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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Donatello am 19.03.2020 19:28
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Hallo zusammen
Ich habe eine Frage zum Höhergruppierung (wie so häufig hier im Forum).
Ich kann eine Stelle antreten, welche mit einer Höhergruppierung verbunden ist.
Im Schreiben der Personalabteilung (nicht mehr erreichbar, da jetzt alle im Home-Office und haben offensichtlich die Telefone vergessen umzustellen) erhalten und dort steht folgender Satz:
Für die Dauer des kommissarischen Einsatzes wird Ihnen eine persönliche Zulage gemäß 14 TV-L gezahlt.
Kommissarischer Einsatz habe ich schon häufiger gelesen, allerdings nie im Zusammenhang mit einer EG 8 Stelle.
Die Höhergruppierung erfolgt dann nach erfolgter Einarbeitung und Bewährung.
Ist so etwas normal, denn es handelt sich hierbei nicht um entferntesten um eine Stelle mit Führungsverantwortung.
Eine Einarbeitung dauert vielleicht einen Monat, bis man das Aufgabengebiet selbstständig führen kann.
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Grundsätzlich kann der AG eine auszuübende Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen, die Erprobung ist dafür ein durchaus anerkannter Grund.
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Danke für die Antwort
Ich sehe es als eine Umschreibung des Wortes Probezeit.
Wünsche noch einen schönen Abend
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Hallo,
jetzt habe ich hierzu auch noch eine Frage,
folgender Sachverhalt: Zur Erprobung einer neuen Stelle von E6 nach E9a TV-L wurde eine Zulage nach 14 TV-L gezahlt für 3 Monate, jetzt konnte noch keine Aussage getroffen werden nach 3 Monaten, ob der Beschäftigte geeignet ist (wegen Corona/Home Office) ggf. soll um mind. 1 Monat verlängert werden.
Ich denke nach den Kommentaren ist bis insgesamt 6 Monate unproblematisch (Einarbeitung / Bewährung), kann mich aber irren.
Was meint Ihr dazu?
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Ich denke auch noch länger ist eine vorübergehende Übertragung möglich.
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Hallo,
danke für deine schnelle Antwort, wie ich schon geschrieben habe sollten so um die 6 Monate eigentlich kein Problem sein, war mir aber nicht sicher, wegen besonderer Begründung und dem entsprechendem Ermessen.
Gruß
Flo
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Längere Zeiträume einer vorübergehenden Übertragung sind möglich, es muss aber natürlich auch ein entsprechender Grund vorliegen. In Vertretungssituationen kann sich so eine vorübergehende Übertragung auch über Jahre ziehen, bei einer Erprobung halte ich alles > 6 Monate für schwer begründbar, insb. im Bereich E 8.