die nicht in Teil II aufgeführt sind, und dann bin ich doch gehalten auf den allgemeinen Teil zurück zu greifen.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: ISN am 11.05.2023 11:22
Aber nur dann, wenn derartige Arbeitsvorgänge in einem eingruppierungsrelevanten Umfang vorhannden sind.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: FearOfTheDuck am 11.05.2023 12:08
Und wenn sie es nicht sind, ergibt sich auch kein Problem, bzw. das Begehr geht ins Leere.
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 11.05.2023 15:17
Also ein Itler in der Justiz wird sicherlich locker mehr als 9a erreichen können aufgrund seiner Tätigkeit, auch in Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten!
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: TVLNeuling am 11.05.2023 21:34
Also ich arbeite in einer größeren Behörde in Niedersachsen und wir wurden lediglich via E Mail über das Urteil bzw. Die mögliche Höhergruppierung informiert. Keine genauen Informationen außer Umsetzung wohl zum Ende des Jahres. Keine richtige Kommunikation einfach ätzend...
Titel: Antw:Sozialgericht Berlin - Höhergruppierung E9a nach BAG Urteil
Beitrag von: MoinMoin am 11.05.2023 21:59
Selbst ist die Frau.

Dem Ag steht es frei sich eine Meinung zu bilden.
Und dem AN erst Recht!

Du bist nicht Knecht, sondern Vertragspartner auf Augenhöhen, dass sollte man nur begreifen und entsprechend handeln.

Also echt ätzend, das du da nicht aktiv wirst und von dir keine Kommunikation kommt!

(was daran ironisch gemeint war steht jedem frei zu entscheiden.)