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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Mia25 am 08.11.2019 11:34

Titel: Bewerbung auf eine E14 Stelle mit Bachelor Abschluss. Eingruppierung?
Beitrag von: Mia25 am 08.11.2019 11:34
Hallo,

ist es richtig, dass wenn man sich auf eine nach E14 Bewerteten Stelle ohne die persönlichen Voraussetzungen bewirbt man in der E13 eingruppiert wird? Mit den Aufgaben nach E14 und keine Zulage erhält?

Danke & Viele Grüße, Mia
Titel: Antw:Bewerbung auf eine E14 Stelle mit Bachelor Abschluss. Eingruppierung?
Beitrag von: Spid am 08.11.2019 11:37
Sofern die Frage sich darauf richtet, ob man bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert ist und kein Anspruch auf eine Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe besteht, ist das zutreffend.
Titel: Antw:Bewerbung auf eine E14 Stelle mit Bachelor Abschluss. Eingruppierung?
Beitrag von: Lars73 am 08.11.2019 11:49
Falls die Ausschreibung einen Master verlangt wird man in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Falls in der Ausschreibung je nach persönlichen Voraussetzung bis E14 steht könnte es auch sein, dass man z.B. Aufgaben nach E12 bekommt und dann auch so eingruppiert wird.

Wenn man Aufgaben nach E14 übertragen bekommt kann es ggf. E13 sein. Als sonstige/r Beschäftigte/r bei Erfüllung der Voraussetzungen kann es auch E14 sein.
Titel: Antw:Bewerbung auf eine E14 Stelle mit Bachelor Abschluss. Eingruppierung?
Beitrag von: Count am 27.11.2019 16:52
Sofern die Frage sich darauf richtet, ob man bei Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Voraussetzung in der Person in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert ist und kein Anspruch auf eine Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe besteht, ist das zutreffend.

Ist das eigentlich eine muß- oder kann-Bestimmung?
Titel: Antw:Bewerbung auf eine E14 Stelle mit Bachelor Abschluss. Eingruppierung?
Beitrag von: Lars73 am 27.11.2019 16:59
Es handelt sich um eine verpflichtende Regelung zur Eingruppierung. Grundsätzlich ist aber eine übertarifliche Eingruppierung möglich. Daneben gibt es ein gewisses Ermessen bei der Beurteilung der Eigenschaft als "Sonstiger Beschäftigter" (was bei Fallgruppen die diesen Vorsehen dann die Voraussetzung in der Person erfüllt).